§ 11 - Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)

§ 11 Übergangsregelungen aus Anlass dieser Verordnung


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Solange und soweit noch nicht ein unmittelbar geltender delegierter Rechtsakt der Europäischen Union auf Grundlage des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder f der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 gilt oder entsprechende bundesrechtliche Vorschriften erlassen sind, sind auf Getreidebeikost und andere Beikost folgende Vorschriften der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 28. April 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden:

1.
§ 7b Satz 3 und 4,

2.
§ 11,

3.
§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 22 und Anlage 23 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4,

4.
§ 14d Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 18, Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 19 und Absatz 5 in Verbindung mit Anlage 20,

5.
§ 22b Absatz 1 und 2, Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 9 und Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 21,

6.
§ 25 Absatz 1 Nummer 1 und

7.
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und i, Nummer 4, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 6, 7 Nummer 1 Buchstabe e sowie Nummer 2.

(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 29. April 2023 entstanden sind, sind die Vorschriften der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 28. April 2023 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiterhin anzuwenden.

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Zitierungen von § 11 LMBVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LMBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMBVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 LMBVV Übergangsregelungen aus Anlass dieser Verordnung
... 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden: 1. § 7b Satz 3 und 4, 2. § 11 , 3. § 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 22 und Anlage 23 und Absatz 2 Nummer 1, ...


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