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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche (Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung - FKüAusbV)

V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 389, 690 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022 bis 31.07.2029; FNA: 806-22-1-138 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung der Fachkraft Küche wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert zwei Jahre.


§ 3 Begriffsbestimmungen



(1) Ein HACCP-Konzept im Sinne dieser Verordnung ist ein systematisches, nach übergeordneten Grundsätzen auf Betriebsebene erstelltes und eingesetztes Konzept, durch das Gefahren bei der Herstellung und beim Umgang mit Nahrungsmitteln mit Hilfe kritischer Kontrollpunkte ermittelt, vermieden, überwacht und dokumentiert werden.

(2) Eine Speise im Sinne dieser Verordnung ist ein Küchenerzeugnis, das einzeln serviert werden kann.

(3) Ein Gericht im Sinne dieser Verordnung ist eine Kombination verschiedener Komponenten.

(4) 1Einfache Speisen und Gerichte im Sinne dieser Verordnung bestehen aus einer geringen Anzahl an Zutaten, die mit einer geringen Anzahl an Garverfahren zubereitet werden. 2Die Zubereitung erfordert kein vertieftes Fachwissen.


§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Umgang mit Gästen und Teammitgliedern,

2.
Annahme und Einlagerung von Waren,

3.
Vor- und Nachbereitung von Arbeiten für die Speisenzubereitung sowie Einsatz von Geräten, Maschinen und Arbeitsmitteln,

4.
Anwendung der grundlegenden Arbeitstechniken in der Küche,

5.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in Service und Wirtschaftsdienst,

6.
Zubereitung von Salaten, Eierspeisen, einfachen Speisen und Gerichten aus pflanzlichen Nahrungsmitteln und aus Pilzen,

7.
Anrichten und Garnieren von kalten Gerichten, von Süßspeisen und von Desserts,

8.
Zubereitung von einfachen Suppen, Soßen und Eintöpfen,

9.
Zubereitung von Sättigungsbeilagen und

10.
Zubereitung von einfachen Fleisch- und Fischgerichten.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt und

5.
Durchführung von Hygienemaßnahmen.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Zeitpunkt



(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Küchentechnische Praxis" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Küchentechnische Praxis" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Listen für den Waren- und den Materialbedarf zu erstellen,

2.
die Arbeitsschritte zu planen und

3.
den Arbeitsplatz einzurichten.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Salate, Eierspeisen oder einfache Gemüsegerichte zuzubereiten und anzurichten,

2.
vor der Zubereitung die Arbeitsschritte zu planen,

3.
den Arbeitsplatz einzurichten,

4.
Arbeitstechniken und Schnitttechniken anzuwenden und

5.
die Hygieneanforderungen zu beachten.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. 3Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 20 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 80 Prozent.


Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 10 Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 11 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 12 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten",

2.
„Produkte und Lagerhaltung" sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 13 Prüfungsbereich „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten"



(1) Im Prüfungsbereich „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Lebensmittel ihren Verwendungsmöglichkeiten zuzuordnen und die Zubereitungsmöglichkeiten der Lebensmittel zu erläutern,

2.
die Arbeitsabläufe zu planen,

3.
einfache Speisen und Gerichte unter Verwendung verschiedener Garverfahren zuzubereiten und anzurichten,

4.
bei der Zubereitung und beim Anrichten von einfachen Speisen und Gerichten die Vorschriften für die Produkt-, Personal- und Betriebshygiene zu beachten,

5.
bei der Zubereitung und beim Anrichten von einfachen Speisen und Gerichten Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu ergreifen und

6.
den Umgang mit Gästen sowie mit Kollegen und Kolleginnen zu beschreiben.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
als Vorspeise einen Salat oder eine einfache Suppe für vier Personen zuzubereiten und anzurichten,

2.
ein einfaches Hauptgericht mit Schlachtfleisch, Hausgeflügel oder Fisch, mit einer Soße, mit einer Gemüsebeilage und mit einer Sättigungsbeilage für vier Personen zuzubereiten und anzurichten,

3.
vor der Zubereitung die Arbeitsschritte zu planen und stichpunktartig einen Arbeitsablaufplan zu erstellen,

4.
die Arbeitsabläufe zu strukturieren und Maßnahmen zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,

5.
Arbeits- und Schnitttechniken auszuwählen und anzuwenden,

6.
Geräte und Maschinen einzusetzen,

7.
verschiedene Garverfahren anzuwenden,

8.
die Verkaufsfähigkeit der zubereiteten einfachen Speisen und Gerichte sicherzustellen,

9.
die Hygieneanforderungen zu beachten,

10.
wirtschaftlich mit Lebensmitteln, Arbeitsmaterialien, Energie und Wasser umzugehen und

11.
die zeitlichen Vorgaben einzuhalten.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Gegenstand der Arbeitsaufgabe ist die Planung, die Zubereitung und das Anrichten einer Vorspeise und eines Hauptgerichtes. 4Dem Prüfling sind 14 Kalendertage vor dem Prüfungstag zwei Listen mit Lebensmitteln für einen Warenkorb bekanntzugeben. 5Die eine Liste enthält Pflichtbestandteile. 6Die andere Liste enthält Wahlbestandteile, aus denen der Prüfling nach Bedarf auswählt. 7Der Warenkorb muss so zusammengestellt sein, dass dem Prüfling verschiedene Zubereitungsvarianten ermöglicht werden. 8Auf der Grundlage der bekanntgegebenen Listen für den Warenkorb kann der Prüfling einen Arbeitsablaufplan erstellen, am Prüfungstag mitbringen und als Hilfsmittel für die Zubereitung der Vorspeise und des Hauptgerichtes verwenden. 9Die Erstellung des Arbeitsablaufplans ist freiwillig. 10Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 11Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. 12Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. 13Bewertet werden nur die Arbeitsaufgabe und die im auftragsbezogenen Fachgespräch erbrachten Leistungen.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent,

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.


§ 14 Prüfungsbereich „Produkte und Lagerhaltung"



(1) Im Prüfungsbereich „Produkte und Lagerhaltung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Waren anzunehmen und einzulagern,

2.
den jeweiligen Warenbedarf für Rezepturen zu ermitteln und fachbezogene Berechnungen durchzuführen,

3.
Lebensmittel zu erkennen, zu unterscheiden und ihren Verwendungsmöglichkeiten zuzuordnen,

4.
Bedarfsgegenstände zu erkennen, ihren Verwendungszwecken zuzuordnen und die Ergebnisse ihrer Verwendung zu beschreiben,

5.
die Produkt-, Personal- und Betriebshygiene zu beachten und

6.
Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu ergreifen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten" mit 70 Prozent,

2.
„Produkte und Lagerhaltung" mit 20 Prozent sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.




§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten",

b)
„Produkte und Lagerhaltung" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden sind und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 18 ändert mWv. 1. August 2029 FKüAusbV offen

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2029 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Sven Giegold


Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 24.
Monat
1234
1Umgang mit Gästen und
Teammitgliedern
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a) das persönliche Erscheinungsbild und Verhalten be-
triebsangemessen gestalten und die jeweiligen Aus-
wirkungen begründen
b) bei der Kommunikation des Betriebsgeschehens,
insbesondere über digitale Medien, die betrieblichen
und rechtlichen Vorgaben beachten
c) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten im
Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation, insbe-
sondere an Schnittstellen zu anderen Abteilungen,
berücksichtigen
d) das Auftreten gegenüber den Teammitgliedern, ins-
besondere den Kollegen und Kolleginnen sowie
Vorgesetzten, reflektieren und sich teamorientiert
verhalten sowie Feedback annehmen und reflektie-
ren, konstruktives Feedback geben
e) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, einord-
nen und angemessen darauf reagieren
f) übermittelte Gästewünsche und Gästeerwartungen
entgegennehmen und darauf reagieren
g) übermittelte Gästereaktionen, insbesondere Rekla-
mationen, entgegennehmen, einordnen und situa-
tionsbezogen nach betrieblichen Vorgaben darauf
reagieren
4  
2Annahme und Einlagerung
von Waren
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) Lagerbestände nach Quantität und Qualität kontrol-
lieren, Differenzen zwischen Soll- und Istbeständen
dokumentieren und die betriebsüblichen Korrektur-
maßnahmen einleiten sowie bei Inventuren und Be-
stellungen mitwirken
b) Ware annehmen, dabei Lieferscheine zu Bestellun-
gen zuordnen und Ware anhand des Bestell- und
des Lieferscheins auf Gewicht, Quantität, Qualität
und sichtbare Mängel prüfen sowie bei Abweichun-
gen die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
c) Ware unter Einhaltung der hygienischen und der
rechtlichen Regelungen sowie der betrieblichen Vor-
gaben prüfen, insbesondere auf die Einhaltung der
Kühlkette und auf Haltbarkeit, auch unter Nutzung
technischer Hilfsmittel, und bei Abweichungen be-
triebsübliche Maßnahmen einleiten
d) die Warenannahme, die Leergut- und Transportgut-
annahme sowie die Leergut- und Transportgutrück-
gabe dokumentieren
e) Ware ihren Anforderungen gemäß und unter An-
wendung der betrieblichen Vorgaben werterhaltend
einlagern
f) die Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Hygienevor-
schriften im Lager beachten sowie das Lager nach
den betrieblichen Vorgaben prüfen und reinigen
4  
3 Vor- und Nachbereitung
von Arbeiten für die Speisen-
zubereitung sowie Einsatz
von Geräten, Maschinen und
Arbeitsmitteln
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) Arbeitsaufgaben erfassen
b) Arbeitsabläufe planen
c) Waren- oder Materialbedarf ermitteln
d) Geräte, Maschinen und Arbeitsmittel unter Berück-
sichtigung ihrer Einsatzmöglichkeiten auswählen
e) den Arbeitsplatz unter Einhaltung der hygienischen,
arbeitssicherheitstechnischen und ergonomischen
Anforderungen vorbereiten und einrichten
f) Möglichkeiten für wirtschaftliches und sicheres Ar-
beiten, auch durch Einsatz von Maschinen, Geräten
und Arbeitsmitteln, erkennen und umsetzen
g) den Arbeitsplatz, Maschinen, Geräte und Arbeitsmit-
tel nach den betrieblichen Vorgaben nachbereiten,
reinigen und pflegen
h) die Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
10  
4 Anwendung der grundlegen-
den Arbeitstechniken in der
Küche
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a) Arbeits- und Schnitttechniken anwenden
b) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwen-
dungsmöglichkeiten zuordnen
c) Lebensmittel blanchieren, kochen und dünsten
d) Rezepturen anwenden und umrechnen
e) Speisen und Gerichte in verschiedenen Formen nach
den betrieblichen Vorgaben anrichten
f) berufsbezogene fremdsprachige Fachbegriffe an-
wenden
8  
g) verschiedene Garverfahren unterscheiden und an-
wenden, insbesondere Blanchieren, Kochen, Braten,
Frittieren und Dünsten
 2
5Wahrnehmung der grund-
legenden Aufgaben in
Service und Wirtschafts-
dienst
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) beim Service nach der betrieblichen Serviceform
mitwirken
b) Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen
c) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen
unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten in
Gast- oder Wirtschaftsräumen durchführen, prüfen
und dokumentieren
d) Geschirr- und Besteckbedarf nach den betrieblichen
Vorgaben ermitteln und Geschirr und Besteck an-
lassbezogen verwenden
4  
6 Zubereitung von Salaten,
Eierspeisen und einfachen
Speisen und Gerichten aus
pflanzlichen Nahrungsmitteln
und aus Pilzen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a) Gemüse, Obst und Kräuter unterscheiden, vorberei-
ten und verarbeiten
b) vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Verar-
beitungsstufen auswählen und verarbeiten
c) Salate aus pflanzlichen Lebensmitteln, insbesondere
aus Blattsalaten, Gemüse und Obst, sowie aus Dres-
sings und Salatmarinaden zubereiten
d) Eierspeisen zubereiten, insbesondere gekochte Eier,
Rührei, Spiegeleier, Omeletts und Eierpfannkuchen
e) Gemüse zu Beilagen und eigenständigen Speisen
und Gerichten zubereiten
f) Salate, Eierspeisen und Gemüsegerichte anrichten
10  
g) Pilze und Hülsenfrüchte zu Beilagen und eigenstän-
digen Gerichten zubereiten und anrichten
 2
7 Anrichten und Garnieren von
kalten Gerichten, von Süß-
speisen und von Desserts
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a) kalte Gerichte mit verschiedenen Produkten nach
betrieblichen Vorgaben zusammenstellen, anrichten
und garnieren
b) Süßspeisen, Desserts und Eis nach den betrieblichen
Vorgaben anrichten und garnieren
c) die Produkthygiene anwenden
4  
8 Zubereitung von einfachen
Suppen, Soßen und Eintöpfen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
a) Brühen und Fonds herstellen 4 
b) gebundene Suppen, Rahmsuppen und Püreesuppen
zubereiten
c) Gemüsesoßen, insbesondere Tomatensoße, zuberei-
ten
d) helle Grundsoßen, insbesondere Bechamelsoße, zu-
bereiten
e) einfache Eintöpfe zubereiten und dabei insbesondere
die jeweilige Garzeit der Zutaten berücksichtigen
 16
9Zubereitung von Sättigungs-
beilagen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
a) Sättigungsbeilagen aus Reis und anderen Getreide-
produkten, aus vorgefertigten Teigwaren und aus
Fertigprodukten zubereiten
b) einfache Kartoffelzubereitungen herstellen, insbe-
sondere Salzkartoffeln, Dampfkartoffeln, Bratkartof-
feln, Kartoffelpüree und Kartoffelsalat
 14
10Zubereitung von einfachen
Fleisch- und Fischgerichten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 10)
a) Fleischarten und Fleischteile auswählen, ihre Eigen-
schaften unterscheiden und ihren Verwendungsmög-
lichkeiten zuordnen
b) ausgelöste Fleischteile aus Schlachtfleisch parieren,
zuschneiden, portionieren und bearbeiten
c) ausgelöste Fleischteile aus Schlachtfleisch zuberei-
ten
d) Hausgeflügel parieren, zuschneiden und portionieren
e) ausgelöstes Hausgeflügel zubereiten
f) filetierten, vorportionierten oder ganzen Fisch zu ein-
fachen Fischgerichten verarbeiten
g) einfache Fleisch- und Fischgerichte anrichten
h) die Produkthygiene anwenden
 18


Abschnitt B: Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbil-
dungsbetriebes, Berufs-
bildung sowie Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
  d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und Nach-
haltigkeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-
zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 24.
Monat
5Durchführung von Hygiene-
maßnahmen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
a) die Grundsätze und die Vorschriften zur Personal-,
Betriebs- und Produkthygiene sowie zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz anwenden
b) die rechtlichen Hygienevorschriften und das betrieb-
liche Hygienekonzept, insbesondere das HACCP-
Konzept, umsetzen
c) Schädlingsbefall erkennen und Maßnahmen einleiten
d) Desinfektions- und Reinigungsmittel lagern, unter
Berücksichtigung der ökologischen Auswirkungen
auswählen und ökonomisch einsetzen
e) die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzrecht
beachten und die Beschäftigungsverbote einhalten
4