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§ 26 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 26 Abruf



(1) 1Der Abruf erfolgt nachrangig zu Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2Der Abruf kann im Verhältnis zur Regelenergie abweichend von Satz 1 erfolgen, wenn dies für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich ist.

(2) 1Die Abrufdauer beträgt jeweils bis zu 12 Stunden. 2Zwischen einzelnen Abrufen liegen mindestens sechs Stunden. 3Der Anlagenbetreiber darf auf den Zeitraum zwischen zwei Abrufen nach Satz 2 verzichten, indem er dies dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber vorab, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Handelsschlusses des vortägigen Börsenhandels, mitteilt.

(3) Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich sind, bleiben von Absatz 1 unberührt.

(4) Der Datenaustausch zum Abruf der Kapazitätsreserveanlage erfolgt entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Anschluss-Übertragungsnetzbetreibers.



 

Zitierungen von § 26 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KapResV Teilnahmevoraussetzungen (vom 01.01.2024)
... zur erforderlichen Fahrplangenauigkeit für die Aktivierung nach § 25, den Abruf nach § 26 , den Funktionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie Nachbesserungen nach § ...
§ 27 KapResV Verfügbarkeit
... während der Nichtverfügbarkeit fort. Aktivierungen nach § 25, Abrufe nach § 26 und Probeabrufe nach § 29 sind während zulässiger Nichtverfügbarkeiten ...
§ 30 KapResV Nachbesserung
... Kapazitätsreserveanlage in den Fällen der Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26 oder des Probeabrufs nach § 29 Absatz 1 die vertraglich vereinbarte Leistung gar nicht, nicht ...
§ 32 KapResV Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichem
... und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen ein Abruf nach § 26 erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der ... und positive Minutenreserveleistung war und 2. ein Abruf nach § 26 erfolgt ...
§ 34 KapResV Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage
... die Kapazitätsreserveanlage im Fall der Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26 oder der Probeabrufe nach § 29 Absatz 1 die vertraglich vereinbarte Leistung nicht, nicht ... eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen einer Aktivierung nach § 25, eines Abrufs nach § 26 , eines Funktionstests nach § 28 oder eines Probeabrufs nach § 29 die Anforderungen nach ...
§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
... nach § 22, 4. die Aktivierung nach § 25, 5. den Abruf nach § 26 , 6. jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wobei die ... den Abruf nach § 26, 6. jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und, ...