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Artikel 12 - Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (FZVNEV k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden."
- 2.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,".
- b)
- In Nummer 11 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" und die Wörter „§ 25 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Der 1. Abschnitt Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 123.1 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 1 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 1 FZV" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 123.2 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 2 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 2 FZV" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 127 werden in der Spalte „Gegenstand" nach dem Wort „Versicherungskennzeichens" die Wörter „oder einer Versicherungsplakette" eingefügt.
- dd)
- Nach Unterabschnitt 2 wird der folgende Unterabschnitt 2a eingefügt:
„2a Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt | | |
128 | Registrierung einer juristischen Person des Privatrechts als Großkunde bei der Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes | 3.220,00 |
129 | Entgegennahme eines Antrages eines Großkunden durch die Großkundenschnittstelle [und Weiterleitung des Antrags an die zuständige Zulassungsbehörde] | 0,30". |
- b)
- Der 2. Abschnitt Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 221 bis 221.2.1 werden wie folgt gefasst:
„221 | Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.8 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. Die Gebühren nach den Nummern 221.1, 221.1.1, 221.2, 221.2.1, 221.10 und 221.10.1 erhöhen sich im Falle der Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren der Zulassungsbehörde abweichenden Erkennungsnummer (Wunschkennzeichen) um 10,20 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.8 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6,00 Euro. | |
221.1 | Zulassung oder Wiederzulassung - jeweils außer in den Fällen der Nummern 221.1.1, 221.6 und 221.7 -, Änderung des Kennzeichens, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.8 nicht zusätzlich anfällt | 30,00 |
221.1.1 | Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der Nummer 221.7 Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro. | 12,80 |
221.1.2 | Tageszulassung eines Fahrzeugs | 45,90 |
221.1.3 | Internetbasierte Tageszulassung | 14,90 |
221.2 | Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.2.1 | 27,10 |
221.2.1 | Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel | 12,10". |
- bb)
- Die Nummern 221.6 bis 221.10.1 werden durch die folgenden Nummern 221.6 bis 221.11.2 ersetzt:
„221.6 | Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 FZV reserviertem Kennzeichen -, außer im Fall der Nummer 221.7 | 23,00 |
221.7 | Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 reserviertem Kennzeichen - Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro | 10,60 |
221.8 | Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.8.1. | 24,20 |
221.8.1 | Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - Halterwechsel | 10,40 |
221.9 | Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.9.1 | 23,60 |
221.9.1 | Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel. | 9,90 |
221.10 | Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.10.1. | 26,20 |
221.10.1 | Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - Halterwechsel - Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro. | 12,40 |
221.11.1 | Elektronischer Antrag einer juristischen Person auf Zulassung, Wiederzulassung oder Außerbetriebsetzung, der über die Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt abgewickelt wird. | entsprechend der Nummern 221.1.1, 221.7 oder 224 |
221.11.2 | Soweit der Bearbeitungsaufwand aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht durch die Gebühr nach Nummer 221.11.1 i.V.m. den Gebühren nach den Nummern 221.1.1, 221.7 oder 224 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit 12,80 Euro." | |
- cc)
- In den Nummern 222 und 223 werden in der Spalte „Gegenstand" jeweils die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 4 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 4 FZV" ersetzt.
- dd)
- Die Nummern 224.1 und 224.2 werden wie folgt gefasst:
„224.1 | innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks | 15,90 |
224.2 | internetbasiert | 2,10". |
- ee)
- Die Nummern 224.3 und 224.4 werden aufgehoben.
- ff)
- Die Nummer 225.1 wird wie folgt gefasst:
„225.1 | Internetbasierte Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben Zulassungsbezirks | 4,30". |
- gg)
- In Nummer 227 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 4 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 4 FZV" ersetzt.
- hh)
- In Nummer 259 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „§ 9a Absatz 4 FZV" durch die Angabe „§ 14 Absatz 4 FZV" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 12 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 FZVNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZVNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Artikel 1 4. GebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Gebühren-Nummer ...
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