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§ 6 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 6 Grundsätze der Beschaffung, Zuständigkeit



1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Kapazitätsreserve in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren beschaffen. 2Sie führen die Ausschreibungen gemeinsam durch.

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Zitierungen von § 6 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 KapResV Regeln für die Zusammenlegung
... Jede regelbare Last darf bezogen auf das jeweilige Ausschreibungsverfahren nach § 6 nur einem Konsortium angehören. Der Konsortialführer ist gegenüber dem ...