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§ 11 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)
Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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§ 11 Auskunftspflicht
(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen oder Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. 3Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 10 Nummer 2 ist freiwillig.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung bei den konjunkturstatistischen Erhebungen auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres.
(3) 1Für Erhebungseinheiten, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. 2Zudem besteht in den beiden folgenden Kalenderjahren dann keine Auskunftspflicht, wenn die Erhebungseinheit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. 3Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufnehmen in Form
- 1.
- einer Neugründung,
- 2.
- einer Übernahme oder
- 3.
- einer tätigen Beteiligung.
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