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Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve (Kapazitätsreserveverordnung - KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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Eingangsformel
Auf Grund des § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Beschaffung, die Teilnahmevoraussetzungen, den Einsatz und die Abrechnung der Kapazitätsreserve nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
- Abruf: Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, die Wirkleistungseinspeisung von in der Kapazitätsreserve gebundenen Erzeugungsanlagen, Speichern und von Anlagen nach § 25 Absatz 3 aus dem Betrieb in Teillast auf die jeweils benötigte Einspeiseleistung anzupassen; bei regelbaren Lasten die Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, den Wirkleistungsbezug aus der Bereitschaft um die jeweils benötigte Leistung anzupassen,
- 2.
- Aktivierung: Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, Erzeugungsanlagen oder Speicher zu starten und in Mindestteillast zu betreiben; bei regelbaren Lasten die Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, die Anlage in Bereitschaft für einen Abruf zu versetzen,
- 3.
- Aktivierungszeit: Zeitraum von der Aktivierung bis zur Einspeisung mit Mindestteillast; bei regelbaren Lasten bis zur Bereitschaft für einen Abruf,
- 4.
- Anfahrzeit: Zeitraum von der Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, Erzeugungsanlagen oder einen Speicher zu starten, bis zur Einspeisung der vollständigen Reserveleistung; bei regelbaren Lasten Zeitraum von der Anforderung, den Wirkleistungsbezug anzupassen, bis zur Bereitstellung der vollständigen Reserveleistung,
- 5.
- Anlage: Erzeugungsanlage, regelbare Last oder Speicheranlage,
- 6.
- Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber: Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone eine Anlage an das Stromnetz angeschlossen ist,
- 7.
- ausbleibende Markträumung: wenn im börslichen Handel mindestens ein Nachfragegebot mit einem Gebotspreis in Höhe des technischen Preislimits nicht oder nicht vollständig erfüllt wurde,
- 8.
- Bieter: der Betreiber einer Anlage, der für die Anlage ein Gebot im Rahmen der Ausschreibung der Kapazitätsreserve abgibt,
- 9.
- Einsatz: Aktivierung oder Abruf der Kapazitätsreserve,
- 10.
- Erbringungszeitraum: Zeitraum, für den der Betreiber einer Anlage dazu verpflichtet ist, die Reserveleistung mit seiner Anlage vorzuhalten,
- 11.
- Erzeugungsanlage: Einheit zur Erzeugung von elektrischer Energie, die über einen Generator und eine direkte schaltungstechnische Zuordnung zwischen den Hauptkomponenten verfügt,
- 12.
- Gebotsmenge: Reserveleistung in Megawatt,
- 13.
- Gebotstermin: Kalendertag, bis zu dem die Gebote vollständig, in der vorgeschriebenen Form und mit den erforderlichen Angaben den Übertragungsnetzbetreibern zugehen müssen,
- 14.
- Gebotswert: jährliche Vergütung für die Gebotsmenge in Euro pro Megawatt,
- 15.
- kalter Zustand: bei Erzeugungsanlagen und Speichern der Zustand der Anlage nach einer Stillstandszeit von mehr als 50 Stunden und ohne Betrieb einer Anlagenfeuerung,
- 16.
- Kapazitätsreserveanlage: Anlage, die vertraglich gebunden ist und mit der eine bestimmte Reserveleistung vorzuhalten ist,
- 17.
- Mindestteillast: minimale Wirkleistungseinspeisung, mit der eine Erzeugungsanlage dauerhaft oder ein Speicher während der Entladung kontinuierlich und zuverlässig betrieben werden kann,
- 18.
- Probeabruf: Aktivierung und Abruf einer Kapazitätsreserveanlage auf Veranlassung und ohne Vorankündigung der Übertragungsnetzbetreiber, um die Funktionsfähigkeit der Kapazitätsreserveanlage und die Verfügbarkeit der Reserveleistung zu überprüfen,
- 19.
- regelbare Last: Einheit zum Verbrauch elektrischer Energie, von der eine Abschaltleistung in der Form herbeigeführt werden kann, dass der Wirkleistungsbezug zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduziert werden kann,
- 20.
- Reserveleistung: Wirkleistungseinspeisung einer Erzeugungsanlage oder eines Speichers oder Reduktion des Wirkleistungsbezugs einer regelbaren Last, die den Übertragungsnetzbetreibern am Netzeinspeisepunkt für den Einsatz als Kapazitätsreserve zur Verfügung steht und die technischen Anforderungen nach § 9 erfüllt,
- 21.
- Strommärkte: Gesamtheit der Märkte und sonstigen Vertriebswege, über die ein Betreiber die Leistung oder die Arbeit seiner Anlage veräußern kann; dies umfasst insbesondere den vor- und untertägigen börslichen und außerbörslichen Handel, börsliche und außerbörsliche Termingeschäfte, sonstige Vereinbarungen im außerbörslichen Handel sowie die Märkte für Regelenergie und regelbare Lasten,
- 22.
- Teillast: Wirkleistungseinspeisung einer Erzeugungsanlage oder eines Speichers, die über der Mindestteillast und bei Erzeugungsanlagen und Speichern in der Kapazitätsreserve unter der Reserveleistung oder bei Anlagen nach § 25 Absatz 3 unter der Nennleistung liegt,
- 23.
- Vorhaltung: Aufrechterhaltung eines Zustandes einer Kapazitätsreserveanlage durch deren Betreiber, der die Wirkleistungseinspeisung oder die Reduktion des Wirkleistungsbezugs entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen ermöglicht.
§ 3 Verhältnis zu den Strommärkten, Anschlussverwendung
(1) 1In der Kapazitätsreserve gebundene Erzeugungsanlagen und Speicher speisen ausschließlich auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber ein. 2Die aufgrund gesetzlicher Vorgaben notwendigen Anfahrvorgänge bleiben davon unberührt. 3Der Betreiber muss geplante Anfahrvorgänge nach Satz 2 dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber und, wenn die Anlage an ein Verteilernetz angeschlossen ist, dem Verteilernetzbetreiber unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen. 4Die Übertragungsnetzbetreiber können verlangen, dass der Anfahrvorgang zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist. 5In der Kapazitätsreserve gebundene regelbare Lasten reduzieren ihren Wirkleistungsbezug vorbehaltlich der zulässigen Nichtverfügbarkeiten nach § 27 ausschließlich auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber.
(2) 1Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage darf die Leistung oder Arbeit seiner in der Reserve gebundenen Anlage weder vollständig noch teilweise auf den Strommärkten veräußern. 2Im Falle von Erzeugungsanlagen und Speichern ist auch eine Verwendung für den Eigenverbrauch untersagt. 3Die Teilnahme am Beschaffungsverfahren der Kapazitätsreserve steht nicht einer Veräußerung im Sinne von Satz 1 gleich. 4Die Sätze 1 und 2 sind auch nach dem Ende des Erbringungszeitraums in der Kapazitätsreserve bis zur endgültigen Stilllegung der Anlage anzuwenden.
(3) Jeder Betreiber regelbarer Lasten muss die elektrische Energie für die Erbringung der Reserveleistung jeweils mindestens sechs Monate vor Erbringung über Termingeschäfte mit physischer Erfüllung beschaffen; die Beschaffung von elektrischer Energie im vortägigen oder untertägigen Handel sowie eine Absicherung mit rein finanziellen Kontrakten sind unzulässig.
(4) Nach Ende des Erbringungszeitraums darf der Betreiber regelbarer Lasten abweichend von Absatz 2 Satz 4 die Leistung oder Arbeit der regelbaren Last weiterhin auf den Strommärkten veräußern.
(5) 1Für die Vermarktung auf den Märkten für Regelenergie nach § 6 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung kann der Betreiber regelbarer Lasten wählen,
- 1.
- ob er einmalig Reserveleistung für die Kapazitätsreserve bereitstellen will und ab Beendigung seiner Teilnahme ohne Restriktionen an den Märkten für Regelenergie veräußern darf oder
- 2.
- ob er für zwei direkt aufeinander folgende Erbringungszeiträume Reserveleistung für die Kapazitätsreserve bereitstellen will und nach Beendigung seiner Teilnahme für den Zeitraum von 12 Monaten nicht an den Märkten für Regelenergie veräußern darf.
(6) 1Baut der Betreiber die Erzeugungsanlage oder den Speicher ab und baut er sie vollständig oder teilweise an einem anderen Standort wieder auf, darf der in dieser Anlage nach dem Wiederaufbau erzeugte Strom nur außerhalb der europäischen Strommärkte nach § 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes vermarktet werden. 2Satz 1 ist entsprechend für die Verwendung des erzeugten Stroms für den Eigenverbrauch anzuwenden.
(7) Die Absätze 2 bis 6 sind auch auf Rechtsnachfolger des Betreibers sowie im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Anlage auf deren Erwerber anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 8a Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 4 Anzeige- und Mitteilungspflichten der Betreiber
(1) Der Betreiber einer Anlage muss der zuständigen Genehmigungsbehörde und der Bundesnetzagentur anzeigen, wenn
- 1.
- eine Anlage als Kapazitätsreserveanlage genutzt werden soll oder
- 2.
- die Nutzung einer als Kapazitätsreserve genutzten Anlage geändert werden soll.
(2) 1Der Betreiber von einer in der Kapazitätsreserve gebundenen Erzeugungsanlage oder eines in der Kapazitätsreserve gebundenen Speichers muss die geplante Stilllegung einer Anlage möglichst frühzeitig dem systemverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur anzeigen. 2§ 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Rechtsnachfolger des Betreibers oder Erwerber der Anlage anzuwenden.
(4) 1Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage ist verpflichtet, den Übertragungsnetzbetreibern und, wenn die Anlage an ein Verteilernetz angeschlossen ist, dem Verteilernetzbetreiber auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig betrieben werden können. 2§ 12 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 5 Verhältnis zur Regelenergie, zu abschaltbaren Lasten und zur Netzreserve
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die vorgehaltene Reserveleistung der Kapazitätsreserve nicht anrechnen bei der Bestimmung des Umfangs der zu beschaffenden Primärregelleistung, Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung sowie bei der Beschaffung abschaltbarer Lasten.
(2) Soweit Kapazitätsreserveanlagen auch die Funktion der Netzreserve erfüllen können, berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber sie beim Umfang der nach den §§ 3 und 4 der Netzreserveverordnung zu beschaffenden Netzreserve entsprechend.
Teil 2 Beschaffungsverfahren Kapazitätsreserve
§ 6 Grundsätze der Beschaffung, Zuständigkeit
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Kapazitätsreserve in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren beschaffen. 2Sie führen die Ausschreibungen gemeinsam durch.
§ 7 Gegenstand der Beschaffung
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Beschaffung ist die nach § 13e Absatz 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmte Größe der Kapazitätsreserve für den jeweiligen Erbringungszeitraum in Megawatt abzüglich der für diesen Erbringungszeitraum bereits gebundenen Reserveleistung.
§ 8 Ausschreibungs- und Erbringungszeitraum
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gebotstermin ist
- 1.
- der 1. Dezember 2019 für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022,
- 2.
- ab dem Jahr 2021 und dann alle zwei Jahre jeweils der 1. April für den Erbringungszeitraum, der am 1. Oktober des auf den Gebotstermin folgenden Kalenderjahres beginnt und jeweils zwei Jahre beträgt.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 42 die Fristen und Termine nach Absatz 1 anpassen.
(3) Ein Vertragsjahr beginnt am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.
§ 9 Teilnahmevoraussetzungen
(1) 1Jede Anlage muss für die Teilnahme am Beschaffungsverfahren - vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4 - folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Umspannungen unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist,
- 2.
- Anfahrzeit von maximal 12 Stunden; wobei Erzeugungsanlagen und Speicher die Anfahrzeit aus dem kalten Zustand erreichen müssen,
- 3.
- Anpassung der Wirkleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs ab dem Zeitpunkt des Abrufs um mindestens je 30 Prozent der Reserveleistung innerhalb von 15 Minuten; wobei die Anpassung bei Erzeugungsanlagen und Speichern aus dem Betrieb in Mindestteillast erfolgt,
- 4.
- bei regelbaren Lasten eine konstante und vorbehaltlich der Regelung in § 27 eine unterbrechungsfreie Leistungsaufnahme mindestens in Höhe der Gebotsmenge einschließlich der Fähigkeit, diese Leistungsaufnahme anhand von Leistungsnachweisen mit mindestens minutengenauer Auflösung nachzuweisen, sowie
- 5.
- bei Erzeugungsanlagen und Speichern eine Mindestteillast von maximal 50 Prozent der Gebotsmenge nach § 14 Absatz 4 Nummer 1.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzliche Anforderungen gemeinsam und einheitlich festlegen:
- 1.
- für regelbare Lasten Anforderungen an die Lastcharakteristik einschließlich der Anforderungen an die konstante und unterbrechungsfreie Leistungsabnahme sowie der Anforderungen an die Erbringung von Leistungsnachweisen,
- 2.
- für regelbare Lasten Anforderungen an die verbindliche Meldung des für den Folgetag insgesamt geplanten Verbrauchs der Anlage; wobei die Meldung vor Handelsschluss des vortägigen Börsenhandels erfolgen muss,
- 3.
- informationstechnische und organisatorische Anforderungen, die sich an den Anforderungen für die Erbringung von Minutenreserveleistung nach § 3 Nummer 26e des Energiewirtschaftsgesetzes orientieren,
- 4.
- zur erforderlichen Fahrplangenauigkeit für die Aktivierung nach § 25, den Abruf nach § 26, den Funktionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie Nachbesserungen nach § 30 und
- 5.
- Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit der Anlage.
(3) 1Die Teilnahme am Beschaffungsverfahren ist für regelbare Lasten auf solche Anlagen beschränkt, die in den der Bekanntmachung nach § 11 vorausgehenden 36 Monaten keine Vergütung für ihre Flexibilität erhalten haben. 2Die Vergütung im Sinne von Satz 1 gilt als erhalten, wenn die regelbare Last im Rahmen der Teilnahme an den Märkten für Regelenergie einen Zuschlag erhalten hat. 3Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob die regelbare Last die Vergütung individuell oder als Teil eines Konsortiums erhalten hat.
(4) Die Teilnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder Erwartungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren oder den Betrieb ausnahmsweise erforderlich erscheint.
Text in der Fassung des Artikels 8a Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 10 Sicherheitsleistung
§ 10 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) 1Jeder Bieter muss bis zum Gebotstermin eine Erstsicherheit leisten. 2Die Erstsicherheit beträgt 15 Prozent der für ein Vertragsjahr höchstens erzielbaren Vergütung.
(2) Jeder bezuschlagte Bieter muss zusätzlich zu Absatz 1 spätestens am zehnten Werktag nach Bekanntgabe der Zuschlagserteilung eine Zweitsicherheit in Höhe von 20 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum angebotenen Vergütung, mindestens jedoch 10 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum höchstens erzielbaren Vergütung, leisten.
(3) Für die Berechnung der höchstens erzielbaren Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 ist der für die jeweilige Ausschreibung geltende Höchstwert nach § 12 als Zuschlagswert zugrunde zu legen.
(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen Art und Verzinsung der Sicherheitsleistung jeweils vor der Durchführung des Beschaffungsverfahrens in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur bestimmen. 2Treffen sie keine Regelungen, ist die Sicherheitsleistung durch Stellung eines Bürgen zu erbringen. 3Der Bürge muss eine Person sein, die
- 1.
- nach § 32 des Kreditwesengesetzes oder nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Erlaubnis hat, Bankgeschäfte zu betreiben oder ohne Erlaubnis das Recht hat, Bankgeschäfte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu betreiben oder
- 2.
- nach § 8 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsunternehmen hat oder ohne Erlaubnis das Recht zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
§ 11 Bekanntmachung der Beschaffung
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Beschaffung spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin auf einer gemeinsamen Internetplattform bekannt machen.
(2) Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung,
- 3.
- die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1,
- 4.
- den Höchstwert nach § 12 Absatz 2,
- 5.
- den Erbringungszeitraum,
- 6.
- die Art, Form und Verzinsung der Sicherheitsleistung, soweit die Übertragungsnetzbetreiber Bestimmungen nach § 10 Absatz 4 Satz 1 getroffen haben,
- 7.
- die Standardbedingungen für alle Kapazitätsreserveanlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1,
- 8.
- die Formatvorgaben für die Gebotsabgabe einschließlich der Angabe, ob das Verfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, und
- 9.
- die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42, soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
§ 12 Höchstwert
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert vorgegeben. 2Der Gebotswert darf den Höchstwert nicht überschreiten.
(2) 1Der Höchstwert beträgt 100.000 Euro pro Megawatt pro Jahr. 2Hat in den drei vorangegangenen Ausschreibungen der Gebotswert des jeweils letzten zum Zuge gekommenen Gebots den jeweils geltenden Höchstwert jeweils um mehr als 10 Prozent unterschritten, reduziert sich der Höchstwert für die folgende Ausschreibung um 5 Prozent.
(3) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von Absatz 2 den Höchstwert für jede Ausschreibung bis spätestens 15 Monate vor dem Gebotstermin durch Festlegung anpassen, höchstens jedoch auf das Zweifache des Höchstwertes nach Absatz 2, wenn aufgrund vorangegangener Ausschreibungen oder Erbringungszeiträume zu erwarten ist, dass der Höchstwert nicht angemessen ist, um die Reserveleistung zu beschaffen.
§ 13 Fristen, Bindung an Gebote
(1) Jedes Gebot muss den Übertragungsnetzbetreibern spätestens bis zum Gebotstermin zugegangen sein.
(2) 1Der Widerruf eines Gebotes ist gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bis zum Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang bei den Übertragungsnetzbetreibern. 2Der Widerruf bedarf der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und muss das Gebot, das widerrufen werden soll, eindeutig bezeichnen.
(3) Jeder Bieter ist an sein fristgerecht abgegebenes und nicht widerrufenes Gebot bis zum Ablauf des dritten auf den Gebotstermin folgenden Kalendermonats gebunden.
§ 14 Gebote
§ 14 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Für jeden Gebotstermin führen die Übertragungsnetzbetreiber ein Ausschreibungsverfahren für die gesamte in diesem Gebotstermin zu beschaffende Reserveleistung durch.
(2) 1Jeder Bieter muss sein Gebot verdeckt abgeben. 2Gebote dürfen nicht bedingt, befristet oder mit einer sonstigen Nebenabrede verbunden werden.
(3) 1Jeder Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben. 2Die Gebote dürfen sich nicht auf dieselbe Anlage beziehen.
(4) Jedes Gebot muss zur Durchführung der Ausschreibung die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Gebotsmenge in Megawatt ohne Nachkommastellen,
- 2.
- den Gebotswert mit zwei Nachkommastellen,
- 3.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters und
- 4.
- die Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll.
(5) Handelt es sich bei dem Bieter um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder um eine juristische Person, muss jedes Gebot zur Durchführung der Ausschreibung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Sitz,
- 2.
- den Namen einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser Verordnung für die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person befugt ist,
- 3.
- die Handelsregisternummer, wenn die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, und
- 4.
- für den Fall, dass mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, den Namen und Sitz dieser rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen.
(6) 1Die Gebotsmenge muss jeweils mindestens 5 Megawatt betragen. 2Sie darf nur aus einer Anlage erbracht werden. 3Ein Gebot, das sich auf mehrere Anlagen bezieht, ist unzulässig. 4§ 15 bleibt unberührt.
(7) Die Gebotsmenge und der Gebotswert sind einheitlich für den gesamten Erbringungszeitraum anzugeben.
§ 15 Regeln für die Zusammenlegung
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Um die Anforderungen nach § 9 zu erfüllen, können Betreiber regelbarer Lasten abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 2 und 3 ein Konsortium bilden. 2Das Konsortium wird durch einen Bevollmächtigten als Konsortialführer vertreten und bei einer Ausschreibung als einzelner Bieter behandelt.
(2) 1Ein Konsortium darf aus bis zu 20 regelbaren Lasten bestehen. 2Jede regelbare Last darf bezogen auf das jeweilige Ausschreibungsverfahren nach § 6 nur einem Konsortium angehören. 3Der Konsortialführer ist gegenüber dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber für die Durchführung von Aktivierungen, Abrufen und Probeabrufen der in seinem Konsortium gebundenen regelbaren Lasten verantwortlich.
(3) Alle regelbaren Lasten eines Konsortiums müssen innerhalb der gleichen Regelzone des deutschen Übertragungsnetzes liegen.
(4) 1Jede regelbare Last, die einem Konsortium nach Absatz 1 Satz 1 angehört, muss die Anforderungen nach dieser Verordnung vollumfänglich selbst erfüllen, soweit nicht ausdrücklich die Erfüllung durch das Konsortium oder den Konsortialführer vorgesehen ist. 2Dies ist insbesondere für das Verhältnis zu den Strommärkten nach § 3 sowie die Meldung nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 maßgebend.
§ 16 Beizufügende Nachweise und Erklärungen
Dem Gebot sind in geeigneter Form beizufügen:
- 1.
- eine Erklärung des Bieters, dass der Bieter kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1; C 324 vom 2.10.2015, S. 36) ist,
- 2.
- Nachweise über das Vorliegen aller für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen für die Dauer des Erbringungszeitraums,
- 3.
- Nachweise über den Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist, einschließlich Angaben zum netztechnischen Standort,
- 4.
- Angaben zu dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, dem Anlagentyp und, soweit die Anlage diese Merkmale aufweist, zu dem verwendeten Brennstoff und der Identifikationsnummer der Anlage bei der Bundesnetzagentur,
- 5.
- für eine Anlage, die an ein Verteilernetz angeschlossen ist, eine Bestätigung des jeweiligen Verteilernetzbetreibers, dass dem Transport der bei Aktivierung, Abruf, Funktionstest und Probeabruf der Anlage entstehenden Energiemengen durch das Verteilnetz keine Hindernisse entgegenstehen,
- 6.
- eine Erklärung des Bieters, dass die Anlage die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 für die Dauer des Erbringungszeitraums erfüllt,
- 7.
- Angaben zu minimaler Anfahrzeit aus dem kalten Zustand, Aktivierungszeit, Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung mit Wirkleistungseinspeisung oder ohne Wirkleistungseinspeisung, Schwarzstartfähigkeit, Mindestteillast, Leistungsänderungsgeschwindigkeit und Nettowirkungsgrad der jeweiligen Anlage, soweit die Anlage diese technischen Merkmale aufweist und
- 8.
- einen Nachweis über die Vertretungsmacht der nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 benannten natürlichen Person sowie gegebenenfalls des Konsortialführers nach § 15 Absatz 1 Satz 2.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung G. v. 19. Juli 2022 BGBl. I S. 1214 m.W.v. 29. Juli 2022
§ 17 Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Gebote erst nach Ablauf des Gebotstermins öffnen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen anhand der mit den Geboten abgegebenen Nachweise und Erklärungen prüfen, ob die Gebote zulässig sind.
(3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unzulässige Gebote ausschließen. 2Ein Gebot ist unzulässig, wenn
- 1.
- die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet wurde,
- 2.
- der Gebotswert den Höchstwert nach § 12 überschreitet,
- 3.
- die Anforderungen des § 14 nicht erfüllt sind,
- 4.
- im Falle der Zusammenlegung die Anforderungen des § 15 nicht erfüllt sind,
- 5.
- die Nachweise oder Erklärungen nach § 16 nicht oder nicht vollständig beigefügt sind,
- 6.
- die Formatvorgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind oder
- 7.
- die Anforderungen einer Festlegung der Bundesnetzagentur zur Gebotsabgabe nach § 42 Nummer 3 nicht erfüllt sind.
(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen einen Bieter oder dessen Gebot vom weiteren Verfahren ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass
- 1.
- der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise und Erklärungen nach § 16 in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,
- 2.
- eine Anlage des Bieters den Funktionstest nach § 28 Absatz 1 nicht bestehen wird oder
- 3.
- der Bieter mit anderen Bietern oder Dritten Absprachen über die Gebotswerte oder die Gebotsmengen der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote oder sonst wettbewerbswidrige Absprachen getroffen hat.
§ 18 Zuschlag
§ 18 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sollen den Zuschlag spätestens 75 Tage nach dem jeweiligen Gebotstermin erteilen. 2Überschreiten die Übertragungsnetzbetreiber die Frist nach Satz 1, müssen sie dies unverzüglich auf der gemeinsamen Internetplattform unter Angabe der zu erwartenden Verzögerung bekannt machen und die Bundesnetzagentur über die Gründe für die Verzögerung unterrichten.
(2) Mit Erteilung des Zuschlags wird zwischen dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber und dem Bieter, dessen Gebot einen Zuschlag erhalten hat, ein Vertrag zu den im Rahmen der Bekanntmachung veröffentlichten Standardbedingungen (Kapazitätsreservevertrag) unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 fristgerecht und vollständig leistet.
(3) Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller zulässigen Gebote den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung nicht, müssen die Übertragungsnetzbetreiber allen zulässigen Geboten einen Zuschlag erteilen.
(4) Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller zulässigen Gebote den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung, müssen die Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag nach dem Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 erteilen.
(5) 1Die Übertragungsnetzbetreiber erstellen eine Rangfolge der zulässigen Gebote. 2Der Rang eines Gebots bestimmt sich nach dem jeweiligen Gebotswert, hilfsweise nach der jeweiligen Gebotsmenge, im Falle von Erzeugungsanlagen äußerst hilfsweise nach dem jeweiligen Wirkungsgrad bei Netto-Nennleistung und im Übrigen nach Los. 3Bei Geboten mit unterschiedlichen Gebotswerten bestimmt sich der Rang nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert. 4Bei Geboten mit gleichem Gebotswert bestimmt sich der Rang nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit der niedrigsten Gebotsmenge. 5Sind Gebotswert und Gebotsmenge gleich, entscheidet im Falle der Gleichrangigkeit von Erzeugungsanlagen der höhere Nettowirkungsgrad über den Rang, in allen anderen Fällen entscheidet das Los über den Rang. 6Sind Gebotswert, Gebotsmenge und Wirkungsgrad von Erzeugungsanlagen gleich, entscheidet das Los über den Rang.
(6) 1Die Übertragungsnetzbetreiber erteilen den zulässigen Geboten in der Rangfolge nach Absatz 5 Satz 1 einen Zuschlag im Umfang der jeweiligen Gebotsmenge bis die nach § 7 zu beschaffende Reserveleistung durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmals überschritten ist (Zuschlagsgrenze). 2Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt. 3Abweichend von Satz 1 erteilen die Übertragungsnetzbetreiber keinen weiteren Zuschlag, wenn 95 Prozent der zu beschaffenden Reserveleistung erreicht sind und mit einem weiteren Zuschlag die zu beschaffende Reserveleistung um mehr als 5 Prozent überschritten würde.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Bieter, deren Gebote einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über den Vertragsschluss unterrichten.
(8) Wird ein Vertrag nicht wirksam, weil der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geleistet hat, müssen die Übertragungsnetzbetreiber das Verfahren wieder eröffnen und den in der Rangfolge nach Absatz 5 nächsten Geboten einen Zuschlag erteilen, bis die Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten ist.
§ 19 Vergütung
§ 19 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Betreiber der Kapazitätsreserveanlagen erhalten im Erbringungszeitraum eine jährliche Vergütung in Höhe des Produkts aus Zuschlagswert und Gebotsmenge. 2Zusätzlich erhalten sie im Erbringungszeitraum die nach Absatz 4 zu erstattenden Kosten.
(2) Der Zuschlagswert für alle Kapazitätsreserveanlagen entspricht
- 1.
- bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 3 dem Gebotswert desjenigen Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und
- 2.
- bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 4 bis 6 dem Gebotswert desjenigen Gebots, mit dessen Bezuschlagung die Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten wird.
(3) Die jährliche Vergütung umfasst
- 1.
- bis zu 16 Einsätze in der Kapazitätsreserve pro Vertragsjahr mit einer Dauer des Abrufs von jeweils bis zu 12 Stunden,
- 2.
- den oder die Funktionstests nach § 28,
- 3.
- den oder die Probeabrufe nach § 29 und
- 4.
- erforderliche Nachbesserungen nach § 30.
(4) Gegen Nachweis gesondert zu erstatten sind
- 1.
- zusätzlich anfallende Kosten für die Erfüllung besonderer technischer Anforderungen aus der Netzreserve, für Einsätze in der Netzreserve sowie für Einsätze in der Kapazitätsreserve, die über die nach Absatz 3 Nummer 1 abgegoltene Anzahl von Einsätzen hinausgehen,
- 2.
- Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber die Schwarzstartfähigkeit einer Anlage hergestellt oder aufrechterhalten wird,
- 3.
- Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber die Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung ohne Wirkleistungseinspeisung hergestellt oder aufrechterhalten wird, und
- 4.
- Kosten für die Ausgleichsenergie, die während Einspeisungen oder Reduktionen des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Bewirtschaftung des Bilanzkreises nach § 24 Absatz 5 Satz 1 entstehen, soweit sie nicht ausdrücklich vom Anlagenbetreiber zu tragen sind; Erlöse aus dieser Bewirtschaftung sind von den Kosten abzuziehen und im Falle von Überschüssen an die Übertragungsnetzbetreiber zu erstatten.
(5) 1Gesondert erstattungsfähig nach Absatz 4 Nummer 1 sind insbesondere Kosten für die für Anpassungen der Einspeisung von Wirkleistung oder Blindleistung oder für die Reduktion des Wirkleistungsbezugs benötigten Brennstoffe, Emissionszertifikate und sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, start- oder betriebsstundenabhängige Instandhaltungskosten sowie im Falle regelbarer Lasten Opportunitätskosten. 2Diese Kosten werden erstattet, wenn und soweit sie aufgrund einer Anforderung der Übertragungsnetzbetreibers entstanden sind. 3§ 21 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Für die Abgrenzung der start- oder betriebsstundenabhängigen Instandhaltungskosten nach Absatz 4 Nummer 1 gegenüber den Kosten nach Absatz 3 können die Übertragungsnetzbetreiber eine Schlüsselung vorsehen. 2Als Schlüssel können die Anzahl der Starts und Betriebsstunden der Anlage für die jeweilige Art des Einsatzes im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Starts und Betriebsstunden pro Vertragsjahr oder pro Erbringungszeitraum angesetzt werden.
(7) Nicht gesondert erstattungsfähig sind Personalkosten, start- und betriebsstundenunabhängige Instandhaltungskosten, Kosten für die Brennstofflagerungsinfrastruktur sowie Kosten für die Gastransportkapazität.
§ 20 Teilnahme von Anlagen der Netzreserve
(1) 1Jeder Betreiber einer Anlage, die bereits als Netzreserve verpflichtet ist, kann für diese Anlage Gebote in der Ausschreibung der Kapazitätsreserve abgeben, wenn sie alle technischen und sonstigen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt. 2Erhält ein solches Gebot einen Zuschlag, richtet sich die zu zahlende Vergütung ausschließlich nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 19 dieser Verordnung.
(2) 1Die Verpflichtung nach § 7 der Netzreserveverordnung die Einspeisung anzupassen, bleibt unberührt. 2Die Anlage muss für die Netzreserve weiterhin diejenige Leistung dauerhaft zur Verfügung stellen, die sie vor der Teilnahme an der Kapazitätsreserve zur Verfügung gestellt hat.
(3) 1Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 müssen die Übertragungsnetzbetreiber und die Anlagenbetreiber zwischen ihnen bestehende Verträge entsprechend der Vorgaben der Absätze 1 und 2 anpassen. 2Vereinbarte technische Anforderungen bleiben auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber erhalten.
§ 21 Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag, Änderung und Übertragung des Vertrages
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Kapazitätsreservevertrag kann von den Vertragsparteien nicht nachträglich so geändert werden, dass die Reserveleistung durch eine andere als die im Gebot bezeichnete Anlage erbracht werden kann.
(2) 1Die Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag nach § 18 Absatz 2 sind nur gemeinsam mit der Nutzungsberechtigung an der Anlage, einschließlich des Grundstücks, sowie aller für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen und Anlagenteile übertragbar. 2Hierbei muss gewährleistet sein, dass die im Gebot bezeichnete Anlage weiterhin im vertraglich vereinbarten Umfang Reserveleistung für die Kapazitätsreserve zur Verfügung stellt.
§ 22 Kündigung des Vertrages
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der nach § 18 Absatz 2 geschlossene Vertrag kann ausschließlich bei Vorliegen eines Grundes nach Absatz 2 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekündigt werden.
(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere den Vertrag kündigen, wenn
- 1.
- die Anlage den Funktionstest nicht innerhalb des Zeitraums nach § 28 Absatz 3 Satz 4 besteht,
- 2.
- die Nachbesserung nach § 30 nicht oder nicht innerhalb der nach § 30 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Frist erfolgt,
- 3.
- die Kapazitätsreserveanlage vor oder während des Erbringungszeitraums die Eignung zur Vorhaltung der Reserveleistung dauerhaft verliert oder
- 4.
- die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
§ 23 Nachbeschaffung
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sollen die Reserveleistung in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur in Verfahren zusätzlich zu den nach § 8 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren beschaffen, wenn
- 1.
- nach § 13e Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Anpassung der Größe der Kapazitätsreserve erfolgt, die nicht im Verfahren nach § 8 umgesetzt werden kann,
- 2.
- dies aufgrund von Vertragsbeendigungen nach § 22 für die Erfüllung der Reservefunktion erforderlich ist oder
- 3.
- im Rahmen von Ausschreibungen nach § 8 nicht die gesamte nach § 7 zu beschaffende Reserveleistung gebunden werden konnte.
(2) 1Für die Nachbeschaffung nach Absatz 1 sind die Vorschriften zum Beschaffungsverfahren entsprechend anzuwenden, wobei die vorgesehenen Fristen angepasst werden können. 2Der Erbringungszeitraum für die im Wege der Nachbeschaffung gebundene Reserveleistung endet mit dem Beginn des jeweils folgenden Erbringungszeitraums nach § 8 Absatz 1. 3Die Übertragungsnetzbetreiber führen die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 3 erst nach Ablauf der Frist nach § 10 Absatz 2 durch.
(3) 1Ist die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 3 nicht erfolgreich, entscheidet die Bundesnetzagentur über geeignete Maßnahmen zur Beschaffung der notwendigen Reserveleistung durch die Übertragungsnetzbetreiber. 2Sie kann hierzu Analysen von den Übertragungsnetzbetreibern anfordern.
Teil 3 Einsatz der Kapazitätsreserve
§ 24 Grundsätze
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Kapazitätsreserve ausschließlich als Systemdienstleistung einsetzen. 2Die Verbote nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Kapazitätsreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen einsetzen. 2Der Einsatz erfolgt nachrangig zu anderen geeigneten Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems ausreichend sind.
(3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber informieren die Marktteilnehmer und die Betreiber derjenigen Netze, in die die Kapazitätsreserveanlagen eingebunden sind, unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über die Aktivierung und den Abruf der Kapazitätsreserve. 2Die Information soll insbesondere den Zeitpunkt, die Zeitdauer und den Umfang der Aktivierung und des Abrufs enthalten. 3Die Übertragungsnetzbetreiber informieren die Betreiber derjenigen Netze, in die die Kapazitätsreserveanlagen eingebunden sind, zudem vor der Durchführung über Funktionstests und Probeabrufe.
(4) Kapazitätsreserveanlagen, die sich an für den Einsatz als Netzreserve geeigneten Standorten befinden, müssen auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber auch nach § 7 der Netzreserveverordnung einspeisen.
(5) 1Der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage muss die Anlage in einem separaten Bilanzkreis führen, in dem ausschließlich diese Kapazitätsreserveanlage geführt wird. 2Die beim Einsatz der Kapazitätsreserveanlagen erzeugten oder durch Lastverzicht zur Verfügung stehenden Strommengen sind ausschließlich in dem jeweiligen Bilanzkreis nach Satz 1 zu führen. 3Dies ist auch maßgebend für die Strommengen aus
- 1.
- Anfahrvorgängen nach § 3 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
- Funktionstests nach § 28,
- 3.
- Probeabrufen und Testfahrten nach § 29 oder
- 4.
- Nachbesserungen nach § 30.
§ 25 Aktivierung
§ 25 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Um sicherzustellen, dass die Anlagen zum notwendigen Zeitpunkt die vollständige Reserveleistung einspeisen können, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die Kapazitätsreserveanlagen aktivieren, wenn:
- 1.
- bei der letzten Auktion des vortägigen Handels an der Strombörse die Markträumung ausbleibt,
- 2.
- bei der Eröffnungsauktion des untertägigen Handels an der Strombörse die Markträumung ausbleibt oder
- 3.
- im untertägigen, kontinuierlichen Handel an der Strombörse für eine Fahrplanviertelstunde offene Kaufgebote in Höhe des technischen Preislimits eingestellt sind, die nicht innerhalb einer Stunde vollständig erfüllt werden.
(2) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen im Regelfall alle Kapazitätsreserveanlagen aktivieren. 2Sie sind befugt, nur einen Teil der Anlagen zu aktivieren, wenn dies nach ihren Prognosen ausreicht, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu vermeiden oder zu beseitigen. 3Sie müssen diese Anlagen anhand technischer Eignung und ökonomischer Kriterien auswählen.
(3) 1Um die infolge der Aktivierung der Kapazitätsreserveanlagen eingespeisten Strommengen auszugleichen, sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, von den Betreibern der in den Strommärkten aktiven Anlagen zu verlangen, dass diese in vergleichbarem Umfang die Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlagen anpassen. 2Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diese Anlagen anhand ihrer technischen Eignung und anhand ökonomischer Kriterien auswählen. 3§ 13a Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4Die Sätze 1 bis 3 sind für die Strommengen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 28 bis 30 entsprechend anzuwenden.
(4) Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich sind, bleiben von Absatz 1 unberührt.
§ 26 Abruf
§ 26 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Abruf erfolgt nachrangig zu Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2Der Abruf kann im Verhältnis zur Regelenergie abweichend von Satz 1 erfolgen, wenn dies für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich ist.
(2) 1Die Abrufdauer beträgt jeweils bis zu 12 Stunden. 2Zwischen einzelnen Abrufen liegen mindestens sechs Stunden. 3Der Anlagenbetreiber darf auf den Zeitraum zwischen zwei Abrufen nach Satz 2 verzichten, indem er dies dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber vorab, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Handelsschlusses des vortägigen Börsenhandels, mitteilt.
(3) Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich sind, bleiben von Absatz 1 unberührt.
(4) Der Datenaustausch zum Abruf der Kapazitätsreserveanlage erfolgt entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Anschluss-Übertragungsnetzbetreibers.
§ 27 Verfügbarkeit
§ 27 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Aktivierung und der Abruf von Kapazitätsreserveanlagen mit der vollständigen Reserveleistung müssen jederzeit während des gesamten Erbringungszeitraums möglich sein, mit Ausnahme der nach den Absätzen 2 oder 3 zulässigen geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeiten. 2Die Anlagen müssen außerhalb des Zeitraums zulässiger Nichtverfügbarkeiten nach Absatz 3 Satz 1 die Anforderungen nach § 9 erfüllen.
(2) 1Geplante Nichtverfügbarkeiten sind Nichtverfügbarkeiten aufgrund von technisch notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen, deren Notwendigkeit der Betreiber dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr mitgeteilt hat. 2Als ungeplant gelten solche Nichtverfügbarkeiten, deren Notwendigkeit erst nach Ablauf der Frist nach Satz 1 entsteht oder die im Falle der Entstehung vor der Frist nach Satz 1 auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erst nach Ablauf der Frist erkennbar waren. 3Dies gilt unabhängig davon, ob die Instandhaltungsmaßnahme unverzüglich durchgeführt werden muss oder für einen späteren Zeitpunkt geplant ist. 4Ungeplante Nichtverfügbarkeiten muss der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich melden, nachdem er Kenntnis hierüber erlangt hat. 5Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann verlangen, dass die Instandhaltungsmaßnahmen zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden, wenn und soweit dies für die Funktionsfähigkeit der Kapazitätsreserve erforderlich sowie technisch und rechtlich möglich ist.
(3) 1Nichtverfügbarkeiten nach Absatz 2 sind zulässig, wenn und soweit die Kapazitätsreserveanlagen in einem Vertragsjahr insgesamt nicht mehr als drei Monate nicht verfügbar sind und die Nichtverfügbarkeiten rechtzeitig im Sinne von Absatz 2 Satz 1 und 4 mitgeteilt worden sind. 2Bei zulässigen Nichtverfügbarkeiten besteht der Vergütungsanspruch nach § 19 Absatz 1 auch während der Nichtverfügbarkeit fort. 3Aktivierungen nach § 25, Abrufe nach § 26 und Probeabrufe nach § 29 sind während zulässiger Nichtverfügbarkeiten untersagt.
§ 28 Funktionstest
§ 28 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber führt für jede Kapazitätsreserveanlage einen Funktionstest durch, um zu überprüfen, ob die Kapazitätsreserveanlagen die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 erfüllen. 2Der Funktionstest umfasst insbesondere die Aktivierung und für eine Dauer von bis zu 12 Stunden den Abruf mit der vollständigen Reserveleistung. 3Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann im Rahmen des Funktionstests auch die Angaben des Anlagenbetreibers nach § 16 Nummer 7 überprüfen.
(2) 1Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber führt den Funktionstest einer Kapazitätsreserveanlage innerhalb der zwei Monate durch, die dem Beginn des jeweiligen Erbringungszeitraums unmittelbar vorausgehen. 2Er muss den Zeitpunkt des Funktionstests mit dem Betreiber der Anlage abstimmen.
(3) 1Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 in einem Funktionstest nach Absatz 1 nicht, kann der Betreiber vom Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber die Wiederholung des Funktionstests verlangen. 2Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Wiederholung des Funktionstests unverzüglich nach Verlangen des Betreibers durchführen. 3Der Funktionstest kann mehrfach wiederholt werden. 4Der Anspruch des Betreibers auf Wiederholung erlischt sechs Monate nach dem Beginn des Erbringungszeitraums.
§ 29 Probeabrufe, Testfahrten
§ 29 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) 1Der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss wenigstens einmal und darf höchstens zweimal pro Vertragsjahr Probeabrufe der Kapazitätsreserveanlage mit der vollständigen Reserveleistung für eine Dauer von bis zu 12 Stunden ohne Vorankündigung gegenüber dem Betreiber durchführen. 2Die Übertragungsnetzbetreiber können für die Durchführung der Probeabrufe weitere Anforderungen bestimmen. 3Probeabrufe dürfen erst nach einem erfolgreichen Funktionstest nach § 28 durchgeführt werden. 4War der Funktionstest hinsichtlich einer Teilmenge der Reserveleistung erfolgreich, sind Probeabrufe für diese Teilmenge zulässig.
(2) Die Anzahl der Probeabrufe verringert sich um je einen Probeabruf für jeden Abruf im Rahmen der Kapazitätsreserve; es sei denn, die Anlage hat die angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht.
(3) 1Betreiber von Kapazitätsreserveanlagen dürfen Testfahrten der Kapazitätsreserveanlage durchführen, wenn und soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist. 2Die Kosten hierfür, einschließlich der Kosten für Ausgleichsenergie, trägt der Betreiber der Anlage. 3Der Zeitpunkt der Testfahrt ist vor der geplanten Durchführung mit dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber abzustimmen und im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen dem Verteilernetzbetreiber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 4Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann verlangen, dass die Testfahrt zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt wird, wenn und soweit dies für die Funktionsfähigkeit der Kapazitätsreserve erforderlich und technisch möglich ist. 5Die Dauer einer Testfahrt soll 12 Stunden nicht überschreiten. 6Testfahrten verringern nicht die Anzahl der Probeabrufe nach Absatz 1.
§ 30 Nachbesserung
§ 30 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Erbringt die Kapazitätsreserveanlage in den Fällen der Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26 oder des Probeabrufs nach § 29 Absatz 1 die vertraglich vereinbarte Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so muss der Betreiber innerhalb angemessener Frist nachbessern.
(2) 1Der Nachweis der Nachbesserung nach Absatz 1 erfolgt mittels eines Funktionstests entsprechend § 28 Absatz 1. 2Bis zum Nachweis der Nachbesserung sind weitere Aktivierungen, Abrufe oder Probeabrufe unzulässig. 3§ 29 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Als angemessene Frist zur Nachbesserung gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab der Nichtverfügbarkeit nach Absatz 1. 2Bis zum Nachweis der Nachbesserung erhält der Betreiber keine Vergütung für die betroffene Kapazitätsreserveanlage und der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum entfällt.
Teil 4 Abrechnung
§ 31 Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber der Kapazitätsreserveanlage
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Vergütung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 muss der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber monatlich jeweils zum zehnten Werktag anteilig für den vorangegangenen Monat an den Betreiber der Kapazitätsreserveanlage zahlen. 2Sonnabend, Sonntag und bundesweit einheitliche gesetzliche Feiertage sind keine Werktage im Sinne von Satz 1.
(2) Kosten, die nach § 19 Absatz 4 gesondert zu erstatten sind, erstattet der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber der Kapazitätsreserveanlage, sobald und soweit dieser sie dargelegt und nachgewiesen hat.
§ 32 Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichem
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen ein Abruf nach § 26 erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung ab.
(2) Die Preise für die Ausgleichsenergie, die nach Absatz 1 den Bilanzkreisverantwortlichen für Bilanzkreisunterspeisungen in Rechnung gestellt werden, betragen mindestens das Zweifache des im untertägigen Börsenhandel höchsten zulässigen Gebotspreises, wenn
- 1.
- der für die Bilanzkreisabrechnung veröffentlichte Saldo des deutschen Netzregelverbundes für die entsprechende Fahrplanviertelstunde größer als die für die Übertragungsnetzbetreiber zu diesem Zeitpunkt insgesamt verfügbare positive Sekundärregelleistung und positive Minutenreserveleistung war und
- 2.
- ein Abruf nach § 26 erfolgt ist.
§ 33 Kosten und Erlöse
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Übertragungsnetzbetreiber bringen die nach § 32 Absatz 2 entstehenden Erlöse, soweit sie die Erlöse übersteigen, die bei einer Ausgleichsenergieabrechnung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 entstanden wären, und die nach § 39 vereinnahmten Vertragsstrafen sowie nach § 40 endgültig einbehaltenen Sicherheiten von den ihnen bei der Durchführung dieser Verordnung entstehenden Kosten in Abzug. 2Sie weisen die Kosten, Erlöse und vereinnahmten Vertragsstrafen gegenüber der Bundesnetzagentur gesondert aus.
Teil 5 Vertragsstrafen
§ 34 Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage
§ 34 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen der Funktionstests nach § 28 die Anforderungen nach § 9 bis zum Beginn des Erbringungszeitraums nicht, muss der Betreiber eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum vereinbarten Vergütung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber leisten. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn bis zum Beginn des Erbringungszeitraums kein Funktionstest durchgeführt wurde; es sei denn der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber hat die Nichtdurchführung zu vertreten.
(2) 1Die Vertragsstrafe ist lediglich anteilig zu leisten, wenn die Kapazitätsreserveanlage innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Erbringungszeitraums im Rahmen eines Funktionstests nach § 28 die Anforderungen nach § 9 erfüllt. 2Die Vertragsstrafe beträgt im Falle des Satzes 1 für den ersten angefangenen Monat ein Sechstel und für jeden weiteren angefangenen Monat ein Zwölftel des nach Absatz 1 vorgesehenen Gesamtbetrages.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 erhält der Betreiber bis zum erfolgreichen Funktionstest keine Vergütung und der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum entfällt.
(4) 1Erbringt die Kapazitätsreserveanlage im Fall der Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26 oder der Probeabrufe nach § 29 Absatz 1 die vertraglich vereinbarte Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, muss der Betreiber für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 Prozent der ihm für ein Vertragsjahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zustehenden Vergütung an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber zahlen. 2Bis zur Nachbesserung nach § 30 erhält der Betreiber keine Vergütung und der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum entfällt.
(5) Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen einer Aktivierung nach § 25, eines Abrufs nach § 26, eines Funktionstests nach § 28 oder eines Probeabrufs nach § 29 die Anforderungen nach § 9 nur mit einer Teilmenge der Reserveleistung, sind die Absätze 1 bis 4 nur für die Teilmenge der Reserveleistung anzuwenden, die die Anforderungen nach § 9 nicht erfüllt hat.
(6) Die Absätze 4 und 5 sind für Verstöße gegen § 27 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(7) 1Erfolgt die Nachbesserung nach § 30 so rechtzeitig, dass die vollständige Reserveleistung zum Zeitpunkt des Leistungsbilanzdefizits zur Verfügung steht, muss der Betreiber keine Vertragsstrafe zahlen und der Vergütungsanspruch bleibt bestehen. 2Im Falle von Probeabrufen nach § 29 muss die vollständige Reserveleistung innerhalb von 12 Stunden ab der erstmaligen Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung stehen.
(8) 1Hat ein Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage Absprachen nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 getroffen, muss er eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum vereinbarten Vergütung an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber leisten. 2Daneben sind die allgemeinen Vorschriften des deutschen und europäischen Kartellrechts anzuwenden. 3Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, sofern sie von einer wettbewerbsbehindernden Absprache im Sinne von Absatz 1 oder sonstigem kartellrechtwidrigem Verhalten Kenntnis erlangen, unverzüglich die zuständige Kartellbehörde zu unterrichten.
(9) Die Vertragsstrafen nach den Absätzen 4 und 5 sind pro Vertragsjahr der Höhe nach auf die dem Betreiber für ein Vertragsjahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich zustehende Vergütung begrenzt.
§ 35 Ausschluss bei höherer Gewalt
(1) 1Betreiber von Kapazitätsreserveanlagen müssen keine Vertragsstrafe zahlen, wenn und soweit die Kapazitätsreserveanlage die vertraglich vereinbarte Leistung aufgrund von höherer Gewalt nicht erbringen kann; der Vergütungsanspruch entfällt für den Zeitraum der Nichtverfügbarkeit. 2Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. 3Sie liegt insbesondere vor, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung aufgrund folgender Ereignisse nicht erbracht werden kann:
- 1.
- Naturkatastrophen wie Erdbeben oder Überschwemmungen,
- 2.
- Sabotagehandlungen Dritter, die dem Betreiber der Kapazitätsreserveanlage nicht zuzurechnen sind, oder
- 3.
- Terrorismus.
(2) 1Keine höhere Gewalt im Sinne von Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn die Inbetriebnahme oder der Betrieb der Kapazitätsreserveanlage deswegen unmöglich ist, weil sich Risiken des Standorts der Anlage verwirklicht haben. 2Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn
- 1.
- endgültig nicht alle für den Betrieb der Anlage in der Kapazitätsreserve erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
- 2.
- der Anschluss an das Stromnetz oder das Gasnetz nicht vorliegt oder
- 3.
- Brennstoffe, Hilfsstoffe oder sonst für den Betrieb der Anlage erforderliche Materialien, insbesondere Ersatzteile, gar nicht oder nicht rechtzeitig beschafft oder nachbeschafft werden können.
(3) Nichtverfügbarkeiten von Kapazitätsreserveanlagen aufgrund von höherer Gewalt im Sinne von Absatz 1 werden nicht auf den Zeitraum nach § 27 Absatz 3 Satz 1 angerechnet.
§ 36 Verstoß gegen grundlegende Pflichten
§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Im Falle eines Verstoßes gegen § 3 Absatz 2 bis 6 muss der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der ihm für den gesamten Erbringungszeitraum zustehenden Vergütung an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber leisten. 2Die Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 3 Absatz 2 bis 6 gelten auch im Falle einer Vertragsstrafe nach Satz 1 uneingeschränkt fort. 3Verstößt der Anlagenbetreiber nach Zahlung der Vertragsstrafe nach Satz 1 erneut gegen § 3 Absatz 2 bis 6, soll die Bundesnetzagentur nach § 43 den Betrieb der Anlage untersagen.
Teil 6 Aufgaben der Netzbetreiber
§ 37 Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung
§ 37 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ergreifen unverzüglich in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur alle erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung, insbesondere
- 1.
- die Erarbeitung von Standardbedingungen für den Vertragsschluss nach § 21, einschließlich Vorgaben zur Abwicklung der gesonderten Erstattung von Kosten nach § 19 Absatz 4 bis 6,
- 2.
- die Bestimmung von Formatvorgaben für die Gebote nach § 14, einschließlich Vorgaben zur Erfüllung des § 14 Absatz 2 Satz 1 sowie von sonstigen formalen Vorgaben und
- 3.
- die Entscheidung darüber, ob das Ausschreibungsverfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, einschließlich der für die Umsetzung notwendigen Arbeiten.
(2) 1Die Standardbedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. 2Die Übertragungsnetzbetreiber müssen den Antrag auf Genehmigung der Standardbedingungen spätestens zwei Monate vor der jeweiligen Bekanntmachung nach § 11 der Bundesnetzagentur stellen. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Bundesnetzagentur nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen die Genehmigung versagt. 4Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Standardbedingungen den Betreiber der Kapazitätsreserveanlage entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 5Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(3) 1Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 sind zuzustellen. 2§ 73 Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 38 Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf einer gemeinsamen Internetplattform innerhalb angemessener Frist
- 1.
- die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 und die Standardbedingungen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1; wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat vor der jeweiligen Bekanntmachung nach § 11 erfolgen soll,
- 2.
- die Entscheidung über die Zuschläge und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 18; wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat nach Zuschlagserteilung erfolgen soll und folgende Angaben erforderlich sind:
- a)
- der Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zuschläge erteilt werden, und
- b)
- die Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, einschließlich gegebenenfalls der Identifikationsnummer der Anlage bei der Bundesnetzagentur, der Reserveleistung sowie einer eindeutigen Zuschlagsnummer.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen der Bundesnetzagentur unverzüglich wesentliche Vorgänge oder Änderungen im Zusammenhang mit der Kapazitätsreserve mit, insbesondere
- 1.
- die nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen,
- 2.
- jeden Verstoß von Betreibern von Kapazitätsreserveanlagen gegen § 3; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und die Norm, gegen die verstoßen wurde, enthalten muss,
- 3.
- die Vertragsbeendigungen nach § 22,
- 4.
- die Aktivierung nach § 25,
- 5.
- den Abruf nach § 26,
- 6.
- jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und, sofern den Übertragungsnetzbetreibern bekannt, die Ursache der Nichtverfügbarkeit enthalten muss, und
- 7.
- die Vereinnahmung von Vertragsstrafen nach den §§ 34 und 36.
(3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber teilen den Bietern, deren Gebote nach § 17 vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden sind, und den Bietern, die keinen Zuschlag nach § 18 erhalten haben, die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mit. 2Die Mitteilung nach Satz 1 hat zu erfolgen, sobald die Übertragungsnetzbetreiber die Zuschläge nach § 18 erteilt und alle bezuschlagten Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet haben.
§ 39 Durchsetzung von Vertragsstrafen
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage muss die nach den §§ 34 und 36 fälligen Geldbeträge an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber zahlen. 2Der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Zahlung fälliger Vertragsstrafen durchsetzen.
(2) Wenn der Betreiber die Forderung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf das Datum der Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsstrafe durch den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber folgt, darf sich der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber aus den Sicherheiten befriedigen.
(3) Hat sich der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber aus den Sicherheiten befriedigt, darf er die Vergütung nach § 19 Absatz 1 und 2 so lange zurückbehalten, bis der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage erneut Sicherheit dergestalt geleistet hat, dass sie in Art, Form und Umfang der ursprünglich geleisteten Sicherheit entspricht.
(4) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber ist berechtigt, vom Betreiber der Kapazitätsreserveanlage Unterlagen und Nachweise über die Einhaltung der Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 sowie im Falle regelbarer Lasten über die Einhaltung des § 3 Absatz 3 zu verlangen.
§ 40 Rückgabe der Sicherheiten
§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn
- 1.
- der Bieter für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 18 erhalten hat, mit Ausnahme der Fälle des § 18 Absatz 8 oder
- 2.
- die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet wurde.
(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 endgültig einbehalten, wenn der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet hat.
(3) 1Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2, soweit sie nicht mittels einer Bürgschaft gestellt wurde, unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn
- 1.
- der Funktionstest nach § 28 Absatz 1 erfolgreich war oder
- 2.
- der Funktionstest nach § 28 Absatz 3 erfolgreich war und der Bieter die Vertragsstrafe nach § 34 Absatz 1 geleistet hat.
§ 41 Mitwirkungspflicht der Verteilernetzbetreiber
(1) 1Der Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage eines Bieters angeschlossen ist, ist verpflichtet eine Bestätigung nach § 16 Nummer 5 auszustellen. 2Er kann die Ausstellung nur unter Angabe eines oder mehrerer konkreter Gründe ablehnen. 3Als Gründe für die Ablehnung dürfen nur solche Hindernisse vorgebracht werden, die bis zum Beginn des jeweiligen Erbringungszeitraums voraussichtlich nicht beseitigt werden können. 4Ein die Ablehnung begründendes Hindernis im Sinne von Satz 3 liegt insbesondere dann vor, wenn das Hindernis nur durch Netzausbau beseitigt werden kann, der über den im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Kapazitätsplanung nach § 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Netzausbau hinausgeht.
(2) Entstehen nach Erteilung der Bestätigung nach § 16 Nummer 5 Hindernisse für den Transport der bei Aktivierung, Abruf, Funktionstest und Probeabruf entstehenden Energiemengen durch das Verteilernetz, muss der Verteilernetzbetreiber unverzüglich den Betreiber der Kapazitätsreserveanlage und den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber informieren.
Teil 7 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 42 Festlegungen
Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen
- 1.
- zur Änderung der Größe der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 2.
- zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens sowie zum Zeitpunkt, Zeitraum und Häufigkeit der Beschaffung nach § 8 und zur Präzisierung oder ausnahmsweise Änderung der Teilnahmevoraussetzungen nach § 9,
- 3.
- zur Konkretisierung von Art, Form und Inhalt der Gebote nach § 14 sowie zum Verfahren des Ausschlusses von Geboten und Bietern nach § 17,
- 4.
- zum Zuschlagsverfahren nach § 18,
- 5.
- zur Information der Marktteilnehmer nach § 24 Absatz 3,
- 6.
- zu Kriterien für die Auswahl der Anlagen nach § 25 Absatz 3,
- 7.
- zu Art und Weise der Überprüfung der Verfügbarkeit der Kapazitätsreserveanlagen nach den §§ 28 und 29 und
- 8.
- zur Durchführung der Abrechnung nach den §§ 31 und 33, insbesondere zur Konkretisierung der Kostenbestandteile und zum Nachweis entstandener Kosten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung V. v. 16. Oktober 2020 BGBl. I S. 2202 m.W.v. 23. Oktober 2020
§ 43 Betriebsuntersagung
§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen § 3 im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde den Betrieb der Anlage untersagen.
Teil 8 Schlussbestimmungen
§ 44 Auskunftsanspruch
Die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund dieser Verordnung gespeicherten und nicht nach § 45 gelöschten Daten in nicht personenbezogener Form zu erteilen, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist.
§ 45 Löschung von Daten
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die aufgrund dieser Verordnung von der Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind.
§ 46 Rechtsschutz
(1) 1Gerichtliche Rechtsbehelfe mit dem Ziel, die Übertragungsnetzbetreiber zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten, sind statthaft. 2§ 160 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden. 3Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dem Rechtsbehelfsführer über den zum jeweiligen Gebotstermin ausgeschriebenen Umfang der Kapazitätsreserve hinaus einen entsprechenden Zuschlag erteilen, soweit sein Begehren Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig wird.
(2) 1Die Erteilung eines Zuschlags bleibt wirksam, auch wenn Dritte im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens nach Absatz 1 die Erteilung eines Zuschlags begehren oder aufgrund eines solchen Verfahrens einen Zuschlag erhalten haben. 2Dies ist auch dann anzuwenden, wenn durch den Zuschlag der zum jeweiligen Gebotstermin ausgeschriebene Umfang der Kapazitätsreserve erreicht oder überschritten wird.
§ 47 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Februar 2019.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Peter Altmaier
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