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§ 18 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 18 Zuschlag



(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sollen den Zuschlag spätestens 75 Tage nach dem jeweiligen Gebotstermin erteilen. 2Überschreiten die Übertragungsnetzbetreiber die Frist nach Satz 1, müssen sie dies unverzüglich auf der gemeinsamen Internetplattform unter Angabe der zu erwartenden Verzögerung bekannt machen und die Bundesnetzagentur über die Gründe für die Verzögerung unterrichten.

(2) Mit Erteilung des Zuschlags wird zwischen dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber und dem Bieter, dessen Gebot einen Zuschlag erhalten hat, ein Vertrag zu den im Rahmen der Bekanntmachung veröffentlichten Standardbedingungen (Kapazitätsreservevertrag) unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 fristgerecht und vollständig leistet.

(3) Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller zulässigen Gebote den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung nicht, müssen die Übertragungsnetzbetreiber allen zulässigen Geboten einen Zuschlag erteilen.

(4) Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller zulässigen Gebote den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung, müssen die Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag nach dem Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 erteilen.

(5) 1Die Übertragungsnetzbetreiber erstellen eine Rangfolge der zulässigen Gebote. 2Der Rang eines Gebots bestimmt sich nach dem jeweiligen Gebotswert, hilfsweise nach der jeweiligen Gebotsmenge, im Falle von Erzeugungsanlagen äußerst hilfsweise nach dem jeweiligen Wirkungsgrad bei Netto-Nennleistung und im Übrigen nach Los. 3Bei Geboten mit unterschiedlichen Gebotswerten bestimmt sich der Rang nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert. 4Bei Geboten mit gleichem Gebotswert bestimmt sich der Rang nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit der niedrigsten Gebotsmenge. 5Sind Gebotswert und Gebotsmenge gleich, entscheidet im Falle der Gleichrangigkeit von Erzeugungsanlagen der höhere Nettowirkungsgrad über den Rang, in allen anderen Fällen entscheidet das Los über den Rang. 6Sind Gebotswert, Gebotsmenge und Wirkungsgrad von Erzeugungsanlagen gleich, entscheidet das Los über den Rang.

(6) 1Die Übertragungsnetzbetreiber erteilen den zulässigen Geboten in der Rangfolge nach Absatz 5 Satz 1 einen Zuschlag im Umfang der jeweiligen Gebotsmenge bis die nach § 7 zu beschaffende Reserveleistung durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmals überschritten ist (Zuschlagsgrenze). 2Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt. 3Abweichend von Satz 1 erteilen die Übertragungsnetzbetreiber keinen weiteren Zuschlag, wenn 95 Prozent der zu beschaffenden Reserveleistung erreicht sind und mit einem weiteren Zuschlag die zu beschaffende Reserveleistung um mehr als 5 Prozent überschritten würde.

(7) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Bieter, deren Gebote einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über den Vertragsschluss unterrichten.

(8) Wird ein Vertrag nicht wirksam, weil der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geleistet hat, müssen die Übertragungsnetzbetreiber das Verfahren wieder eröffnen und den in der Rangfolge nach Absatz 5 nächsten Geboten einen Zuschlag erteilen, bis die Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten ist.

(9) Unterschreitet die Summe der Gebotsmengen aller wirksam geschlossenen Verträge den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung, sollen die Übertragungsnetzbetreiber innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nachbeschaffung nach § 23 durchführen.



 

Zitierungen von § 18 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KapResV Verhältnis zu den Strommärkten, Anschlussverwendung (vom 01.01.2024)
... ist innerhalb eines Monats ab Unterrichtung durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 18 Absatz 1 auszuüben. Übt der Betreiber der regelbaren Last das Wahlrecht nicht ...
§ 19 KapResV Vergütung
... für alle Kapazitätsreserveanlagen entspricht 1. bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 3 dem Gebotswert desjenigen Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und 2. bei ... Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und 2. bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 4 bis 6 dem Gebotswert desjenigen Gebots, mit dessen Bezuschlagung die Zuschlagsgrenze erreicht oder ...
§ 21 KapResV Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag, Änderung und Übertragung des Vertrages
... kann. (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag nach § 18 Absatz 2 sind nur gemeinsam mit der Nutzungsberechtigung an der Anlage, einschließlich des ...
§ 22 KapResV Kündigung des Vertrages
... Der nach § 18 Absatz 2 geschlossene Vertrag kann ausschließlich bei Vorliegen eines Grundes nach Absatz 2 oder bei ...
§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
...  2. die Entscheidung über die Zuschläge und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 18 ; wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat nach Zuschlagserteilung erfolgen soll ... 17 vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden sind, und den Bietern, die keinen Zuschlag nach § 18 erhalten haben, die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mit. ... nach Satz 1 hat zu erfolgen, sobald die Übertragungsnetzbetreiber die Zuschläge nach § 18 erteilt und alle bezuschlagten Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet ...
§ 40 KapResV Rückgabe der Sicherheiten
... Bieter zurückgeben, wenn 1. der Bieter für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 18 erhalten hat, mit Ausnahme der Fälle des § 18 Absatz 8 oder 2. die ... für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 18 erhalten hat, mit Ausnahme der Fälle des § 18 Absatz 8 oder 2. die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet wurde. (2) Der ...
§ 42 KapResV Festlegungen (vom 23.10.2020)
... des Ausschlusses von Geboten und Bietern nach § 17, 4. zum Zuschlagsverfahren nach § 18 , 5. zur Information der Marktteilnehmer nach § 24 Absatz 3, 6. zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 7 KVBG Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur (vom 27.07.2021)
... nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde, 4. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer ...
§ 12 KVBG Teilnahmeberechtigung (vom 01.01.2021)
... Nummer 2 eine verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige abgegeben haben, 2. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der ...
§ 25 KVBG Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve
... teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleiben § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung und das Vermarktungsverbot nach ...
§ 32 KVBG Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber (vom 27.07.2021)
... 4. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde, 5. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer ...
§ 36 KVBG Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve
... teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleibt § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung neben dem Vermarktungsverbot nach ...
§ 51 KVBG Verbot der Kohleverfeuerung (vom 27.07.2021)
... die nach § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, einen Zuschlag nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung und ist für die Steinkohleanlage ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve ...