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Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (FZVNEV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Es verordnen

das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

-
des § 1j Absatz 1, des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11, 14 auch in Verbindung mit Absatz 3, des § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 und 2, des § 6 Absatz 5 und 8, des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, Absatz 8 Nummer 1, des § 6g Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5, der § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 30c Satz 1 Nummer 3 und 7 sowie des § 47 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6a Absatz 2, 3 und 8 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, von denen § 1j durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) eingefügt worden ist, § 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, § 6g zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist sowie §§ 6a, 26a, 30c und 47 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden sind,

-
des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 11, Nummer 12 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist und in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

-
des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6, 11, 13 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat,

-
des § 7 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), der zuletzt durch Artikel 493 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und

das Bundesministerium der Finanzen auf Grund

-
des § 6 Absatz 4 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist,

-
des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184) geändert worden ist, sowie

-
des § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), der zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).


Artikel 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr


Artikel 1 ändert mWv. 1. September 2023 FZV

(gesamter Text siehe Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)


Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2023 UStDV § 9

§ 9 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 Nummer 5" durch die Wörter „§ 6 Absatz 6 Nummer 6" ersetzt.

2.
In Satz 2 werden die Wörter „vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.


Artikel 3 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. September 2023 KraftStDV § 1, § 5, § 7

Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2374), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 46" durch die Angabe „§ 75" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 36 Absatz 1" durch die Angabe „§ 63 Absatz 1" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „von § 15e" durch die Wörter „der §§ 27, 29 oder des 30 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2023 FeV § 60



Artikel 5 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2023 BKatV Anlage

Die Anlage 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummern 174 bis 185c werden wie folgt gefasst:

„Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-
Zulassungsverordnung
(FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
174Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung nicht mitgeführt
§ 4 Absatz 5 Satz 1
§ 13 Absatz 6 Satz 1
§ 31 Satz 3
§ 52 Absatz 1 Satz 6
§ 77 Nummer 4
10 €
 Zulassung  
175Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die
erforderliche EU-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung
oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb
gesetzt
§ 3 Absatz 1 Satz 1
§ 4 Absatz 1
§ 77 Nummer 1
70 €
175aKraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb
des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen
Betriebszeitraums oder nach dem auf dem
Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem
Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder
Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit
einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer
öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
§ 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1
§ 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1
§ 42 Absatz 4 Satz 3
§ 45 Absatz 2 Satz 5
§ 77 Nummer 1
50 €
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der
Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht
geführt
§ 4 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Satz 1, 2
§ 77 Nummer 1
40 €
177Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen
angegebenen Betriebszeitraums oder mit
Wechselkennzeichen ohne oder mit einem
unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer
öffentlichen Straße abgestellt
§ 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2
§ 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2
§ 77 Nummer 10
40 €
 Betriebsverbot und -beschränkungen   
(178)(aufgehoben)  
178aBetriebsverbot wegen Verstoßes gegen
Mitteilungspflichten oder gegen die Pflichten beim
Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet
§ 15 Absatz 1 Satz 5, auch
i. V. m. Absatz 4 Satz 2,
Absatz 5 Satz 8
§ 77 Nummer 6
40 €
179Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen
nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht
ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen
Kennzeichens
§ 12 Absatz 13 Satz 1
i. V. m. § 12 Absatz 1, 2
Satz 2 und 3,
Absatz 6, 7, 8, 9 Satz 1,
Absatz 10 Satz 1 auch
i. V. m. § 41 Absatz 6 Satz 3
§ 42 Absatz 3 Satz 4
§ 43 Absatz 2 Satz 5
§ 45 Absatz 2 Satz 5
§ 77 Nummer 1
10 €
179aFahrzeug in Betrieb gesetzt, obwohl das
vorgeschriebene Kennzeichen fehlt
§ 12 Absatz 13 Satz 1
i. V m. § 12 Absatz 5 Satz 1,
Absatz 9
§ 77 Nummer 1
60 €
179bFahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen mit
Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist
§ 12 Absatz 13 Satz 1
i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 9
§ 77 Nummer 1
65 €
179cFahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf öffentlichen
Straßen in Betrieb gesetzt, ohne dass hierzu eine
Berechtigung besteht und diese in der
Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist
§ 12 Absatz 12 Satz 3
§ 77 Nummer 9
10 €
 Mitteilungs-, Anzeige- und
Vorlagepflichten, Zurückziehen aus
dem Verkehr, Verwertungsnachweis
  
180Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder
Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des
Fahrzeugs, Veräußerung oder Erwerb verstoßen
§ 15 Absatz 1 Satz 1 bis 3,
Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1
§ 77 Nummer 13 und
Nummer 14
15 €
180aAls Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht
ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lassen
§ 17 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 7
15 €
 Internetbasierte Zulassung   
180bAls Halter einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht ordnungsgemäß (ausgenommen auf einem
anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen)
angebracht
§ 26 Absatz 5 Satz 1
§ 77 Nummer 20
40 €
180cAls Halter einen Plakettenträger auf einem
Kennzeichenschild mit einem anderen als dem
zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht
§ 26 Absatz 5 Satz 2
§ 77 Nummer 21
65 €
180d Fahrzeug ohne die dafür übersandten Plakettenträger
oder mit einem anderen als den angebrachten
Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen
in Betrieb gesetzt
§ 26 Absatz 5 Satz 3
§ 77 Nummer 1
70 €
180eAls Halter die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne
die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem
anderen als den angebrachten Plakettenträgern
zugehörigen zugeteilten Kennzeichen zugelassen oder
angeordnet
§ 26 Absatz 5 Satz 4
§ 77 Nummer 2
70 €
 Rote Kennzeichen,
Kurzzeitkennzeichen
  
181Gegen die Pflicht zur Eintragung in
Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote
Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht
zurückgegeben
§ 41 Absatz 3 Satz 1, 6
§ 77 Nummern 23 und 25
10 €
181a(aufgehoben)  
181b(aufgehoben)  
182Kurzzeitkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen für
unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug
verwendet
§ 42 Absatz 3 Satz 1
§ 43 Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 26
50 €
183Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder
Aushändigen von Aufzeichnungen über die Fahrten mit
rotem Kennzeichen verstoßen
§ 41 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5
§ 77 Nummer 5, 24
25 €
183aFahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem
Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheft für
Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nicht
mitgeführt
§ 41 Absatz 3 Satz 2
§ 43 Absatz 2 Satz 2
§ 77 Nummer 4
10 €
183bFahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
nicht mitgeführt
§ 42 Absatz 5 Satz 3
§ 77 Nummer 4
20 €
 Versicherungskennzeichen und
-plaketten
  
184Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen
Versicherungskennzeichen oder -plakette nicht wie
vorgeschrieben ausgestaltet ist, ausgenommen ist das
Fehlen des vorgeschriebenen
Versicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen
Versicherungsplakette
§ 53 Absatz 7
§ 56 Absatz 4
§ 77 Nummer 1
10 €
 Ausländische Kraftfahrzeuge   
185Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des
ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder
nicht ausgehändigt
§ 46 Absatz 6
§ 77 Nummer 4
10 €
185aAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder
ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische
Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter
Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung
geführt
§ 47 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 27
10 €
185bAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder
ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das
vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt
§ 47 Absatz 1 Satz 1
§ 77 Nummer 27
40 €
185cAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder
ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das
Unterscheidungszeichen nicht geführt
§ 47 Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 27
15 €".


2.
Die laufenden Nummern 252 und 253 werden wie folgt gefasst:

„252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt oder
nicht wie vorgeschrieben ausgelegt
§ 4 Absatz 5 Satz 1
§ 13 Absatz 6 Satz 1
§ 28 Satz 2
§ 31 Satz 3
§ 32 Absatz 2
§ 52 Absatz 1 Satz 6
§ 77 Nummer 4 und Nummer 22
10 €
253Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,
zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet
§ 5 Absatz 1
§ 77 Nummer 6
70 €".



Artikel 6 Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften


Artikel 6 ändert mWv. 1. September 2023 2. StVOuaAusnV § 1



Artikel 7 Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2023 FZVAusnV § 1

§ 1 der FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 26" durch die Angabe „§ 52", die Angabe „§ 27" durch die Angabe „§ 53" und werden die Wörter „Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

2.
In den Absätzen 2 und 7 werden jeweils die Wörter „Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe „Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.


Artikel 8 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2023 StVZO § 19, § 21, § 22a, § 29, § 29a, § 36, § 36a, § 49a, § 54, Anlage VIII

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 6 werden die Wörter „§ 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

2.
In § 21 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

2a.
In § 22a Absatz 1 Nummer 21 und 21a wird jeweils die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 12" ersetzt.

3.
In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 16 und 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

4.
In § 29a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 34" durch die Angabe „§ 61" ersetzt.

4a.
In § 36 Absatz 9 Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

5.
In § 36a Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „(§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" gestrichen.

5a.
In § 49a Absatz 9 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

5b.
In § 54 Absatz 5 Nummer 5 Buchstabe d werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

6.
Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

„2.2
Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt, sofern die nachfolgenden Fahrzeuge für eine Mindestdauer von einem Jahr von einem Mieter gemietet werden, die Frist für die Hauptuntersuchung an

1.
Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 36 Monate und

2.
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1 24 Monate.

Wird der Mietvertrag nachträglich auf eine Dauer von weniger als einem Jahr verkürzt, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate."

b)
In Nummer 2.3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" durch die Wörter „(§ 16 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" und die Wörter „§ 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

c)
In Nummer 2.4 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

d)
In Nummer 3.1.4.5 werden die Wörter „§ 46 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

e)
In Nummer 3.1.4.8 werden die Wörter „§ § 39 Absatz 5b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 66 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.


Artikel 8a Änderung der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO


Artikel 8a ändert mWv. 1. September 2023 6. StVZOAusnV § 2

In § 2 der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2023 eKFV § 2



Artikel 10 Änderung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung


Artikel 10 ändert mWv. 1. September 2023 AFGBV § 11, § 16, § 18

Die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a0)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 und 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt;

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 13 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13 Absatz 4 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 15 Absatz 5 Satz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" und die Wörter „§ 14 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Abschnitt 2a Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

d)
In Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" und die Wörter „§ 15g der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 24 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

2.
In § 16 Absatz 8 werden die Wörter „Abschnitt 2a Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

3.
In § 18 werden die Wörter „§ 6 Absatz 7 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 6 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.


Artikel 11 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2023 StVO § 2, § 39

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 3a Satz 2 Nummer 4 wird das Wort „Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung" durch das Wort „Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

2.
In § 39 Absatz 10 Satz 3 wird die Angabe „§ 9a" durch die Angabe „§ 11" ersetzt.


Artikel 12 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2023 GebOSt § 1, § 2, Anlage

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden."

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,".

b)
In Nummer 11 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" und die Wörter „§ 25 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Der 1. Abschnitt Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 123.1 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 1 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 1 FZV" ersetzt.

bb)
In Nummer 123.2 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 2 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 2 FZV" ersetzt.

cc)
In Nummer 127 werden in der Spalte „Gegenstand" nach dem Wort „Versicherungskennzeichens" die Wörter „oder einer Versicherungsplakette" eingefügt.

dd)
Nach Unterabschnitt 2 wird der folgende Unterabschnitt 2a eingefügt:

 2a Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt  
128Registrierung einer juristischen Person des Privatrechts als Großkunde bei der
Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes
3.220,00
129Entgegennahme eines Antrages eines Großkunden durch die
Großkundenschnittstelle [und Weiterleitung des Antrags an die zuständige
Zulassungsbehörde]
0,30".


 
b)
Der 2. Abschnitt Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 221 bis 221.2.1 werden wie folgt gefasst:

„221Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.8 erhöhen
sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach
Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der
Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt
nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar
sind, um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach den Nummern 221.1, 221.1.1, 221.2, 221.2.1, 221.10
und 221.10.1 erhöhen sich im Falle der Zuteilung einer vom regelmäßigen
Zuteilungsverfahren der Zulassungsbehörde abweichenden
Erkennungsnummer (Wunschkennzeichen) um 10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.8 erhöhen sich im
Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung
Teil II um 5,10 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen
sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6,00 Euro.
 
221.1Zulassung oder Wiederzulassung - jeweils außer in den Fällen der Nummern
221.1.1, 221.6 und 221.7 -, Änderung des Kennzeichens, Änderung des
Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart,
wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach
Nummer 221.2, 221.6 oder 221.8 nicht zusätzlich anfällt
30,00
221.1.1Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der
Nummer 221.7
Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um
0,30 Euro.
12,80
221.1.2Tageszulassung eines Fahrzeugs 45,90
221.1.3Internetbasierte Tageszulassung 14,90
221.2Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk
und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel -,
außer im Fall der Nummer 221.2.1
27,10
221.2.1Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen
Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - mit und ohne
Halterwechsel
12,10".


 
 
bb)
Die Nummern 221.6 bis 221.10.1 werden durch die folgenden Nummern 221.6 bis 221.11.2 ersetzt:

„221.6 Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben
Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 FZV
reserviertem Kennzeichen -, außer im Fall der Nummer 221.7
23,00
221.7Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb
desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und mit nach § 16 Absatz 1
Satz 4 reserviertem Kennzeichen - Diese Gebühr erhöht sich für einen
Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro
10,60
221.8Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des
bisherigen Kennzeichens - Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.8.1.
24,20
221.8.1Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei
Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - Halterwechsel
10,40
221.9Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk
bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel -,
außer im Fall der Nummer 221.9.1
23,60
221.9.1Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen
Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - mit und
ohne Halterwechsel.
9,90
221.10Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines
neuen Kennzeichens - Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.10.1.
26,20
221.10.1Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und
Zuteilung eines neuen Kennzeichens - Halterwechsel - Diese Gebühr erhöht
sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro.
12,40
221.11.1Elektronischer Antrag einer juristischen Person auf Zulassung,
Wiederzulassung oder Außerbetriebsetzung, der über die
Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt abgewickelt wird.
entsprechend
der Nummern
221.1.1, 221.7
oder 224
221.11.2Soweit der Bearbeitungsaufwand aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalls nicht durch die Gebühr nach Nummer 221.11.1 i.V.m. den Gebühren
nach den Nummern 221.1.1, 221.7 oder 224 abgegolten ist, wird zusätzlich der
Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je angefangene
Viertelstunde Bearbeitungszeit 12,80 Euro."
 


 
 
cc)
In den Nummern 222 und 223 werden in der Spalte „Gegenstand" jeweils die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 4 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 4 FZV" ersetzt.

dd)
Die Nummern 224.1 und 224.2 werden wie folgt gefasst:

„224.1innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks 15,90
224.2internetbasiert2,10".


 
 
ee)
Die Nummern 224.3 und 224.4 werden aufgehoben.

ff)
Die Nummer 225.1 wird wie folgt gefasst:

„225.1Internetbasierte Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben
Zulassungsbezirks
4,30".


 
 
gg)
In Nummer 227 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 4 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 4 FZV" ersetzt.

hh)
In Nummer 259 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „§ 9a Absatz 4 FZV" durch die Angabe „§ 14 Absatz 4 FZV" ersetzt.


Artikel 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 13 ändert mWv. 1. September 2023 FZV

Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke