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§ 9 - Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung (FKüAusbV)
V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 389, 690 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022 bis 31.07.2029; FNA: 806-22-1-138 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022 bis 31.07.2029; FNA: 806-22-1-138 Berufliche Bildung
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§ 9 Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Küchentechnische Praxis" statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Küchentechnische Praxis" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Listen für den Waren- und den Materialbedarf zu erstellen,
- 2.
- die Arbeitsschritte zu planen und
- 3.
- den Arbeitsplatz einzurichten.
(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Salate, Eierspeisen oder einfache Gemüsegerichte zuzubereiten und anzurichten,
- 2.
- vor der Zubereitung die Arbeitsschritte zu planen,
- 3.
- den Arbeitsplatz einzurichten,
- 4.
- Arbeitstechniken und Schnitttechniken anzuwenden und
- 5.
- die Hygieneanforderungen zu beachten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 20 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 80 Prozent.
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