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§ 17 - Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung (FKüAusbV)
V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 389, 690 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022 bis 31.07.2029; FNA: 806-22-1-138 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022 bis 31.07.2029; FNA: 806-22-1-138 Berufliche Bildung
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§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten",
- b)
- „Produkte und Lagerhaltung" oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden sind und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
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Zitierungen von § 17 FKüAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FKüAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FKüAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 FKüAusbV Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (vom 30.04.2022)
... - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ...
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