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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management (IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - ITSManKflAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 280 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-126 Berufliche Bildung

Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns für IT-System-Management und der Kauffrau für IT-System-Management wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,

2.
Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen,

3.
Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,

4.
Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,

5.
Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,

6.
Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,

7.
Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,

8.
Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme,

9.
Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien,

10.
Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung,

11.
Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen,

12.
Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb,

13.
Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie

14.
Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz und

5.
vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
technischer IT-Service,

2.
IT-System-Betreuung,

3.
Vertrieb im Geschäftskunden- und im Privatkundenbereich,

4.
Marketing und

5.
Produkt- und Programmentwicklung.

2Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. 3Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:

1.
in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250),

2.
in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 268) und

3.
in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290).


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 2Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes statt.

(2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,

2.
Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaffung einzuleiten,

3.
einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Qualitätssicherung einzuhalten,

4.
Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeitsplatzes einzuweisen und

5.
die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu protokollieren.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 9 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Abwicklung eines Kundenauftrages,

2.
Einführen einer IT-Systemlösung,

3.
Kaufmännische Unterstützungsprozesse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 11 Prüfungsbereich Abwicklung eines Kundenauftrages



(1) Im Prüfungsbereich Abwicklung eines Kundenauftrages besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kunden und Kundinnen auftragsbezogen zu beraten und zu begleiten,

2.
kundenspezifische Anforderungen zu analysieren,

3.
eine Projektplanung durchzuführen,

4.
eine wirtschaftliche Betrachtung des Projektes vorzunehmen,

5.
IT-Systemlösungen auszuwählen, einzukaufen oder anzupassen,

6.
die Umsetzung der IT-Systemlösungen zu koordinieren und die Einführung zu begleiten und

7.
den Projektabschluss durchzuführen.

2Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 3Vor der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. 4In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. 5Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und

2.
seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.

2Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. 3Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. 4Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. 5Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.


§ 12 Prüfungsbereich Einführen einer IT-Systemlösung



(1) Im Prüfungsbereich Einführen einer IT-Systemlösung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Hard- und Software sowie Dienstleistungen zu beschaffen,

2.
Produktinformationen einzuholen und Angebotsvergleiche durchzuführen,

3.
Vertragsarten und Lizenzmodelle zu unterscheiden und bedarfsgerecht auszuwählen,

4.
Kundeninformationen aufzubereiten und für vertriebliche Zwecke zu nutzen,

5.
eine Kalkulation zu erstellen,

6.
die Bestimmungen zum Datenschutz anzuwenden und

7.
die Bestimmungen zur IT-Sicherheit anzuwenden.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Instrumente des Rechnungswesens für die kaufmännische Planung, Steuerung und Kontrolle zu nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten,

2.
Vertrags- und Finanzierungsarten zu unterscheiden, Kunden und Kundinnen zu beraten und Verträge vorzubereiten,

3.
Instrumente des Marketings und Vertriebs zielgruppengerecht anzuwenden sowie

4.
die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu dokumentieren und bei Störung Maßnahmen zu deren Behebung abzuleiten.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit 20 Prozent,

2.
Abwicklung eines Kundenauftrages mit 50 Prozent,

3.
Einführen einer IT-Systemlösung mit 10 Prozent,

4.
Kaufmännische Unterstützungsprozesse mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".


§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Einführen einer IT-Systemlösung,

b)
Kaufmännische Unterstützungsprozesse oder

c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/zur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.


§ 18 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Planen, Vorbereiten und
Durchführen von Arbeits-
aufgaben in Abstimmung
mit den kundenspezifischen
Geschäfts- und Leistungs-
prozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements
anwenden
b) Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auf-
trags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche,
wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den
Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Mög-
lichkeiten abstimmen
c) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den
eigenen Arbeitsbereich festlegen
d) Termine planen und abstimmen sowie Terminüber-
wachung durchführen
e) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren so-
wie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen
f) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und
ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen
Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen
g) Aufgaben im Team sowie mit internen und externen
Kunden und Kundinnen planen und abstimmen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und
bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungspro-
zesse berücksichtigen
i) eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurch-
führung im Team reflektieren und bei der Verbesse-
rung der Arbeitsprozesse mitwirken
12  
2 Informieren und Beraten von
Kunden und Kundinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun-
gen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b) Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie
Zielgruppen unterscheiden
c) Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kom-
munikationsregeln informieren und Sachverhalte prä-
sentieren und dabei deutsche und englische Fachbe-
griffe anwenden
d) Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen
e) Informationsquellen auch in englischer Sprache auf-
gabenbezogen auswerten und für die Kundeninfor-
mation nutzen
3  
f) Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und
Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninte-
ressen beraten
g) Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher
Regelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten
h) Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial
aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digi-
taler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der be-
trieblichen Vorgaben präsentieren
 2
3 Beurteilen marktgängiger
IT-Systeme und kunden-
spezifischer Lösungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein-
satzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen
b) Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-
Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spe-
zifikationen und Konditionen vergleichen
10  
c) technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen
feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und
beruflichen Auswirkungen aufzeigen
d) Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme
aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesell-
schaftlicher Entwicklungen feststellen
 5
4 Entwickeln, Erstellen und
Betreuen von IT-Lösungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachauf-
gaben analysieren sowie unter Beachtung insbe-
sondere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und
Barrierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen
und dokumentieren
b) Programmiersprachen, insbesondere prozedurale
und objektorientierte Programmiersprachen, unter-
scheiden
5  
c) systematisch Fehler erkennen, analysieren und be-
heben
d) Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer
Programmiersprache erstellen
e) Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisie-
ren und speichern sowie Abfragen erstellen
 7
5 Durchführen und Dokumen-
tieren von qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
maßnahmen projektbegleitend durchführen und do-
kumentieren
4 
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Ziel-
erreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-
Vergleich durchführen
 8
6 Umsetzen, Integrieren und
Prüfen von Maßnahmen
zur IT-Sicherheit und
zum Datenschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur
IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten
b) Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysie-
ren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, ab-
stimmen, umsetzen und evaluieren
6  
c) Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspoten-
ziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
technischer Kriterien einschätzen
d) Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderun-
gen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz be-
raten
e) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnah-
men zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen
 6
7 Erbringen der Leistungen
und Auftragsabschluss
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vor-
gaben dokumentieren
b) Leistungserbringung unter Berücksichtigung der orga-
nisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden
und Kundinnen abstimmen und kontrollieren
c) Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen
d) Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produk-
ten und Dienstleistungen einweisen
e) Leistungen und Dokumentationen an Kunden und
Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle an-
fertigen
f) Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
7  
8 Analysieren von Anforderun-
gen an IT-Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Geschäftsprozesse von Kunden und Kundinnen im
Hinblick auf die Anforderungen an IT-Systeme analy-
sieren
b) Organisationsstruktur, Informationswege und -verar-
beitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen
Funktionsbereichen des Kundenunternehmens auf-
tragsbezogen analysieren
6  
c) IT-Systeme erfassen und nach Maßgabe der Leis-
tungsfähigkeit, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und
Erweiterbarkeit der IT-Systeme bewerten
d) Schnittstellen und Datenbestände analysieren sowie
Hilfsmittel zur Datenanalyse bereitstellen
e) Realisierungsmöglichkeiten der Kundenanforderun-
gen in Absprache mit den beteiligten Organisations-
einheiten abschätzen und dabei Kapazitäten, Res-
sourcen und Termine berücksichtigen
 12
9 Entwickeln und Umsetzen
von Beratungsstrategien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Kundenpotenzial analysieren und Kundenbeziehun-
gen gestalten
b) Kundenwünsche und -erwartungen mit dem eigenen
Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehens-
weisen für die Kundenberatung ableiten
8  
c) Produkte und Dienstleistungen aus technischer und
kaufmännischer Sicht präsentieren sowie Kunden
und Kundinnen bei der Auswahl beraten
d) Strategien der Konfliktvermeidung und im Bedarfsfall
des Konfliktmanagements anwenden
e) Kundenreklamationen im Bedarfsfall bearbeiten
f) Kunden und Kundinnen nach Leistungserbringung
beraten und unterstützen
 10
10 Entwickeln von Konzepten
für IT-Lösungen und
Koordinieren von deren
Umsetzung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Lösungsvarianten unter Berücksichtigung fachlicher,
wirtschaftlicher, arbeitsorganisatorischer, IT-sicher-
heitsrelevanter und rechtlicher Aspekte entwickeln
und bewerten
4 
b) Kosten-Nutzen-Analyse für Kunden und Kundinnen
erstellen
c) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Lösungsmöglich-
keiten unter Aspekten der Wirtschaftlichkeit, Erweiter-
barkeit und des Wartungsaufwandes beraten
 10
  d) Abstimmungsprozesse gestalten
e) Umsetzung der Lösung veranlassen und koordinieren
oder selbständig realisieren
f) Systeme und Serviceleistungen bereitstellen
g) Produktschulungen planen und durchführen
  
11 Erstellen von Angeboten und
Abschließen von Verträgen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Vertragsarten und ihre rechtliche und kaufmännische
Bedeutung erläutern
b) Kosten für Eigen- und Fremdleistungen sowie Ange-
botspreis ermitteln
c) Serviceleistungen mit Kunden und Kundinnen ab-
stimmen und kalkulieren
2  
d) Angebote gemäß Kundenanforderung unter Berück-
sichtigung von technischen Spezifikationen, Leis-
tungsbeschreibung und interner Vorgaben erstellen
e) rechtliche Regelungen, insbesondere zum Daten-
schutz und zu allgemeinen Geschäftsbedingungen,
einhalten
f) Finanzierungsarten unterscheiden und Kunden und
Kundinnen über Finanzierungsmöglichkeiten beraten
g) Vertragsverhandlungen führen und Verträge unter-
schriftsreif vorbereiten
h) Ergebnisse für die nachhaltige Gestaltung der Kun-
denbeziehungen aufbereiten
 6
12Anwenden von Instrumenten
aus dem Absatzmarketing
und aus dem Vertrieb
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Mitbewerber sowie Marktentwicklungen beobachten
und dabei Instrumente der Marktanalyse nutzen
b) an der Entwicklung und Durchführung von Absatz-
marketingmaßnahmen mitwirken
c) Vertriebswege für unterschiedliche Produkt- und Ziel-
gruppen sowie die damit verbundenen Kosten er-
mitteln und beurteilen
d) Kundendaten systematisch auswerten und für die
Durchführung von vertrieblichen Maßnahmen nutzen
 6
13Anwenden von Instrumenten
der kaufmännischen Steue-
rung und Kontrolle
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Informationen des externen Rechnungswesens für
Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzen
b) Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung un-
ter Nutzung von branchenüblichen Kennzahlen ana-
lysieren und Schlussfolgerungen ableiten
c) Daten für das Rechnungswesen beschaffen und auf-
bereiten sowie betriebliche Kennzahlen ermitteln
d) Kosten für Eigen- und Fremdleistungen kalkulieren
e) Instrumente des Forderungs- und Verbindlichkeits-
Managements anwenden
6  
14Beschaffen von Hard- und
Software sowie von Dienst-
leistungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) Bedarf an IT-Produkten und an Dienstleistungen er-
mitteln
b) Produktinformationen einholen und unter wirtschaft-
lichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
c) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen, ver-
gleichen und bewerten
2  
  d) Vertragsarten, insbesondere Lizenzmodelle, unter-
scheiden und auswählen
e) Vertragsverhandlungen unter Berücksichtigung von
Vollmachten führen
f) Bestellvorgänge planen und durchführen sowie Liefe-
rungen und Leistungen kontrollieren
g) Maßnahmen bei Vertragsstörungen unter Einhaltung
der rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorga-
ben ergreifen
 6


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht,
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-
dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben
der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen
c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-
schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-
und Arbeitszeitregelungen beachten
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Entwick-
lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-
terentwickeln
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich
relevante Informationsquellen nutzen
g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-
lichkeiten darstellen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau
des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und
Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi-
schen den Geschäftsprozessen erläutern
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbe-
triebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
  c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Vernetztes Zusammen-
arbeiten unter Nutzung
digitaler Medien
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen
praktizieren
b) Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit
digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum
unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zu-
sammenarbeiten
c) insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und
Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des
eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens
berücksichtigen
d) bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und
Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflek-
tieren
3