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§ 11 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11 Aufhebung der Maßregeln
(1) Die Maßregeln nach § 10 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.
(2) 1Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern
- 1.
- alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt worden sind und
- 2.
- eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
- 1.
- alle Hühner
- a)
- nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft,
- b)
- in einen anderen Betrieb oder eine andere Herde umgestallt und
- c)
- frühestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 9 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und
- 2.
- alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung V. v. 4. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 m.W.v. 17. November 2023
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Frühere Fassungen von § 11 GflSalmoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.11.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 GflSalmoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GflSalmoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 GflSalmoV Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum (vom 17.11.2023)
... Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella Gallinarum ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 10 Aufhebung der Maßregeln § 11 Abschnitt 3 Hühneraufzuchtbetriebe Impfungen § 12 ... des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchführen." 11. Der bisherige § 11 wird § 10 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... oder der betroffenen Herde" ersetzt. 12. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 11 Aufhebung der Maßregeln". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... sofern". bbb) In Nummer 1 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „ § 11 " durch die Angabe „§ 10" ersetzt. ccc) In Nummer 1 Buchstabe b ... „(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella Gallinarum ... Hühner oder Eier verbringt,". ii) In Nummer 9 werden die Wörter „ § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. ... 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. jj) In Nummer 10 werden die Wörter „ § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ...
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