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§ 11 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)

V. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 514 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
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§ 11 Bewertung



(1) 1Die Leistungen im Prüfungsgespräch werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren Punktzahl
Rang-
punkte
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,00 15sehr gut eine Leistung, die den An-
forderungen in besonderem
Maß entspricht
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13gut eine Leistung, die den An-
forderungen voll entspricht
79,20 bis 83,39 12
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10befriedigend eine Leistung, die im Allge-
meinen den Anforderungen
entspricht
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7ausreichend eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4mangelhaft eine Leistung, die den An-
forderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendi-
gen Grundkenntnisse vor-
handen sind und die Män-
gel in absehbarer Zeit be-
hoben werden können
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1ungenügend eine Leistung, die den An-
forderungen nicht entspricht
und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lücken-
haft sind, dass die Mängel
in absehbarer Zeit nicht be-
hoben werden können
0,00 bis 12,49 0.


2Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte nach Abschluss des Prüfungsgespräches mit und erläutert das Prüfungsergebnis mündlich.

 
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