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§ 11 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 11 Zulassungsbescheinigung Teil I
(1) 1Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt. 2Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig." zu versehen. 3Die sichtbare Markierung trägt zudem eine Druckstücknummer, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf. 4Die sichtbare Markierung muss ferner die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig" und einen Sicherheitscode so verdecken, dass die darunterliegende Markierung und der Sicherheitscode nur durch Freilegung unumkehrbar sichtbar gemacht werden können.
(2) 1Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann zusätzlich von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. 2Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.
(3) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbehörde
- 1.
- die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung im automatisierten Abrufverfahren aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank oder
- 2.
- Typdaten, soweit keine Daten nach Nummer 1 vorliegen,
(4) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt werden.
(5) 1Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. 2Die Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.
(6) Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende Anhängerverzeichnis nach Absatz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(7) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 22. März 2019 BGBl. I S. 382 m.W.v. 1. Oktober 2019
Frühere Fassungen von § 11 FZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2019 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2019 BGBl. I S. 382 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 08.10.2013 BGBl. I S. 3772 |
aktuell vorher | 01.07.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 13.01.2012 BGBl. I S. 103 |
aktuell | vor 01.07.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 FZV Zulassungsbescheinigung Teil II (vom 01.10.2019)
... diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der ...
§ 15d FZV Sicherheitscodes (vom 01.10.2019)
... 10 Absatz 3 Satz 3, 2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4 , 3. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 2 ...
§ 15g FZV Antrag auf Außerbetriebsetzung (vom 01.10.2019)
... des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen. (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der ...
§ 15l FZV Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme (vom 01.10.2019)
... Aushändigung der Zulassungsentscheidung in unmittelbar lesbarer Form den Anforderungen des § 11 Absatz 6 für eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs. (5) Im Fall des Wechsels des Halters teilt ...
§ 48 FZV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... richtig oder nicht vollständig kennzeichnet, 5. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 6 oder *) § 16 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 16a ... 9b. entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kennzeichen führt, 10. entgegen § 11 Absatz 7 oder § 12 Absatz 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert, 11. entgegen § ...
Anlage 5 FZV (zu § 11 Absatz 1) Zulassungsbescheinigung Teil I (vom 01.10.2019)
... 4. Markierung: a) Die Markierungen mit dem verdeckten Sicherheitscode nach § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sind im linken Drittel der Rückseite und dort in der unteren Hälfte rechts, oberhalb der ...
Anlage 6 FZV (zu § 11 Absatz 4) Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr (vom 01.10.2017)
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 10 Absatz 3 Satz 3, 2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4 verarbeitet. Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode ... des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen. (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der ... 32. In Anlage 6 werden in der Bezeichnung der Anlage im Klammerzusatz die Wörter „zu § 11 Absatz 3 " durch die Wörter „zu § 11 Absatz 4" ersetzt. 33. Anlage 8 ... Klammerzusatz die Wörter „zu § 11 Absatz 3" durch die Wörter „zu § 11 Absatz 4 " ersetzt. 33. Anlage 8 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 ...
Artikel 5 3. FZVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... (FZV)" und in der Nummer 252 in der Spalte „StVO" wird jeweils die Angabe „ § 11 Absatz 5 " durch die Angabe „§ 11 Absatz 6" ersetzt. 2. In der Nummer 175a ... „StVO" wird jeweils die Angabe „§ 11 Absatz 5" durch die Angabe „ § 11 Absatz 6 " ersetzt. 2. In der Nummer 175a in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 1. FZVuGebOStÄndV Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vom 11.11.2014)
... und Sicherheitscode muss die Anforderungen der Anlage 4a erfüllen." 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und ... 3 Satz 2 bis 4 und die Zulassungsbescheinigung Teil I eines Fahrzeugs die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, so kann das Fahrzeug auch dadurch außer Betrieb gesetzt werden, dass ... § 48 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5" durch die Angabe „§ 11 Absatz 6" ersetzt. b) In Nummer ... a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5" durch die Angabe „§ 11 Absatz 6" ersetzt. b) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Absatz ... „§ 11 Absatz 6" ersetzt. b) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Absatz 6" durch die Angabe „§ 11 Absatz 7" ersetzt. c) Nummer 11 ... b) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Absatz 6" durch die Angabe „§ 11 Absatz 7" ersetzt. c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. ... angefügt: „4. Markierung: a) Der Sicherheitscode nach § 11 Absatz 1 Satz 4 ist innerhalb der in der Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil I ...
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103; zuletzt geändert durch Artikel 4a V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... „Absatz 5 Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 1 ThgMQWV Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
... gilt eine Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahrzeugs, die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Mitgliedstaats der Europäischen Union abgerufen worden sind." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend." cc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort ... 10 Absatz 3 Satz 3, 2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4 , 3. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 2 ... des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen. (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der ... Aushändigung der Zulassungsentscheidung in unmittelbar lesbarer Form den Anforderungen des § 11 Absatz 6 für eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs. (5) Im Fall des Wechsels des Halters teilt ... wie folgt gefasst: „a) Die Markierungen mit dem verdeckten Sicherheitscode nach § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sind im linken Drittel der Rückseite und dort in der unteren Hälfte rechts, oberhalb der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 2. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 16a Absatz 3 Satz 6" ersetzt. c) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 11 Absatz 5" das Komma durch das Wort „oder" und die Angabe „§ 16 Absatz 2 ...
Artikel 2 2. FZVuaÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... 3 Satz 2 bis 4 und die Zulassungsbescheinigung Teil I eines Fahrzeugs die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, so kann das Fahrzeug auch dadurch außer Betrieb gesetzt werden, dass ... folgende Buchstaben ersetzt: „b) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Absatz 6" durch die Angabe „§ 11 Absatz 7" ersetzt. c) Nummer 11 ... In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Absatz 6" durch die Angabe „§ 11 Absatz 7" ersetzt. c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. ... der Anlage 5 wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. ... Buchstabe a wird die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. b) In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 174 - 185c BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der FZV (vom 01.11.2012)
... oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt § 4 Abs. 5 Satz 1 § 11 Abs. 5 § 26 Abs. 1 Satz 6 § 48 Nr. 5 10 € ...
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