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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung (3. CoronaImpfVuTestVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2028" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung passt die in Satz 1 genannten Festlegungen bis zum 31. Dezember 2024 an die durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung vom 29. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) bewirkten Änderungen dieser Verordnung an."
- 2.
- In § 7a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und Nummer 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 werden die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2028" ersetzt.
- 4.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" gestrichen.
- bb)
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Jede Kassenärztliche Vereinigung kann Änderungen von nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Angaben bis zum 31. Oktober 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an die jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde übermitteln, soweit diese Änderungen der bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten übermittelten Angaben aus der Berücksichtigung von Beträgen resultieren, die mittels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs belegt werden; dies gilt nicht für Angaben zur Höhe der Verwaltungskosten nach § 8 Satz 3. Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 3 übermittelten Angaben sind bis zum 30. November 2028 zu berichtigen." - cc)
- Im neuen Satz 5 wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 4" und die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 4" und die Angabe „2024" durch die Angabe „2028" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „Satz 2 bis 4" ersetzt.
- 5.
- In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- 6.
- § 16 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „zum 31. Juli 2023, zum 31. Dezember 2023, zum 31. Juli 2024 und zum 31. Dezember 2024 über die Kassenärztliche Bundesvereinigung jeweils" durch die Wörter „in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zum 31. Juli und zum 31. Dezember über die Kassenärztliche Bundesvereinigung" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 werden nach dem Wort „und" die Wörter „in Abstimmung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Angaben" eingefügt.
- d)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt, das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Komma am Ende die Wörter „und der hiervon als Verwaltungskostensatz nach § 8 einbehaltenen Beträge" eingefügt.
- e)
- In Nummer 6 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- f)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- Angaben zur Höhe der Rückerstattungsbeträge, die nach § 7a Absatz 5 Satz 5 mit weiteren Forderungen der Leistungserbringer und der jeweiligen sonstigen abrechnenden Stelle nach den §§ 7 und 13 verrechnet wurden."
- 7.
- In § 19 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2028" ersetzt.
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