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§ 11 - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 310-4-19 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 310-4-19 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 11 Identifizierung und Authentisierung des Postfachinhabers
(1) Die Länder oder mehrere Länder gemeinsam bestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlichrechtliche Stelle, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst.
(2) 1Der Postfachinhaber hat im Rahmen der Identitätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen. 2Der Nachweis kann nur durch eines der folgenden Identifizierungsmittel erfolgen:
- 1.
- den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
- 2.
- ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44),
- 3.
- bei öffentlich bestellten oder beeidigten Personen, die Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen erbringen, eine Bestätigung der nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder dem jeweiligen Landesrecht für die öffentliche Bestellung und Beeidigung dieser Personen zuständigen Stelle, auch hinsichtlich der Angaben zu Berufsbezeichnung sowie zur Sprache, für die die Bestellung erfolgt,
- 4.
- bei Gerichtsvollziehern eine Bestätigung der für ihre Ernennung zuständigen Stelle, auch hinsichtlich der Dienstbezeichnung, oder
- 5.
- eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene Erklärung über den Namen und die Anschrift des Postfachinhabers sowie die eindeutige Bezeichnung des Postfachs.
(3) Der Postfachinhaber hat sich beim Versand eines elektronischen Dokuments zu authentisieren durch
- 1.
- den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
- 2.
- ein Authentisierungszertifikat, das auf einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit nach dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gespeichert ist, oder
- 3.
- ein nichtqualifiziertes Authentisierungszertifikat.
Text in der Fassung des Artikels 43 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz G. v. 12. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 m.W.v. 17. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 11 ERVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2024 | Artikel 43 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 6 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
aktuell | vor 01.01.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 ERVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ERVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 ERVV Änderung von Angaben und Löschung des Postfachs (vom 01.01.2022)
... seiner Daten hat der Postfachinhaber unverzüglich die Anpassung seines Postfachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Änderung seines ...
§ 13 ERVV Elektronische Kommunikation über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos (vom 17.07.2024)
... Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder für Nutzer des Organisationskontos im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 des ... des Postfach- und Versanddienstes sich beim Versand eines elektronischen Dokuments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert und 4. feststellbar ist, dass das elektronische Dokument von dem Nutzer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 6 ERVAG Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... eine Verwechslung mit der übergeordneten Organisationseinheit ausgeschlossen ist. § 11 Identifizierung und Authentisierung des Postfachinhabers (1) Die Länder oder ... seiner Daten hat der Postfachinhaber unverzüglich die Anpassung seines Postfachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Änderung seines Namens oder ... Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 festgestellt ist, 3. der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes sich beim Versand ... des Postfach- und Versanddienstes sich beim Versand eines elektronischen Dokuments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert und 4. feststellbar ist, dass das elektronische Dokument von dem Nutzer ... 3" durch die Wörter „Kapitel 2 bis 4" ersetzt. 8. Der bisherige § 11 wird § 15. 9. Das bisherige Kapitel 5 wird ...
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 43 JusWeDigG Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... elektronischer Steuerberaterpostfächer" eingefügt. 3. In § 11 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „, das über Dienste validierbar ist, die über das Internet ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „ § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2" die Wörter „oder für Nutzer des Organisationskontos im Sinne des ...
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