§ 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
(1) Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach
- 1.
- § 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes oder
- 2.
- § 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten Fährschifferzeugnisses, Behördenschifferzeugnisses, Sportschifferzeugnisses oder Kleinschifferzeugnisses für die entsprechende Fahrzeugkategorie.
(2) Dem Patent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt
- 1.
- ein Unionspatent, das erteilt worden ist
- a)
- von einem Land oder
- b)
- von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder
- 2.
- ein Rheinpatent.
(3) Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zusätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähigungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.
(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der
Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(5)
1Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach
§ 40 entspricht.
2Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein.
(6) Das Behördenpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.
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interne Verweise§ 26 BinSchPersV Nachweis der Fahrzeiten (vom 14.04.2023) ... durch ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11 Absatz 1 , auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, nachgewiesen werden. Die Fahrzeit ...
§ 120 BinSchPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.09.2022) ... 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 5 oder 6 tätig ist, 2. ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 , ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne ... ist, 2. ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Berechtigung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug ...
Zitat in folgenden NormenFahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung ... Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1 , auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, 2. soweit ein Besatzungsmitglied ... April 2023 geltenden Fassung zu erheben. (3) Befähigungszeugnisse im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales ... 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 11 Absatz 5 Satz 2 dem Behördenschifferzeugnis gleich." 44. § 140 wird wie folgt ...
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