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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.04.2023 aufgehoben
§ 11 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 11 Auskunftspflicht der Beförderer
(1) Beförderer haben die bei ihnen vorhandenen Daten zu Personen, die sie aus einem Virusvariantengebiet befördert haben, bis zu 30 Tage nach Ankunft der einreisenden Personen der zuständigen Behörde auf deren Anforderung zu übermitteln; dies gilt für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation der beförderten Personen, deren Kontaktdaten sowie für Passagierlisten und Sitzpläne.
(2) Beförderer sind verpflichtet, gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung V. v. 25. Mai 2022 BAnz AT 30.05.2022 V2, BAnz AT 10.06.2022 V1 m.W.v. 31. Mai 2022
Frühere Fassungen von § 11 CoronaEinreiseV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.05.2022 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V2 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 CoronaEinreiseV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaEinreiseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 CoronaEinreiseV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.01.2023)
... 11. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Person befördert oder 12. entgegen § 11 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V2, BAnz AT 10.06.2022 V1
Artikel 1 5. CoronaEinreiseVÄndV (vom 31.05.2022)
... der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, befördert werden." 8. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „Hochrisikogebiet oder" gestrichen. 9. In § 14 ...
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