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§ 11 - Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung (FKüAusbV)
V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 389, 690 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022 bis 31.07.2029; FNA: 806-22-1-138 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022 bis 31.07.2029; FNA: 806-22-1-138 Berufliche Bildung
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§ 11 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_FKueAusbV.htm