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Artikel 5 - Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (FZVNEV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2023 BKatV Anlage

Die Anlage 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummern 174 bis 185c werden wie folgt gefasst:

„Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-
Zulassungsverordnung
(FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
174Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung nicht mitgeführt
§ 4 Absatz 5 Satz 1
§ 13 Absatz 6 Satz 1
§ 31 Satz 3
§ 52 Absatz 1 Satz 6
§ 77 Nummer 4
10 €
 Zulassung  
175Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die
erforderliche EU-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung
oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb
gesetzt
§ 3 Absatz 1 Satz 1
§ 4 Absatz 1
§ 77 Nummer 1
70 €
175aKraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb
des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen
Betriebszeitraums oder nach dem auf dem
Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem
Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder
Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit
einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer
öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
§ 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1
§ 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1
§ 42 Absatz 4 Satz 3
§ 45 Absatz 2 Satz 5
§ 77 Nummer 1
50 €
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der
Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht
geführt
§ 4 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Satz 1, 2
§ 77 Nummer 1
40 €
177Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen
angegebenen Betriebszeitraums oder mit
Wechselkennzeichen ohne oder mit einem
unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer
öffentlichen Straße abgestellt
§ 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2
§ 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2
§ 77 Nummer 10
40 €
 Betriebsverbot und -beschränkungen   
(178)(aufgehoben)  
178aBetriebsverbot wegen Verstoßes gegen
Mitteilungspflichten oder gegen die Pflichten beim
Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet
§ 15 Absatz 1 Satz 5, auch
i. V. m. Absatz 4 Satz 2,
Absatz 5 Satz 8
§ 77 Nummer 6
40 €
179Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen
nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht
ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen
Kennzeichens
§ 12 Absatz 13 Satz 1
i. V. m. § 12 Absatz 1, 2
Satz 2 und 3,
Absatz 6, 7, 8, 9 Satz 1,
Absatz 10 Satz 1 auch
i. V. m. § 41 Absatz 6 Satz 3
§ 42 Absatz 3 Satz 4
§ 43 Absatz 2 Satz 5
§ 45 Absatz 2 Satz 5
§ 77 Nummer 1
10 €
179aFahrzeug in Betrieb gesetzt, obwohl das
vorgeschriebene Kennzeichen fehlt
§ 12 Absatz 13 Satz 1
i. V m. § 12 Absatz 5 Satz 1,
Absatz 9
§ 77 Nummer 1
60 €
179bFahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen mit
Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist
§ 12 Absatz 13 Satz 1
i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 9
§ 77 Nummer 1
65 €
179cFahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf öffentlichen
Straßen in Betrieb gesetzt, ohne dass hierzu eine
Berechtigung besteht und diese in der
Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist
§ 12 Absatz 12 Satz 3
§ 77 Nummer 9
10 €
 Mitteilungs-, Anzeige- und
Vorlagepflichten, Zurückziehen aus
dem Verkehr, Verwertungsnachweis
  
180Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder
Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des
Fahrzeugs, Veräußerung oder Erwerb verstoßen
§ 15 Absatz 1 Satz 1 bis 3,
Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1
§ 77 Nummer 13 und
Nummer 14
15 €
180aAls Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht
ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lassen
§ 17 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 7
15 €
 Internetbasierte Zulassung   
180bAls Halter einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht ordnungsgemäß (ausgenommen auf einem
anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen)
angebracht
§ 26 Absatz 5 Satz 1
§ 77 Nummer 20
40 €
180cAls Halter einen Plakettenträger auf einem
Kennzeichenschild mit einem anderen als dem
zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht
§ 26 Absatz 5 Satz 2
§ 77 Nummer 21
65 €
180d Fahrzeug ohne die dafür übersandten Plakettenträger
oder mit einem anderen als den angebrachten
Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen
in Betrieb gesetzt
§ 26 Absatz 5 Satz 3
§ 77 Nummer 1
70 €
180eAls Halter die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne
die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem
anderen als den angebrachten Plakettenträgern
zugehörigen zugeteilten Kennzeichen zugelassen oder
angeordnet
§ 26 Absatz 5 Satz 4
§ 77 Nummer 2
70 €
 Rote Kennzeichen,
Kurzzeitkennzeichen
  
181Gegen die Pflicht zur Eintragung in
Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote
Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht
zurückgegeben
§ 41 Absatz 3 Satz 1, 6
§ 77 Nummern 23 und 25
10 €
181a(aufgehoben)  
181b(aufgehoben)  
182Kurzzeitkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen für
unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug
verwendet
§ 42 Absatz 3 Satz 1
§ 43 Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 26
50 €
183Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder
Aushändigen von Aufzeichnungen über die Fahrten mit
rotem Kennzeichen verstoßen
§ 41 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5
§ 77 Nummer 5, 24
25 €
183aFahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem
Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheft für
Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nicht
mitgeführt
§ 41 Absatz 3 Satz 2
§ 43 Absatz 2 Satz 2
§ 77 Nummer 4
10 €
183bFahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
nicht mitgeführt
§ 42 Absatz 5 Satz 3
§ 77 Nummer 4
20 €
 Versicherungskennzeichen und
-plaketten
  
184Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen
Versicherungskennzeichen oder -plakette nicht wie
vorgeschrieben ausgestaltet ist, ausgenommen ist das
Fehlen des vorgeschriebenen
Versicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen
Versicherungsplakette
§ 53 Absatz 7
§ 56 Absatz 4
§ 77 Nummer 1
10 €
 Ausländische Kraftfahrzeuge   
185Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des
ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder
nicht ausgehändigt
§ 46 Absatz 6
§ 77 Nummer 4
10 €
185aAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder
ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische
Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter
Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung
geführt
§ 47 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 27
10 €
185bAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder
ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das
vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt
§ 47 Absatz 1 Satz 1
§ 77 Nummer 27
40 €
185cAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder
ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das
Unterscheidungszeichen nicht geführt
§ 47 Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 27
15 €".


2.
Die laufenden Nummern 252 und 253 werden wie folgt gefasst:

„252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt oder
nicht wie vorgeschrieben ausgelegt
§ 4 Absatz 5 Satz 1
§ 13 Absatz 6 Satz 1
§ 28 Satz 2
§ 31 Satz 3
§ 32 Absatz 2
§ 52 Absatz 1 Satz 6
§ 77 Nummer 4 und Nummer 22
10 €
253Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,
zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet
§ 5 Absatz 1
§ 77 Nummer 6
70 €".




 

Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FZVNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZVNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Artikel 3 StTbVEV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... zur Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach der laufenden Nummer ...