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§ 17 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 17 Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern



(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Gebote erst nach Ablauf des Gebotstermins öffnen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen anhand der mit den Geboten abgegebenen Nachweise und Erklärungen prüfen, ob die Gebote zulässig sind.

(3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unzulässige Gebote ausschließen. 2Ein Gebot ist unzulässig, wenn

1.
die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet wurde,

2.
der Gebotswert den Höchstwert nach § 12 überschreitet,

3.
die Anforderungen des § 14 nicht erfüllt sind,

4.
im Falle der Zusammenlegung die Anforderungen des § 15 nicht erfüllt sind,

5.
die Nachweise oder Erklärungen nach § 16 nicht oder nicht vollständig beigefügt sind,

6.
die Formatvorgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind oder

7.
die Anforderungen einer Festlegung der Bundesnetzagentur zur Gebotsabgabe nach § 42 Nummer 3 nicht erfüllt sind.

(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen einen Bieter oder dessen Gebot vom weiteren Verfahren ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass

1.
der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise und Erklärungen nach § 16 in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,

2.
eine Anlage des Bieters den Funktionstest nach § 28 Absatz 1 nicht bestehen wird oder

3.
der Bieter mit anderen Bietern oder Dritten Absprachen über die Gebotswerte oder die Gebotsmengen der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote oder sonst wettbewerbswidrige Absprachen getroffen hat.

2Dritte im Sinne von Satz 1 Nummer 3 sind Betreiber von Anlagen, die die Teilnahmevoraussetzungen für die Kapazitätsreserve erfüllen, jedoch in der Ausschreibung, auf die sich der Verdacht der Absprache bezieht, kein Gebot abgegeben haben.



 

Zitierungen von § 17 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 KapResV Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage
...  (8) Hat ein Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage Absprachen nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 getroffen, muss er eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Prozent der für den gesamten ...
§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
...  (3) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen den Bietern, deren Gebote nach § 17 vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden sind, und den Bietern, die keinen Zuschlag nach ...
§ 42 KapResV Festlegungen (vom 23.10.2020)
... Inhalt der Gebote nach § 14 sowie zum Verfahren des Ausschlusses von Geboten und Bietern nach § 17 , 4. zum Zuschlagsverfahren nach § 18, 5. zur Information der ...