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§ 11 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 11 Ausschluss von Bietern
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die ausschreibende Stelle kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn
- 1.
- der Bieter
- a)
- vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten nationalen, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibung abgegeben hat oder
- b)
- mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten nationalen, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder
- 2.
- die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibungen aufgrund eines Ablaufs der Frist zur Realisierung vollständig entwertet worden sind.
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Zitierungen von § 11 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GEEV Zuschlagsverfahren
... ausschreibende Stelle prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 10 und 11 und erteilt bei jeder Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in der Reihenfolge ...
§ 34 GEEV Mitteilungspflichten
... der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind, 2. die Bieter von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder 3. die Bieter keinen Zuschlag nach § 12 erhalten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Artikel 2 GEEVEV 2017 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... ersetzt. bb) In Nummer 5 werden die Wörter „nach § 11 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung " durch die Wörter „nach § 10 der ...
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