Tools:
Update via:
Artikel 10 - Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (FZVNEV k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
Die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a0)
- In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 und 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt;
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 13 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13 Absatz 4 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 15 Absatz 5 Satz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" und die Wörter „§ 14 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Abschnitt 2a Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- d)
- In Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" und die Wörter „§ 15g der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 24 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- 2.
- In § 16 Absatz 8 werden die Wörter „Abschnitt 2a Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
- 3.
- In § 18 werden die Wörter „§ 6 Absatz 7 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 6 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15954/a299384.htm