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Artikel 8 - Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (FZVNEV k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2023 StVZO § 19, § 21, § 22a, § 29, § 29a, § 36, § 36a, § 49a, § 54, Anlage VIII

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 6 werden die Wörter „§ 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

2.
In § 21 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

2a.
In § 22a Absatz 1 Nummer 21 und 21a wird jeweils die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 12" ersetzt.

3.
In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 16 und 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

4.
In § 29a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 34" durch die Angabe „§ 61" ersetzt.

4a.
In § 36 Absatz 9 Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

5.
In § 36a Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „(§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" gestrichen.

5a.
In § 49a Absatz 9 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

5b.
In § 54 Absatz 5 Nummer 5 Buchstabe d werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

6.
Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

„2.2
Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt, sofern die nachfolgenden Fahrzeuge für eine Mindestdauer von einem Jahr von einem Mieter gemietet werden, die Frist für die Hauptuntersuchung an

1.
Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 36 Monate und

2.
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1 24 Monate.

Wird der Mietvertrag nachträglich auf eine Dauer von weniger als einem Jahr verkürzt, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate."

b)
In Nummer 2.3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" durch die Wörter „(§ 16 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" und die Wörter „§ 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

c)
In Nummer 2.4 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

d)
In Nummer 3.1.4.5 werden die Wörter „§ 46 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

e)
In Nummer 3.1.4.8 werden die Wörter „§ § 39 Absatz 5b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 66 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 FZVNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZVNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
§ 36a StVZO Radabdeckungen, Ersatzräder (vom 01.09.2023)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 8 Nummer 5 V. v. 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...