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§ 11 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 380
Geltung ab 01.09.2021; FNA: 860-5-76 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.09.2021; FNA: 860-5-76 Sozialgesetzbuch
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§ 11 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
(1) 1Jedes Land übermittelt monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 31. Oktober 2024, die folgenden Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung:
- 1.
- den sich für jedes Impfzentrum einschließlich der angegliederten mobilen Impfteams und für jedes nicht an ein Impfzentrum angegliederte mobile Impfteam ergebenden Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Kennnummer des Impfzentrums oder des mobilen Impfteams und des Landkreises, in dem sich das Impfzentrum befindet oder das mobile Impfteam tätig ist, differenziert nach Sach- und Personalkosten,
- 2.
- den sich für das Land ergebenden Gesamtbetrag nach Nummer 1 und
- 3.
- den sich für das Land ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 8 Absatz 4 und 5.
- 1.
- bis zum 30. September 2021 entstanden sind, bis spätestens zum 30. Juni 2022 abzurechnen und
- 2.
- vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind, bis spätestens zum 31. Juli 2022 abzurechnen.
(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 12 kann die Abrechnung von erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch nach Ablauf der Frist nach Satz 6 oder Satz 7 erfolgen, wenn
- 1.
- eine Abrechnung der für ein Quartal erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb der maßgeblichen Frist nach Satz 6 oder Satz 7 erfolgt ist,
- 2.
- das Land bei dieser Abrechnung angegeben hat, dass die Abrechnung unvollständig ist und die fristgemäße Abrechnung aufgrund von im Verantwortungsbereich Dritter liegender Umstände nicht möglich ist, und
- 3.
- das Land bei dieser Abrechnung die geschätzte Höhe des Betrags, der nicht fristgemäß abgerechnet werden kann, mitgeteilt hat.
(2) 1An das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt
- 1.
- jede Kassenärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt,
- 2.
- jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch monatlich, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und
- 3.
- jede Kassenzahnärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt.
- 1.
- der nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 durch eine Kassenärztliche Vereinigung übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung,
- 2.
- der nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 durch ein Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Beträge an das jeweilige Rechenzentrum und
- 3.
- der nach Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 durch eine Kassenzahnärztliche Vereinigung übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung.
(3) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt quartalsweise, letztmalig bis zum 31. Juli 2023, den Betrag der nach § 5 Absatz 2 erstattungsfähigen Kosten an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Sachliche oder rechnerische Fehler in dem nach Satz 1 übermittelten Betrag sind durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in dem letztmalig übermittelten Betrag sind bis zum 31. August 2023 zu berichtigen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Betrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. 4Bei der Übermittlung nach Satz 1 sind erstattungsfähige Kosten nach § 5 Absatz 2, die bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sind, und erstattungsfähige Kosten nach § 5 Absatz 2, die ab dem 1. Januar 2023 entstanden sind, jeweils separat auszuweisen.
(4) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3. 2Es informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. über das nach Satz 1 bestimmte Verfahren der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1, 2, 9 und 10 und Absatz 2 Satz 1 bis 4.
(5) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3, 4 und 11, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3 eine Aufstellung der ausgezahlten Beträge, die nach Absatz 1 Satz 1, 2, 9 oder Satz 10 übermittelten Angaben und die Höhe der in Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 genannten geschätzten Beträge. 2Auf Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit übermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung weitere Aufstellungen der nach den Absätzen 1 bis 3 ausgezahlten Beträge.
(6) Das Robert Koch-Institut übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit und den Ländern monatlich für jeden Kalendermonat, letztmalig für den Monat April 2023 bis zum 31. Mai 2023, die Anzahl der Schutzimpfungen je Impfzentrum und mobiles Impfteam.
(7) An das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt
- 1.
- jede Kassenärztliche Vereinigung über die Kassenärztliche Bundesvereinigung zeitnah für jeden Kalendermonat, letztmalig bis zum 30. November 2023, die Anzahl der mit ihr abgerechneten Schutzimpfungen, soweit möglich differenziert nach den Leistungserbringern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung,
- 2.
- jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über den Deutschen Apothekerverband e. V. zeitnah für jeden Kalendermonat, letztmalig bis zum 30. November 2023, die Anzahl der mit ihm durch die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung abgerechneten Schutzimpfungen und
- 3.
- jede Kassenzahnärztliche Vereinigung über die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zeitnah für jeden Kalendermonat, letztmalig bis zum 30. November 2023, die Anzahl der mit ihr durch die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung abgerechneten Schutzimpfungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung V. v. 29. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 380 m.W.v. 5. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 11 CoronaImpfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 CoronaImpfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaImpfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 CoronaImpfV Großhandelsvergütung (vom 08.04.2023)
... des Bundes abrechenbar. (6) Die Vergütung nach den Absätzen 4 und 5 wird nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch das jeweilige Land ...
§ 10 CoronaImpfV Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken (vom 08.04.2023)
... verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Angaben und die von ihnen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder ...
§ 12 CoronaImpfV Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln (vom 05.12.2024)
... dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 11, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3 eine Aufstellung der an die Länder, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die ... Kassenärztliche Bundesvereinigung gezahlten Beträge abzüglich der Beträge nach § 11 Absatz 1 Satz 8, Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 4 . Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ... V5) geändert worden ist, an die Länder gezahlt hat, abzüglich der Beträge nach § 11 Absatz 1 Satz 8 , 2. den nach § 11 Absatz 3 Satz 3 der Coronavirus-Impfverordnung vom 10. März ... die Kassenärztliche Bundesvereinigung gezahlten Betrag, abzüglich der Beträge nach § 11 Absatz 3 Satz 4 . Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des ... Sicherung kann für den Zweck der Übermittlung nach Satz 1 die Verfahrensbestimmung nach § 11 Absatz 4 ...
§ 13 CoronaImpfV Verfahren für die Zahlung von den privaten Krankenversicherungsunternehmen (vom 05.12.2024)
... der Privaten Krankenversicherung e. V. in der vom Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 11 Absatz 4 Satz 1 bestimmten Form. (2a) Soweit sich der jeweilige Betrag aus der Abrechnung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 380
Artikel 1 3. CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... 2022 (BAnz AT 30.12.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 23.05.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1
Artikel 1 5. CoronaImpfVÄndV
... 22 Absatz 5" durch die Angabe „§ 22a Absatz 5" ersetzt. 13. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
Artikel 1 6. CoronaImpfVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... für den Monat April 2023 bis zum 31. Mai 2023," eingefügt. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... „die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen" und wird nach den Wörtern „ § 11 Absatz 1 Satz 8" ein Komma und werden die Wörter „Absatz 2 Satz 5" eingefügt. ...
Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1
Artikel 1 CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... Durchstechflasche. (6) Die Vergütung nach den Absätzen 4 und 5 wird nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch das jeweilige Land abgerechnet." 6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die ... durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 3 und § 9" ersetzt. 7. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 21.02.2022 BAnz AT 22.02.2022 V1
Artikel 1 4. CoronaImpfVÄndV
... Impfstoffbezug eines Landes von einem Abholort des Bundes abrechenbar." 3. In § 11 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „28. Februar 2022" durch die Angabe „31. März 2022" ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 15.11.2021 BAnz AT 15.11.2021 V1
Artikel 1 2. CoronaImpfVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... 1,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche." 5. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 6 wird das Wort „zweiten" durch ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
Artikel 1 2. CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... SARS-CoV-2 und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt." 7. § 11 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) An das Bundesministerium für Gesundheit ...
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