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§ 42 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 42 Festlegungen



Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen

1.
zur Änderung der Größe der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,

2.
zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens sowie zum Zeitpunkt, Zeitraum und Häufigkeit der Beschaffung nach § 8 und zur Präzisierung oder ausnahmsweise Änderung der Teilnahmevoraussetzungen nach § 9,

3.
zur Konkretisierung von Art, Form und Inhalt der Gebote nach § 14 sowie zum Verfahren des Ausschlusses von Geboten und Bietern nach § 17,

4.
zum Zuschlagsverfahren nach § 18,

5.
zur Information der Marktteilnehmer nach § 24 Absatz 3,

6.
zu Kriterien für die Auswahl der Anlagen nach § 25 Absatz 3,

7.
zu Art und Weise der Überprüfung der Verfügbarkeit der Kapazitätsreserveanlagen nach den §§ 28 und 29 und

8.
zur Durchführung der Abrechnung nach den §§ 31 und 33, insbesondere zur Konkretisierung der Kostenbestandteile und zum Nachweis entstandener Kosten.



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Frühere Fassungen von § 42 KapResV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2202

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KapResV Ausschreibungs- und Erbringungszeitraum
... jeweils zwei Jahre beträgt. (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 42 die Fristen und Termine nach Absatz 1 anpassen. (3) Ein Vertragsjahr beginnt am 1. ...
§ 9 KapResV Teilnahmevoraussetzungen (vom 01.01.2024)
... einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder ...
§ 11 KapResV Bekanntmachung der Beschaffung
... oder elektronisch stattfindet, und 9. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42 , soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren ...
§ 17 KapResV Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern
... oder 7. die Anforderungen einer Festlegung der Bundesnetzagentur zur Gebotsabgabe nach § 42 Nummer 3 nicht erfüllt sind. (4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
V. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2202
Artikel 1 KapResVÄndV
... einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder ... oder den Betrieb ausnahmsweise erforderlich erscheint." 2. In § 42 Nummer 2 werden nach dem Wort „Präzisierung" die Wörter „oder ausnahmsweise ...