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§ 11 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279
Geltung ab 14.09.2024; FNA: 860-5-91 Sozialgesetzbuch

§ 11 Empfehlungen für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen



(1) Das Kompetenzzentrum empfiehlt in Zusammenarbeit mit dem Expertengremium auf der Wissensplattform veröffentlichte technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen.

(2) 1Im Vorfeld der Empfehlungen nach Absatz 1 wird das Kompetenzzentrum durch das Expertengremium unterstützt. 2Zudem führt das Kompetenzzentrum im Vorfeld der Empfehlung ein Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren nach § 9 durch.

(3) Das Kompetenzzentrum veröffentlicht die Stellungnahmen und Empfehlungen sowie die zugehörigen Begründungen jeweils unverzüglich auf der Wissensplattform.

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Zitierungen von § 11 GIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GIGV Vorschlag an das Bundesministerium für Gesundheit zur verbindlichen Festlegung von Empfehlungen
... Das Kompetenzzentrum legt seinen Vorschlag zur verbindlichen Festlegung einer Empfehlung nach § 11 einschließlich der Fristen zur Umsetzung der Empfehlung und des vorgesehenen ...