Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 11 - Floristen-Ausbildungsverordnung (FloristAusbV)

V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 30
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-160 Berufliche Bildung

§ 11 Prüfungsbereich „Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte"



(1) Im Prüfungsbereich „Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen,

2.
Entwürfe für florale Projekte anlassbezogen anzufertigen,

3.
Werkstofflisten zu erstellen,

4.
Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung des Einsatzes von Werkzeugen und Maschinen zu planen,

5.
Mengen und Preise zu kalkulieren,

6.
Entwürfe zu präsentieren und deren Umsetzung abzustimmen,

7.
Arbeitsergebnisse zu bewerten und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen,

8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie

9.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Die Arbeitsaufgabe beinhaltet die Planung für einen Gesamtentwurf eines floralen Projektes. 3Das florale Projekt besteht aus einem Kernstück und zwei Begleitstücken. 4Das Kernstück und die Begleitstücke müssen mindestens ein gebundenes Werkstück und eine Gefäßfüllung beinhalten. 5Für das Kernstück ist eine Werkstoffliste und eine Kalkulation anzufertigen. 6Die Durchführung der Arbeitsaufgabe hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss in einer Präsentation darzustellen. 7Ausgehend von der Arbeitsaufgabe und der Präsentation wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Präsentation und für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt insgesamt 150 Minuten. 2Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 120 Minuten. 3Die Prüfungszeit für die Durchführung der Präsentation und für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt insgesamt 30 Minuten. 4Die Durchführung der Präsentation soll eine Dauer von 15 Minuten nicht überschreiten.

(5) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsplätze einzurichten,

2.
ein Kernstück und zwei Begleitstücke für ein florales Projekt unter Berücksichtigung von Gestaltungselementen anzufertigen sowie

3.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.

(6) Der Prüfling hat auf der Grundlage der Arbeitsaufgabe aus Absatz 3 drei Prüfungsstücke nach Absatz 5 Nummer 2 anzufertigen.

(7) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

(8) 1Für den Nachweis nach den Absätzen 2 und 5 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen von Tischfloristik,

2.
Herstellen von Hochzeitsfloristik,

3.
Herstellen von Trauerfloristik oder

4.
Herstellen von Raumfloristik.

2Die Tätigkeit bezieht sich auf die Arbeitsaufgabe, die Präsentation, das auftragsbezogene Fachgespräch und die Herstellung der Prüfungsstücke. 3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent sowie

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.