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§ 11 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 11 Pflichten des Anlagenbetreibers



(1) 1Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes hat den Jahresnutzungsgrad der Anlage jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. 2Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.

(2) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anlagenbetreiber zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

(3) 1In der Anmeldung sind für jede Anlage anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Betreibers,

2.
ihr Standort,

3.
der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,

4.
eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,

5.
eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,

6.
eine Erklärung zur Nutzung der erzeugten thermischen und mechanischen Energie,

7.
eine vorläufige Nutzungsgradberechnung und

8.
eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse.

2Der Betreiber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(4) Der Betreiber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach Absatz 3 angegebenen Verhältnisse und eine endgültige Einstellung des Betriebs der Anlage innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen.



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Frühere Fassungen von § 11 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... Satz 3, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, entgegen § 11 Absatz 4 , § 15 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs. 10 oder Abs. 11, jeweils auch in ...
§ 112 EnergieStV Übergangsregelung (vom 13.02.2023)
... § 53 des Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung sind die §§ 9 bis 11 , 98 und 99 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Hauptzollamt". b) Nach der Angabe zu § 11 werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:  ... Anlagenbetreiber zuständig ist." 9. Nach § 11 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 11a eingefügt:  ... ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort (§ 10 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben. Satz 1 gilt auch ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8 und die Angaben zu den §§ 9 bis 11 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer ... Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des Gesetzes § 11 Pflichten des Anlagenbetreibers". c) Die Angabe zu § 36c wird durch die ... Stelle." 5. Die Zwischenüberschrift vor § 9 und die §§ 9 bis 11 werden durch die folgenden Zwischenüberschriften und die folgenden §§ 9 bis 11 ... bis 11 werden durch die folgenden Zwischenüberschriften und die folgenden §§ 9 bis 11 ersetzt: „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 ... wird. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des Gesetzes § 11 Pflichten des Anlagenbetreibers (1) Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Absatz 1 ... a) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 9 Abs. 4" durch die Angabe „ § 11 Absatz 4 " und die Wörter „§ 56 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 oder Abs. 10" durch die ... § 53 des Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung sind die §§ 9 bis 11 , 98 und 99 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) ...