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§ 11 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 11 Veröffentlichung von Umlagen
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Kalenderjahr.
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Zitierungen von § 11 EnFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 EnFG Erhebung von Umlagen
... Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11 veröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständigen ...
§ 40 EnFG Antragstellung und Entscheidungswirkung (vom 16.05.2024)
... beigefügt werden. (3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber nach § 11 veröffentlicht haben, dass sie im folgenden Kalenderjahr eine Umlage erheben werden, die sie ...
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