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§ 43
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§ 43 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019
BGBl. I S. 58
(
Nr. 3
); zuletzt geändert durch
Artikel 8a
G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24
Elektrizität und Gas
3 weitere Fassungen
|
wird in 9 Vorschriften zitiert
Teil 7 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 42
←
→
§ 44
§ 43 Betriebsuntersagung
§ 43 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen
§ 3
im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde den Betrieb der Anlage untersagen.
§ 42
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→
§ 44
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Zitierungen von
§ 43 KapResV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapResV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 36 KapResV Verstoß gegen grundlegende Pflichten
... Vertragsstrafe nach Satz 1 erneut gegen § 3 Absatz 2 bis 6, soll die Bundesnetzagentur nach
§ 43
den Betrieb der Anlage ...
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