Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung (GiMedAusbV)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 99
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-145 Berufliche Bildung

§ 11 Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen"



(1) Im Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Bild- und Tonaufnahmen für reale und virtuelle Produktionen durchzuführen und anzupassen,

2.
grundlegende 3D-Modellierungen von Körpern vorzunehmen und diese zu animieren sowie

3.
virtuelle Umgebungen entsprechend dem ausgewählten immersiven Medium nach konzeptionellen Vorgaben zu gestalten und Interaktionen einzubinden.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. 2Davon entfallen höchstens 5 Minuten auf das situative Fachgespräch.