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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)
V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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§ 11 Gesamtergebnis und Rangfolge
(1) Der schriftliche und der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die im Auswahlkonzept jeweils festgelegte Mindestpunktzahl erreicht wurde.
(2) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am schriftlichen und am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens erfolgreich teilgenommen hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis nach der im Auswahlkonzept festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.
(3) 1Anhand des Gesamtergebnisses legt das Informationstechnikzentrum Bund eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. 2Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.
(4) 1Wer am Auswahlverfahren erfolglos teilgenommen hat, erhält einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch nach Abschluss des Auswahlverfahrens zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_GtDITZBundVDV.htm