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§ 13 - IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (ITSManKflAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 280 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-126 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Instrumente des Rechnungswesens für die kaufmännische Planung, Steuerung und Kontrolle zu nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten,

2.
Vertrags- und Finanzierungsarten zu unterscheiden, Kunden und Kundinnen zu beraten und Verträge vorzubereiten,

3.
Instrumente des Marketings und Vertriebs zielgruppengerecht anzuwenden sowie

4.
die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu dokumentieren und bei Störung Maßnahmen zu deren Behebung abzuleiten.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.