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Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (FZVNEV k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Eingangsformel 1)
Es verordnen
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
- -
- des § 1j Absatz 1, des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11, 14 auch in Verbindung mit Absatz 3, des § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 und 2, des § 6 Absatz 5 und 8, des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, Absatz 8 Nummer 1, des § 6g Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5, der § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 30c Satz 1 Nummer 3 und 7 sowie des § 47 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6a Absatz 2, 3 und 8 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, von denen § 1j durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) eingefügt worden ist, § 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, § 6g zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist sowie §§ 6a, 26a, 30c und 47 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden sind,
- -
- des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 11, Nummer 12 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist und in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
- -
- des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6, 11, 13 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat,
- -
- des § 7 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), der zuletzt durch Artikel 493 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
- -
- des § 6 Absatz 4 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist,
- -
- des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184) geändert worden ist, sowie
- -
- des § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), der zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist:
- 1)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).
Artikel 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Artikel 1 ändert mWv. 1. September 2023 FZV
Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§ 9 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 Nummer 5" durch die Wörter „§ 6 Absatz 6 Nummer 6" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
Artikel 3 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2374), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 46" durch die Angabe „§ 75" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 36 Absatz 1" durch die Angabe „§ 63 Absatz 1" ersetzt.
- 3.
- In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „von § 15e" durch die Wörter „der §§ 27, 29 oder des 30 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
Artikel 4 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
In § 60 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 16 Absatz 3 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 41 Absatz 4 oder § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
Artikel 5 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Nummern 174 bis 185c werden wie folgt gefasst:
„Lfd. Nr. | Tatbestand | Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
174 | Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt | § 4 Absatz 5 Satz 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 § 31 Satz 3 § 52 Absatz 1 Satz 6 § 77 Nummer 4 | 10 € |
Zulassung | | ||
175 | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EU-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt | § 3 Absatz 1 Satz 1 § 4 Absatz 1 § 77 Nummer 1 | 70 € |
175a | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt | § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1 § 42 Absatz 4 Satz 3 § 45 Absatz 2 Satz 5 § 77 Nummer 1 | 50 € |
176 | Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt | § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2 § 77 Nummer 1 | 40 € |
177 | Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt | § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 § 77 Nummer 10 | 40 € |
Betriebsverbot und -beschränkungen | | ||
(178) | (aufgehoben) | | |
178a | Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet | § 15 Absatz 1 Satz 5, auch i. V. m. Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 8 § 77 Nummer 6 | 40 € |
179 | Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens | § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3, Absatz 6, 7, 8, 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1 auch i. V. m. § 41 Absatz 6 Satz 3 § 42 Absatz 3 Satz 4 § 43 Absatz 2 Satz 5 § 45 Absatz 2 Satz 5 § 77 Nummer 1 | 10 € |
179a | Fahrzeug in Betrieb gesetzt, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt | § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V m. § 12 Absatz 5 Satz 1, Absatz 9 § 77 Nummer 1 | 60 € |
179b | Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist | § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 9 § 77 Nummer 1 | 65 € |
179c | Fahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt, ohne dass hierzu eine Berechtigung besteht und diese in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist | § 12 Absatz 12 Satz 3 § 77 Nummer 9 | 10 € |
Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis | | ||
180 | Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder Erwerb verstoßen | § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 § 77 Nummer 13 und Nummer 14 | 15 € |
180a | Als Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lassen | § 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 § 77 Nummer 7 | 15 € |
Internetbasierte Zulassung | | ||
180b | Als Halter einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß (ausgenommen auf einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen) angebracht | § 26 Absatz 5 Satz 1 § 77 Nummer 20 | 40 € |
180c | Als Halter einen Plakettenträger auf einem Kennzeichenschild mit einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht | § 26 Absatz 5 Satz 2 § 77 Nummer 21 | 65 € |
180d | Fahrzeug ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen in Betrieb gesetzt | § 26 Absatz 5 Satz 3 § 77 Nummer 1 | 70 € |
180e | Als Halter die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen zugelassen oder angeordnet | § 26 Absatz 5 Satz 4 § 77 Nummer 2 | 70 € |
Rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen | | ||
181 | Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben | § 41 Absatz 3 Satz 1, 6 § 77 Nummern 23 und 25 | 10 € |
181a | (aufgehoben) | | |
181b | (aufgehoben) | | |
182 | Kurzzeitkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet | § 42 Absatz 3 Satz 1 § 43 Absatz 2 Satz 1 § 77 Nummer 26 | 50 € |
183 | Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über die Fahrten mit rotem Kennzeichen verstoßen | § 41 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5 § 77 Nummer 5, 24 | 25 € |
183a | Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nicht mitgeführt | § 41 Absatz 3 Satz 2 § 43 Absatz 2 Satz 2 § 77 Nummer 4 | 10 € |
183b | Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt | § 42 Absatz 5 Satz 3 § 77 Nummer 4 | 20 € |
Versicherungskennzeichen und -plaketten | | ||
184 | Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Versicherungskennzeichen oder -plakette nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist, ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Versicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen Versicherungsplakette | § 53 Absatz 7 § 56 Absatz 4 § 77 Nummer 1 | 10 € |
Ausländische Kraftfahrzeuge | | ||
185 | Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt | § 46 Absatz 6 § 77 Nummer 4 | 10 € |
185a | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt | § 47 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 § 77 Nummer 27 | 10 € |
185b | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt | § 47 Absatz 1 Satz 1 § 77 Nummer 27 | 40 € |
185c | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt | § 47 Absatz 2 Satz 1 § 77 Nummer 27 | 15 €". |
- 2.
- Die laufenden Nummern 252 und 253 werden wie folgt gefasst:
„252 | Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht wie vorgeschrieben ausgelegt | § 4 Absatz 5 Satz 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 § 28 Satz 2 § 31 Satz 3 § 32 Absatz 2 § 52 Absatz 1 Satz 6 § 77 Nummer 4 und Nummer 22 | 10 € |
253 | Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet | § 5 Absatz 1 § 77 Nummer 6 | 70 €". |
Artikel 6 Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
In § 1 Absatz 1a Satz 4 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2018 (BGBl. I S. 2245) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
Artikel 7 Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung
§ 1 der FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 26" durch die Angabe „§ 52", die Angabe „§ 27" durch die Angabe „§ 53" und werden die Wörter „Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
- 2.
- In den Absätzen 2 und 7 werden jeweils die Wörter „Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe „Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
Artikel 8 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2023 StVZO § 19, § 21, § 22a, § 29, § 29a, § 36, § 36a, § 49a, § 54, Anlage VIII
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 6 werden die Wörter „§ 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- 2.
- In § 21 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- 2a.
- In § 22a Absatz 1 Nummer 21 und 21a wird jeweils die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 12" ersetzt.
- 3.
- In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 16 und 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- 4.
- In § 29a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 34" durch die Angabe „§ 61" ersetzt.
- 4a.
- In § 36 Absatz 9 Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- 5.
- In § 36a Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „(§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" gestrichen.
- 5a.
- In § 49a Absatz 9 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- 5b.
- In § 54 Absatz 5 Nummer 5 Buchstabe d werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- 6.
- Anlage VIII wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
- „2.2
- Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt, sofern die nachfolgenden Fahrzeuge für eine Mindestdauer von einem Jahr von einem Mieter gemietet werden, die Frist für die Hauptuntersuchung an
- 1.
- Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 36 Monate und
- 2.
- Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1 24 Monate.
- b)
- In Nummer 2.3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" durch die Wörter „(§ 16 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" und die Wörter „§ 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- c)
- In Nummer 2.4 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- d)
- In Nummer 3.1.4.5 werden die Wörter „§ 46 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- e)
- In Nummer 3.1.4.8 werden die Wörter „§ § 39 Absatz 5b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 66 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
Artikel 8a Änderung der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO
In § 2 der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
Artikel 9 Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 29a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 56 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
Artikel 10 Änderung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
Die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a0)
- In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 und 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt;
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 13 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13 Absatz 4 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 15 Absatz 5 Satz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" und die Wörter „§ 14 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Abschnitt 2a Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- d)
- In Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" und die Wörter „§ 15g der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 24 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- 2.
- In § 16 Absatz 8 werden die Wörter „Abschnitt 2a Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- 3.
- In § 18 werden die Wörter „§ 6 Absatz 7 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 6 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
Artikel 11 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 3a Satz 2 Nummer 4 wird das Wort „Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung" durch das Wort „Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- 2.
- In § 39 Absatz 10 Satz 3 wird die Angabe „§ 9a" durch die Angabe „§ 11" ersetzt.
Artikel 12 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden."
- 2.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,".
- b)
- In Nummer 11 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" und die Wörter „§ 25 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Der 1. Abschnitt Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 123.1 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 1 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 1 FZV" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 123.2 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 2 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 2 FZV" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 127 werden in der Spalte „Gegenstand" nach dem Wort „Versicherungskennzeichens" die Wörter „oder einer Versicherungsplakette" eingefügt.
- dd)
- Nach Unterabschnitt 2 wird der folgende Unterabschnitt 2a eingefügt:
„2a Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt | | |
128 | Registrierung einer juristischen Person des Privatrechts als Großkunde bei der Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes | 3.220,00 |
129 | Entgegennahme eines Antrages eines Großkunden durch die Großkundenschnittstelle [und Weiterleitung des Antrags an die zuständige Zulassungsbehörde] | 0,30". |
- b)
- Der 2. Abschnitt Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 221 bis 221.2.1 werden wie folgt gefasst:
„221 | Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.8 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. Die Gebühren nach den Nummern 221.1, 221.1.1, 221.2, 221.2.1, 221.10 und 221.10.1 erhöhen sich im Falle der Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren der Zulassungsbehörde abweichenden Erkennungsnummer (Wunschkennzeichen) um 10,20 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.8 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6,00 Euro. | |
221.1 | Zulassung oder Wiederzulassung - jeweils außer in den Fällen der Nummern 221.1.1, 221.6 und 221.7 -, Änderung des Kennzeichens, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.8 nicht zusätzlich anfällt | 30,00 |
221.1.1 | Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der Nummer 221.7 Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro. | 12,80 |
221.1.2 | Tageszulassung eines Fahrzeugs | 45,90 |
221.1.3 | Internetbasierte Tageszulassung | 14,90 |
221.2 | Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.2.1 | 27,10 |
221.2.1 | Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel | 12,10". |
- bb)
- Die Nummern 221.6 bis 221.10.1 werden durch die folgenden Nummern 221.6 bis 221.11.2 ersetzt:
„221.6 | Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 FZV reserviertem Kennzeichen -, außer im Fall der Nummer 221.7 | 23,00 |
221.7 | Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 reserviertem Kennzeichen - Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro | 10,60 |
221.8 | Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.8.1. | 24,20 |
221.8.1 | Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - Halterwechsel | 10,40 |
221.9 | Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.9.1 | 23,60 |
221.9.1 | Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel. | 9,90 |
221.10 | Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.10.1. | 26,20 |
221.10.1 | Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - Halterwechsel - Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro. | 12,40 |
221.11.1 | Elektronischer Antrag einer juristischen Person auf Zulassung, Wiederzulassung oder Außerbetriebsetzung, der über die Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt abgewickelt wird. | entsprechend der Nummern 221.1.1, 221.7 oder 224 |
221.11.2 | Soweit der Bearbeitungsaufwand aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht durch die Gebühr nach Nummer 221.11.1 i.V.m. den Gebühren nach den Nummern 221.1.1, 221.7 oder 224 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit 12,80 Euro." | |
- cc)
- In den Nummern 222 und 223 werden in der Spalte „Gegenstand" jeweils die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 4 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 4 FZV" ersetzt.
- dd)
- Die Nummern 224.1 und 224.2 werden wie folgt gefasst:
„224.1 | innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks | 15,90 |
224.2 | internetbasiert | 2,10". |
- ee)
- Die Nummern 224.3 und 224.4 werden aufgehoben.
- ff)
- Die Nummer 225.1 wird wie folgt gefasst:
„225.1 | Internetbasierte Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben Zulassungsbezirks | 4,30". |
- gg)
- In Nummer 227 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 4 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 4 FZV" ersetzt.
- hh)
- In Nummer 259 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „§ 9a Absatz 4 FZV" durch die Angabe „§ 14 Absatz 4 FZV" ersetzt.
Artikel 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 13 ändert mWv. 1. September 2023 FZV
Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
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