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§ 28 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 28 Funktionstest
§ 28 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber führt für jede Kapazitätsreserveanlage einen Funktionstest durch, um zu überprüfen, ob die Kapazitätsreserveanlagen die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 erfüllen. 2Der Funktionstest umfasst insbesondere die Aktivierung und für eine Dauer von bis zu 12 Stunden den Abruf mit der vollständigen Reserveleistung. 3Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann im Rahmen des Funktionstests auch die Angaben des Anlagenbetreibers nach § 16 Nummer 7 überprüfen.
(2) 1Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber führt den Funktionstest einer Kapazitätsreserveanlage innerhalb der zwei Monate durch, die dem Beginn des jeweiligen Erbringungszeitraums unmittelbar vorausgehen. 2Er muss den Zeitpunkt des Funktionstests mit dem Betreiber der Anlage abstimmen.
(3) 1Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 in einem Funktionstest nach Absatz 1 nicht, kann der Betreiber vom Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber die Wiederholung des Funktionstests verlangen. 2Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Wiederholung des Funktionstests unverzüglich nach Verlangen des Betreibers durchführen. 3Der Funktionstest kann mehrfach wiederholt werden. 4Der Anspruch des Betreibers auf Wiederholung erlischt sechs Monate nach dem Beginn des Erbringungszeitraums.
Zitierungen von § 28 KapResV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapResV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KapResV Teilnahmevoraussetzungen (vom 01.01.2024)
... für die Aktivierung nach § 25, den Abruf nach § 26, den Funktionstest nach § 28 , den Probeabruf nach § 29 sowie Nachbesserungen nach § 30 und 5. ...
§ 17 KapResV Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern
... Ausschreibung abgegeben hat, 2. eine Anlage des Bieters den Funktionstest nach § 28 Absatz 1 nicht bestehen wird oder 3. der Bieter mit anderen Bietern oder Dritten Absprachen ...
§ 19 KapResV Vergütung
... Dauer des Abrufs von jeweils bis zu 12 Stunden, 2. den oder die Funktionstests nach § 28 , 3. den oder die Probeabrufe nach § 29 und 4. erforderliche ...
§ 22 KapResV Kündigung des Vertrages
... kündigen, wenn 1. die Anlage den Funktionstest nicht innerhalb des Zeitraums nach § 28 Absatz 3 Satz 4 besteht, 2. die Nachbesserung nach § 30 nicht oder nicht innerhalb der nach § ...
§ 24 KapResV Grundsätze
... 1. Anfahrvorgängen nach § 3 Absatz 1 Satz 2, 2. Funktionstests nach § 28 , 3. Probeabrufen und Testfahrten nach § 29 oder 4. Nachbesserungen nach ...
§ 25 KapResV Aktivierung
... Sätze 1 bis 3 sind für die Strommengen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 28 bis 30 entsprechend anzuwenden. (4) Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 des ...
§ 29 KapResV Probeabrufe, Testfahrten
... bestimmen. Probeabrufe dürfen erst nach einem erfolgreichen Funktionstest nach § 28 durchgeführt werden. War der Funktionstest hinsichtlich einer Teilmenge der ...
§ 30 KapResV Nachbesserung
... Nachweis der Nachbesserung nach Absatz 1 erfolgt mittels eines Funktionstests entsprechend § 28 Absatz 1 . Bis zum Nachweis der Nachbesserung sind weitere Aktivierungen, Abrufe oder Probeabrufe ...
§ 34 KapResV Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage
... Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen der Funktionstests nach § 28 die Anforderungen nach § 9 bis zum Beginn des Erbringungszeitraums nicht, muss der Betreiber ... von sechs Monaten nach Beginn des Erbringungszeitraums im Rahmen eines Funktionstests nach § 28 die Anforderungen nach § 9 erfüllt. Die Vertragsstrafe beträgt im Falle ... im Rahmen einer Aktivierung nach § 25, eines Abrufs nach § 26, eines Funktionstests nach § 28 oder eines Probeabrufs nach § 29 die Anforderungen nach § 9 nur mit einer Teilmenge der ...
§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
... den Abruf nach § 26, 6. jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und, ...
§ 40 KapResV Rückgabe der Sicherheiten
... wurde, unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn 1. der Funktionstest nach § 28 Absatz 1 erfolgreich war oder 2. der Funktionstest nach § 28 Absatz 3 erfolgreich war und ... Funktionstest nach § 28 Absatz 1 erfolgreich war oder 2. der Funktionstest nach § 28 Absatz 3 erfolgreich war und der Bieter die Vertragsstrafe nach § 34 Absatz 1 geleistet hat. ...
§ 42 KapResV Festlegungen (vom 23.10.2020)
... Weise der Überprüfung der Verfügbarkeit der Kapazitätsreserveanlagen nach den §§ 28 und 29 und 8. zur Durchführung der Abrechnung nach den §§ 31 und 33, ...
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