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§ 4 - Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung (FKüAusbV)
V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 389, 690 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022 bis 31.07.2029; FNA: 806-22-1-138 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022 bis 31.07.2029; FNA: 806-22-1-138 Berufliche Bildung
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§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
Zitierungen von § 4 FKüAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FKüAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FKüAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage FKüAusbV (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_FKueAusbV.htm