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§ 11 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 11 Zurückbehaltungsrecht



1Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. 2Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der Zurückbehaltung entgegensteht.



 

Zitierungen von § 11 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 GNotKG Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
... den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11 ) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten ...
§ 127 GNotKG Antrag auf gerichtliche Entscheidung
... (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11 ) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen ...