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§ 11 - IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (ITSManKflAusbV)
§ 11 Prüfungsbereich Abwicklung eines Kundenauftrages
(1) Im Prüfungsbereich Abwicklung eines Kundenauftrages besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kunden und Kundinnen auftragsbezogen zu beraten und zu begleiten,
- 2.
- kundenspezifische Anforderungen zu analysieren,
- 3.
- eine Projektplanung durchzuführen,
- 4.
- eine wirtschaftliche Betrachtung des Projektes vorzunehmen,
- 5.
- IT-Systemlösungen auszuwählen, einzukaufen oder anzupassen,
- 6.
- die Umsetzung der IT-Systemlösungen zu koordinieren und die Einführung zu begleiten und
- 7.
- den Projektabschluss durchzuführen.
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und
- 2.
- seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
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