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Artikel 11 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 11 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2024 InvStG § 6, § 8, § 10, § 17, § 19, § 20, § 22, § 36, § 49, § 56, § 57
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes."
- 2.
- § 8 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt voraus, dass- 1.
- der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist,
- 2.
- keine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht und
- 3.
- kein Nießbrauch an den Investmenterträgen eingeräumt wurde und keine sonstige Verpflichtung besteht, die Investmenterträge ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten."
- 3.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Wenn der Anleger die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllt, hat der Anleger die auf seine Investmentanteile entfallenden inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte sowie die Investmenterträge nach § 16 Absatz 1 zu versteuern. § 36a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden."
- 4.
- In § 17 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „fünf Kalenderjahren" durch die Wörter „zehn Kalenderjahren" ersetzt.
- 5.
- Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen hält, stehen der Veräußerung von Investmentanteilen zum gemeinen Wert gleich
- 1.
- die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
- 2.
- die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
- 3.
- vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile.
- 1.
- die Summe der nach Absatz 1, § 22 und § 56 ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist und
- 2.
- der Anleger
- a)
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hat oder
- b)
- im Zeitpunkt der Veräußerung im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar Investmentanteile an dem Investmentfonds hält, deren Anschaffungskosten mindestens 500.000 Euro betragen.
- 6.
- § 20 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:„(4) Weist der Anleger nach, dass der Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden. Wenn der Anleger in einem folgenden Veranlagungszeitraum Verluste in Höhe von mehr als 500 Euro aus der Veräußerung von Investmentanteilen erzielt oder Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes von Investmentanteilen geltend macht, für die er zuvor den Nachweis nach Satz 1 erbracht hat, dann ist er verpflichtet, für den gesamten Besitzzeitraum die für die Prüfung der Voraussetzungen einer Teilfreistellung erforderlichen Informationen sowie die Rücknahmepreise zum jeweiligen Kalenderjahresende zu beschaffen und dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorzulegen. Der Steuererklärung ist eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes oder eine Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes beizufügen, wenn Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen erzielt werden, die von einer auszahlenden Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes verwahrt oder verwaltet werden. Im Fall des Satzes 2 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen. Soweit der Anleger die Verpflichtung nach Satz 2 nicht erfüllt, kann das Finanzamt für den Verlust, der auf den gesamten Besitzzeitraum entfällt, den höchsten vom Anleger nachgewiesenen Teilfreistellungssatz anwenden.(4a) Das für die Veranlagung des Anlegers zuständige Finanzamt kann bei Verlusten aus der Veräußerung von Investmentanteilen oder bei Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes von Investmentanteilen selbst im Rahmen der Veranlagung den Nachweis führen, dass der Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat und die Höhe der Rücknahmepreise ermitteln."
- 7.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Investmentanteil gilt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als veräußert, wenn der Anleger in dem Veranlagungszeitraum den Nachweis nach § 20 Absatz 4 Satz 1 erbringt und für den folgenden Veranlagungszeitraum kein Nachweis oder ein Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz erbracht wird." - b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Absatz 2" durch die Angabe „§ 19 Absatz 2 oder 3" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Erträge aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und".
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- sonstige Erträge mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren sonstigen Erträge."
- b)
- Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Zu den sonstigen Erträgen gehören auch Einkünfte aus der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr oder in den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mehr als zehn Jahre beträgt. Steuerfrei thesaurierbare sonstige Erträge sind Gewinne aus der Veräußerung von Währungen, bei denen die zugrunde liegenden obligatorischen Geschäfte eine zeitlich verzögerte Erfüllung vorsehen, die aber keine Termingeschäfte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes sind. Die Vorschriften betreffend die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge sind auf steuerfrei thesaurierbare sonstige Erträge entsprechend anzuwenden." - c)
- Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
- 9.
- Dem § 49 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Spezial-Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen hält, stehen der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen zum gemeinen Wert gleich
- 1.
- die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
- 2.
- die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
- 3.
- vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile.
- 10.
- § 56 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:„(3a) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2 oder 3, § 49 Absatz 5 oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräußerung gleich."
- 11.
- Dem § 57 wird folgender Absatz 10 angefügt:„(10) In der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind anzuwenden:
- 1.
- § 17 Absatz 1 Satz 4 ab dem 6. Dezember 2024,
- 2.
- § 8 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 6, § 20 Absatz 4 und 4a, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 sowie § 56 Absatz 3a ab dem 1. Januar 2025,
- 3.
- § 6 Absatz 4 Satz 1 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt,
- 4.
- § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Einkünfte, die einem Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt,
- 5.
- § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 auf Gewinne aus der Veräußerung von Währungen mit zeitlich verzögerter Erfüllung, bei denen der obligatorische Vertrag in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, rechtswirksam abgeschlossen wird,
- 6.
- § 36 Absatz 3 Satz 2 auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Wirtschaftsgüter in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft werden,
- 7.
- § 19 Absatz 3 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet, die Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten ist, und
- 8.
- § 49 Absatz 5 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet, die Spezial-Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten ist."
Zitierungen von Artikel 11 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 06.12.2024)
... (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. (10) In der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) sind anzuwenden: 1. § 17 Absatz 1 Satz 4 ab dem 6. Dezember 2024, 2. ...
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