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§ 11 - Jugendschutzgesetz (JuSchG)

G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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§ 11 Filmveranstaltungen



(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet sind.

(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden

1.
Kindern unter sechs Jahren,

2.
Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,

3.
Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,

4.
Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. 2Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. 3Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.

(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.

(6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes werben, dürfen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt werden, die

1.
von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6 mit „Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Absatz 2 gekennzeichnet sind oder

2.
nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind.





 

Frühere Fassungen von § 11 JuSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
vom 09.04.2021 BGBl. I S. 742
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
aktuellvor 01.01.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 JuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 JuSchG Begriffsbestimmungen (vom 14.05.2024)
... Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird. (5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche. (6) ...
§ 3 JuSchG Bekanntmachung der Vorschriften (vom 01.05.2021)
... Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei ...
§ 14 JuSchG Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen (vom 14.05.2024)
... Medien herbei. (4a) Absatz 4 gilt nicht für Freigabeentscheidungen nach § 11 Absatz 1 . (5) Die Kennzeichnungen von Filmen gelten auch für die Vorführung ...
§ 28 JuSchG Bußgeldvorschriften (vom 14.05.2024)
... Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt, 14. entgegen § 11 Abs. 1 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer jugendlichen Person die ... Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet, 14a. entgegen § 11 Absatz 5 oder 6 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt, 15. entgegen § 12 Abs. 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... Kaufappelle insbesondere durch werbende Verweise auf andere Medien." 4. § 11 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden nach dem Wort ... eingefügt: „(4a) Absatz 4 gilt nicht für Freigabeentscheidungen nach § 11 Absatz 1 ." h) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Kennzeichnungen ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
Artikel 2 2. TabakerzGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Wörter „Tabakwaren ...