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Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung (3. CoronaImpfVuTestVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 16 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Jedes Land kann die in Satz 1 Nummer 1 genannten Angaben erstmalig für ein Impfzentrum oder ein mobiles Impfteam sowie Änderungen von nach Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 übermittelten Angaben bis zum 31. Oktober 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermitteln, soweit die erstmalig übermittelten Angaben oder die Änderungen der bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten übermittelten Angaben aus der Berücksichtigung von erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 resultieren, die mittels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs belegt werden. Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 9 übermittelten Angaben sind bis zum 30. November 2028 zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den in § 7 Absatz 1 Satz 1 festgelegten prozentualen Anteil der sich aus der Übermittlung nach Satz 9 ergebenden Änderung des in Satz 1 Nummer 2 genannten Gesamtbetrags aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das Land." - bb)
- Im neuen Satz 12 wird die Angabe „6 und 7" durch die Angabe „6, 7 und 9" ersetzt.
- b)
- Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Satz 9" durch die Angabe „Satz 12" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für erstattungsfähige Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1, aus deren Berücksichtigung eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 9 resultiert" eingefügt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Jede Kassenärztliche Vereinigung, jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und jede Kassenzahnärztliche Vereinigung kann Änderungen von nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Angaben bis zum 31. Oktober 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermitteln, soweit diese Änderungen der bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten übermittelten Angaben aus der Berücksichtigung von Beträgen resultieren, die mittels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs belegt werden. Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 3 übermittelten Angaben sind bis zum 30. November 2028 zu berichtigen." - bb)
- Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „und Satz 3 durch eine Kassenärztliche Vereinigung" eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 2 werden nach der Angabe „Nummer 2" die Wörter „und Satz 3 durch ein Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- ccc)
- In Nummer 3 werden nach der Angabe „Nummer 3" die Wörter „und Satz 3 durch eine Kassenzahnärztliche Vereinigung" eingefügt.
- d)
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1, 2, 9 und 10 und Absatz 2 Satz 1 bis 4" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3, 4 und 11, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3 eine Aufstellung der ausgezahlten Beträge, die nach Absatz 1 Satz 1, 2, 9 oder Satz 10 übermittelten Angaben und die Höhe der in Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 genannten geschätzten Beträge."
- 2.
- In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und 11, Absatz 2 Satz 5" ersetzt und wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.
- 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Jede Kassenärztliche Vereinigung, jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und jede Kassenzahnärztliche Vereinigung kann Änderungen von nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Angaben bis zum 31. Oktober 2028 an den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. übermitteln, soweit diese Änderungen der bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten übermittelten Angaben aus der Berücksichtigung von Beträgen resultieren, die mittels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs belegt werden. Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 3 übermittelten Angaben sind bis zum 30. November 2028 zu berichtigen." - bb)
- Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „und Satz 3 durch eine Kassenärztliche Vereinigung" eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 2 werden nach der Angabe „Nummer 2" die Wörter „und Satz 3 durch ein Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- ccc)
- In Nummer 3 werden nach der Angabe „Nummer 3" die Wörter „und Satz 3 durch eine Kassenzahnärztliche Vereinigung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2a Satz 3" durch die Wörter „Absatz 2a Satz 5" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 2a Satz 3" durch die Wörter „Absatz 2a Satz 5" ersetzt und wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2028" ersetzt.
- 4.
- In § 17 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2028" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2028" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung passt die in Satz 1 genannten Festlegungen bis zum 31. Dezember 2024 an die durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung vom 29. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) bewirkten Änderungen dieser Verordnung an."
- 2.
- In § 7a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und Nummer 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 werden die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2028" ersetzt.
- 4.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" gestrichen.
- bb)
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Jede Kassenärztliche Vereinigung kann Änderungen von nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Angaben bis zum 31. Oktober 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an die jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde übermitteln, soweit diese Änderungen der bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten übermittelten Angaben aus der Berücksichtigung von Beträgen resultieren, die mittels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs belegt werden; dies gilt nicht für Angaben zur Höhe der Verwaltungskosten nach § 8 Satz 3. Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 3 übermittelten Angaben sind bis zum 30. November 2028 zu berichtigen." - cc)
- Im neuen Satz 5 wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 4" und die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 4" und die Angabe „2024" durch die Angabe „2028" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „Satz 2 bis 4" ersetzt.
- 5.
- In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- 6.
- § 16 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „zum 31. Juli 2023, zum 31. Dezember 2023, zum 31. Juli 2024 und zum 31. Dezember 2024 über die Kassenärztliche Bundesvereinigung jeweils" durch die Wörter „in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zum 31. Juli und zum 31. Dezember über die Kassenärztliche Bundesvereinigung" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 werden nach dem Wort „und" die Wörter „in Abstimmung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Angaben" eingefügt.
- d)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt, das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Komma am Ende die Wörter „und der hiervon als Verwaltungskostensatz nach § 8 einbehaltenen Beträge" eingefügt.
- e)
- In Nummer 6 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- f)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- Angaben zur Höhe der Rückerstattungsbeträge, die nach § 7a Absatz 5 Satz 5 mit weiteren Forderungen der Leistungserbringer und der jeweiligen sonstigen abrechnenden Stelle nach den §§ 7 und 13 verrechnet wurden."
- 7.
- In § 19 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2028" ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Dezember 2024.
Schlussformel
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Karl Lauterbach
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