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§ 30 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 30 Nachbesserung
§ 30 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Erbringt die Kapazitätsreserveanlage in den Fällen der Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26 oder des Probeabrufs nach § 29 Absatz 1 die vertraglich vereinbarte Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so muss der Betreiber innerhalb angemessener Frist nachbessern.
(2) 1Der Nachweis der Nachbesserung nach Absatz 1 erfolgt mittels eines Funktionstests entsprechend § 28 Absatz 1. 2Bis zum Nachweis der Nachbesserung sind weitere Aktivierungen, Abrufe oder Probeabrufe unzulässig. 3§ 29 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Als angemessene Frist zur Nachbesserung gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab der Nichtverfügbarkeit nach Absatz 1. 2Bis zum Nachweis der Nachbesserung erhält der Betreiber keine Vergütung für die betroffene Kapazitätsreserveanlage und der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum entfällt.
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Zitierungen von § 30 KapResV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapResV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KapResV Teilnahmevoraussetzungen (vom 01.01.2024)
... 26, den Funktionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie Nachbesserungen nach § 30 und 5. Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit der Anlage. (3) Die ...
§ 19 KapResV Vergütung
... 3. den oder die Probeabrufe nach § 29 und 4. erforderliche Nachbesserungen nach § 30 . (4) Gegen Nachweis gesondert zu erstatten sind 1. zusätzlich ...
§ 22 KapResV Kündigung des Vertrages
... des Zeitraums nach § 28 Absatz 3 Satz 4 besteht, 2. die Nachbesserung nach § 30 nicht oder nicht innerhalb der nach § 30 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Frist erfolgt, ... Satz 4 besteht, 2. die Nachbesserung nach § 30 nicht oder nicht innerhalb der nach § 30 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Frist erfolgt, 3. die Kapazitätsreserveanlage vor oder während ...
§ 24 KapResV Grundsätze
... 3. Probeabrufen und Testfahrten nach § 29 oder 4. Nachbesserungen nach § 30 ...
§ 25 KapResV Aktivierung
... 1 bis 3 sind für die Strommengen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 28 bis 30 entsprechend anzuwenden. (4) Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 des ...
§ 34 KapResV Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage
... an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber zahlen. Bis zur Nachbesserung nach § 30 erhält der Betreiber keine Vergütung und der Vergütungsanspruch für diesen ... 27 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (7) Erfolgt die Nachbesserung nach § 30 so rechtzeitig, dass die vollständige Reserveleistung zum Zeitpunkt des ...
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