Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung (FKüAusbV)

V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 389, 690 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022 bis 31.07.2029; FNA: 806-22-1-138 Berufliche Bildung
|

§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten" mit 70 Prozent,

2.
„Produkte und Lagerhaltung" mit 20 Prozent sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 16 FKüAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.04.2022Berichtigung der Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung
vom 04.04.2022 BGBl. I S. 690

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 FKüAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FKüAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKüAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kochausbildungsverordnung (KochAusbV)
V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 398
§ 20 KochAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 16 Absatz 2 der Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389) ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der ...
§ 21 KochAusbV Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft Küche nach nicht bestandener Abschlussprüfung zum Koch und zur Köchin
... „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 15 die Anforderungen nach § 16 der Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung
B. v. 04.04.2022 BGBl. I S. 690
Berichtigung FKüAusbVB
... vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389) ist wie folgt zu berichtigen: In § 16 Absatz 1 ist die Angabe „3. „Produkte und Lagerhaltung"" durch die Angabe „2. ...