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Artikel 7 - Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (FZVNEV k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung
§ 1 der FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 26" durch die Angabe „§ 52", die Angabe „§ 27" durch die Angabe „§ 53" und werden die Wörter „Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
- 2.
- In den Absätzen 2 und 7 werden jeweils die Wörter „Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe „Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 7 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 FZVNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZVNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 18
Artikel 1 1. FZVAusnVÄndV Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung
... § 2 Satz 2 der FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199 ) geändert worden ist, werden die Wörter „am 29. Februar 2024" durch die ...
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