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§ 11 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 11 Bekanntmachung der Beschaffung
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Beschaffung spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin auf einer gemeinsamen Internetplattform bekannt machen.
(2) Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung,
- 3.
- die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1,
- 4.
- den Höchstwert nach § 12 Absatz 2,
- 5.
- den Erbringungszeitraum,
- 6.
- die Art, Form und Verzinsung der Sicherheitsleistung, soweit die Übertragungsnetzbetreiber Bestimmungen nach § 10 Absatz 4 Satz 1 getroffen haben,
- 7.
- die Standardbedingungen für alle Kapazitätsreserveanlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1,
- 8.
- die Formatvorgaben für die Gebotsabgabe einschließlich der Angabe, ob das Verfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, und
- 9.
- die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42, soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
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Zitierungen von § 11 KapResV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapResV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KapResV Teilnahmevoraussetzungen (vom 01.01.2024)
... für regelbare Lasten auf solche Anlagen beschränkt, die in den der Bekanntmachung nach § 11 vorausgehenden 36 Monaten keine Vergütung für ihre Flexibilität erhalten haben. ...
§ 37 KapResV Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung
... der Standardbedingungen spätestens zwei Monate vor der jeweiligen Bekanntmachung nach § 11 der Bundesnetzagentur stellen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die ...
§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
... wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat vor der jeweiligen Bekanntmachung nach § 11 erfolgen soll, 2. die Entscheidung über die Zuschläge und die Höhe des ...
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