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§ 9 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 9 Teilnahmevoraussetzungen
(1) 1Jede Anlage muss für die Teilnahme am Beschaffungsverfahren - vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4 - folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Umspannungen unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist,
- 2.
- Anfahrzeit von maximal 12 Stunden; wobei Erzeugungsanlagen und Speicher die Anfahrzeit aus dem kalten Zustand erreichen müssen,
- 3.
- Anpassung der Wirkleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs ab dem Zeitpunkt des Abrufs um mindestens je 30 Prozent der Reserveleistung innerhalb von 15 Minuten; wobei die Anpassung bei Erzeugungsanlagen und Speichern aus dem Betrieb in Mindestteillast erfolgt,
- 4.
- bei regelbaren Lasten eine konstante und vorbehaltlich der Regelung in § 27 eine unterbrechungsfreie Leistungsaufnahme mindestens in Höhe der Gebotsmenge einschließlich der Fähigkeit, diese Leistungsaufnahme anhand von Leistungsnachweisen mit mindestens minutengenauer Auflösung nachzuweisen, sowie
- 5.
- bei Erzeugungsanlagen und Speichern eine Mindestteillast von maximal 50 Prozent der Gebotsmenge nach § 14 Absatz 4 Nummer 1.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzliche Anforderungen gemeinsam und einheitlich festlegen:
- 1.
- für regelbare Lasten Anforderungen an die Lastcharakteristik einschließlich der Anforderungen an die konstante und unterbrechungsfreie Leistungsabnahme sowie der Anforderungen an die Erbringung von Leistungsnachweisen,
- 2.
- für regelbare Lasten Anforderungen an die verbindliche Meldung des für den Folgetag insgesamt geplanten Verbrauchs der Anlage; wobei die Meldung vor Handelsschluss des vortägigen Börsenhandels erfolgen muss,
- 3.
- informationstechnische und organisatorische Anforderungen, die sich an den Anforderungen für die Erbringung von Minutenreserveleistung nach § 3 Nummer 26e des Energiewirtschaftsgesetzes orientieren,
- 4.
- zur erforderlichen Fahrplangenauigkeit für die Aktivierung nach § 25, den Abruf nach § 26, den Funktionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie Nachbesserungen nach § 30 und
- 5.
- Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit der Anlage.
(3) 1Die Teilnahme am Beschaffungsverfahren ist für regelbare Lasten auf solche Anlagen beschränkt, die in den der Bekanntmachung nach § 11 vorausgehenden 36 Monaten keine Vergütung für ihre Flexibilität erhalten haben. 2Die Vergütung im Sinne von Satz 1 gilt als erhalten, wenn die regelbare Last im Rahmen der Teilnahme an den Märkten für Regelenergie einen Zuschlag erhalten hat. 3Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob die regelbare Last die Vergütung individuell oder als Teil eines Konsortiums erhalten hat.
(4) Die Teilnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder Erwartungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren oder den Betrieb ausnahmsweise erforderlich erscheint.
Text in der Fassung des Artikels 8a Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 9 KapResV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 8a Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214 |
aktuell vorher | 23.10.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2202 |
aktuell | vor 23.10.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 KapResV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapResV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KapResV Begriffsbestimmungen
... Einsatz als Kapazitätsreserve zur Verfügung steht und die technischen Anforderungen nach § 9 erfüllt, 21. Strommärkte: Gesamtheit der Märkte und sonstigen ...
§ 11 KapResV Bekanntmachung der Beschaffung
... zu beschaffenden Reserveleistung, 3. die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 , einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 4. ... 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 , 4. den Höchstwert nach § 12 Absatz 2, 5. den ...
§ 15 KapResV Regeln für die Zusammenlegung
... Um die Anforderungen nach § 9 zu erfüllen, können Betreiber regelbarer Lasten abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 2 ... für das Verhältnis zu den Strommärkten nach § 3 sowie die Meldung nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 ...
§ 16 KapResV Beizufügende Nachweise und Erklärungen (vom 29.07.2022)
... 6. eine Erklärung des Bieters, dass die Anlage die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 für die Dauer des Erbringungszeitraums erfüllt, 7. Angaben zu minimaler ...
§ 27 KapResV Verfügbarkeit
... Zeitraums zulässiger Nichtverfügbarkeiten nach Absatz 3 Satz 1 die Anforderungen nach § 9 erfüllen. (2) Geplante Nichtverfügbarkeiten sind ...
§ 28 KapResV Funktionstest
... um zu überprüfen, ob die Kapazitätsreserveanlagen die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 erfüllen. Der Funktionstest umfasst insbesondere die Aktivierung und für eine ... (3) Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 in einem Funktionstest nach Absatz 1 nicht, kann der Betreiber vom ...
§ 34 KapResV Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage
... Kapazitätsreserveanlage im Rahmen der Funktionstests nach § 28 die Anforderungen nach § 9 bis zum Beginn des Erbringungszeitraums nicht, muss der Betreiber eine Vertragsstrafe in Höhe ... des Erbringungszeitraums im Rahmen eines Funktionstests nach § 28 die Anforderungen nach § 9 erfüllt. Die Vertragsstrafe beträgt im Falle des Satzes 1 für den ersten ... eines Funktionstests nach § 28 oder eines Probeabrufs nach § 29 die Anforderungen nach § 9 nur mit einer Teilmenge der Reserveleistung, sind die Absätze 1 bis 4 nur für die ... 1 bis 4 nur für die Teilmenge der Reserveleistung anzuwenden, die die Anforderungen nach § 9 nicht erfüllt hat. (6) Die Absätze 4 und 5 sind für Verstöße ...
§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
... innerhalb angemessener Frist 1. die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 2 , einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 und die ... nach § 9 Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 und die Standardbedingungen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1; wobei die Veröffentlichung ...
§ 39 KapResV Durchsetzung von Vertragsstrafen
... Unterlagen und Nachweise über die Einhaltung der Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 sowie im Falle regelbarer Lasten über die Einhaltung des § 3 Absatz 3 zu ...
§ 42 KapResV Festlegungen (vom 23.10.2020)
... 8 und zur Präzisierung oder ausnahmsweise Änderung der Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 , 3. zur Konkretisierung von Art, Form und Inhalt der Gebote nach § 14 sowie zum ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 6 EnWRKAnpG Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 2202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 8a EnWRAnpG 2024 Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
... nach § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" gestrichen. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter ...
Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
V. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2202
Artikel 1 KapResVÄndV
... vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 ...
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