Tools:
Update via:
§ 43 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
|
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
|
§ 43 Betriebsuntersagung
§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen § 3 im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde den Betrieb der Anlage untersagen.
Zitierungen von § 43 KapResV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapResV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 KapResV Verstoß gegen grundlegende Pflichten
... Vertragsstrafe nach Satz 1 erneut gegen § 3 Absatz 2 bis 6, soll die Bundesnetzagentur nach § 43 den Betrieb der Anlage ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/43_KapResV.htm