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§ 11 - EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 29.12.2006; FNA: 402-41 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 29.12.2006; FNA: 402-41 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 11 Umlagen und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung
(1) 1Soweit die Kosten der nach § 2 Nr. 2 zuständigen Behörde nicht durch Gebühren und Auslagen, gesonderte Erstattung nach Satz 2 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie nach Maßgabe des Absatzes 2 auf die Unternehmen und Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute, die von § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b erfasst sind, umzulegen. 2Die Kosten, die der zuständigen Behörde durch eine auf Grund des Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2394 vorgenommene Besichtigung oder Prüfung entstehen, sind von den Betroffenen der Behörde gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen. 3Zu den Kosten nach Satz 2 gehören auch die Kosten, mit denen die zuständige Behörde von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die zuständige Behörde tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter. 4Auf diese Kosten ist § 15 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. 2Dabei sind Unternehmen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a dem Aufgabenbereich Versicherungen und Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute nach § 2 Nummer 2 Buchstabe b dem Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zuzuordnen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr werden jeweils ermächtigt, die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ihrem jeweiligen Geschäftsbereich gehörende, in § 2 Nummer 1, 2, 2a, 3, 5 oder 6 genannte Behörde in dem Umfang zu übertragen, in dem diese individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erbringt.
Frühere Fassungen von § 11 EU-VSchDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 EU-VSchDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EU-VSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EU-VSchDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 EU-VSchDG Zulässigkeit, Zuständigkeit (vom 30.06.2020)
... e oder Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder 2. § 10 oder § 11 , soweit eine Entscheidung nach diesen Vorschriften in einem sachlichen Zusammenhang mit einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 VSchDGuaÄndG Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
... 9 Absatz 4 Buchstabe a, e und g der Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes
G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 VSchDDVG Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
... 2 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe „§ 2 Nummer 2" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die ...
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 19 GüZustAnpG Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
... Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt. 3. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2547
Artikel 2 EU-FahrgRBusGEG Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
... Angabe „§ 2 Nummer 2 bis 6" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 3 und § 11 Absatz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 2 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Angabe ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung (VSchDG-BVLGebV)
V. v. 17.04.2013 BGBl. I S. 923; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
Eingangsformel VSchDG-BVLGebV
... Grund des § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. ...
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz-Ermächtigungsübertragungsverordnung (VSchDGErÜbV)
V. v. 29.12.2006 BGBl. I S. 3469; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2
Eingangsformel VSchDGErÜbV
... Grund des § 11 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember ...
§ 1 VSchDGErÜbV
... in § 11 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vorgesehene Ermächtigung zum Erlass von ...
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