§ 11 - Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)

§ 11 Mitteilung der Organisationsstruktur



Die Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:

1.
Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern,

2.
Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und

3.
Art und Umfang der Erreichbarkeit.



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