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Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung - LMBVV)


Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln für bestimmte Verbrauchergruppen.

(2) Diese Verordnung ergänzt die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35; L 349 vom 5.12.2014, S. 67), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/439 (ABl. L 64 vom 1.3.2023, S. 1) geändert worden ist, und der auf sie gestützten Rechtsakte der Europäischen Union im Hinblick auf Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.


§ 2 Begriffsbestimmungen



1Im Sinne dieser Verordnung sind Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder:

1.
Kräuter- oder Früchtetee, Extrakte aus Kräuter- oder Früchtetee oder Zubereitungen aus Lebensmitteln mit Extrakten aus Kräuter- oder Früchtetee, die, damit sie sich für den Verzehr eignen, noch mit Wasser zubereitet werden müssen und die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen oder nach werblichen Aussagen ausschließlich oder unter anderem zum Verzehr im Säuglings- und Kleinkindalter bestimmt sind, sowie

2.
verzehrfertige Getränke, die aus Kräuter- oder Früchtetee, deren Extrakten oder Zubereitungen hergestellt worden sind, und die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen oder nach werblichen Aussagen ausschließlich oder unter anderem zum Verzehr im Säuglings- und Kleinkindalter bestimmt sind.

2Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 anzuwenden.


Abschnitt 2 Anzeige des Inverkehrbringens

§ 3 Zuständige Behörde und Anzeige des Inverkehrbringens



(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anzeigen nach

1.
Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1; L 257 vom 23.9.2016, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/589 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 40) geändert worden ist, anlässlich des Inverkehrbringens von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013,

2.
Artikel 12 Absatz 2 Alternative 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 anlässlich des Inverkehrbringens von aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013,

3.
Artikel 12 Absatz 2 Alternative 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 anlässlich des Inverkehrbringens von Folgenahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die andere als in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 aufgeführte Stoffe enthält,

4.
Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 30), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1040 (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 1) geändert worden ist, anlässlich des Inverkehrbringens von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sowie

5.
Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 2), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2182 (ABl. L 288 vom 9.11.2022, S. 18), geändert worden ist, anlässlich des Inverkehrbringens von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

(2) Das Bundesamt hat festzulegen, in welcher Art und Weise die Anzeigen zu übermitteln sind.

(3) Wurde ein in Absatz 1 genanntes Lebensmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist in der Anzeige auch die Behörde des Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.

(4) Das Bundesamt hat die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden zu übermitteln.


Abschnitt 3 Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

§ 4 Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder



(1) Bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nicht verwendet werden:

1.
Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist,

2.
Honig,

3.
Malzextrakt oder andere aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte und

4.
Erzeugnisse nach Anlage 1 der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist.

(2) 1Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen

1.
an Rückständen von Wirkstoffen oder anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen aus Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten,

2.
an Rückständen von den in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoffen nicht mehr als die dort jeweils genannten Höchstmengen enthalten,

3.
nicht aus Erzeugnissen hergestellt werden, bei deren Herstellung Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel angewendet wurden, die in Anlage 2 aufgeführte Wirkstoffe enthalten.

2Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten nur, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine niedrigeren Werte festlegen. 3Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gelten als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände einen Gehalt von 0,003 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreiten.

(3) Die Rückstandshöchstgehalte nach Absatz 2 beziehen sich auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Lebensmittel.


§ 5 Besondere Anforderungen beim Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder



(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen im Einzelhandel nur in Form vorverpackter Lebensmittel vertrieben werden.

(2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 genügen.

(3) 1Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett die Hinweise enthält,

1.
dass bei der Zubereitung und vor der Verabreichung des Tees auf die Zugabe von Zucker und von anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll und

2.
ab welchem Alter Säuglingen oder Kleinkindern der Tee verabreicht werden darf.

2Die Hinweise nach Satz 1 müssen auf der Verpackung gut sichtbar, deutlich und gut lesbar angebracht sein und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden. 3Das nach Satz 1 Nummer 2 anzugebende Alter darf nicht unter vier vollendeten Lebensmonaten liegen.


Abschnitt 4 Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel

§ 6 Besondere Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden



(1) 1Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden, dürfen an Rückständen von anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen als Wirkstoffen aus Pflanzenschutzmitteln sowie an Rückständen von Wirkstoffen oder anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen aus Schädlingsbekämpfungsmitteln jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten. 2Satz 1 gilt nur, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine niedrigeren Werte festlegen.

(2) Die Rückstandshöchstgehalte nach Absatz 1 beziehen sich auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Lebensmittel.


§ 7 Besondere Anforderungen an die Bezeichnung, die Werbung und die Verteilung von Material für Informations- oder Ausbildungszwecke



(1) Es ist verboten, Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung unter Verwendung des Hinweises

1.
„nur Laktose enthalten" in anderen als den in Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 genannten Fällen oder

2.
„laktosefrei" in anderen als den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 genannten Fällen

in den Verkehr zu bringen.

(2) Es ist verboten, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unter Verwendung des Hinweises

1.
„sehr kalorienarme Ernährung" in anderen als den in Artikel 5 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 genannten Fällen oder

2.
„kalorienarme Ernährung" in anderen als den in Artikel 5 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 genannten Fällen

in den Verkehr zu bringen.

(3) Es ist verboten, als Lebensmittelunternehmer

1.
Werbung für ein in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 genanntes Lebensmittel zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 9 Absatz 5 der genannten Verordnung nicht entspricht,

2.
Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die einer der folgenden Anforderungen nicht entspricht:

a)
den Anforderungen des Artikels 10 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013,

b)
den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 oder

c)
den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3 oder des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127,

3.
Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 6 Absatz 6 Unterabsatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 nicht entspricht,

4.
Werbung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 nicht entspricht, oder

5.
Werbung für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 4 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 nicht entspricht.

(4) Es ist verboten, als Lebensmittelunternehmer Material für Informations- oder Ausbildungszwecke zu verteilen, das einer Anforderung des Artikels 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 nicht entspricht, oder Geräte oder Material für Informations- oder Ausbildungszwecke so zu gestalten oder zu verteilen, dass die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 Satz 2 der genannten Verordnung nicht eingehalten werden.


§ 8 Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln



(1) 1Wer Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 mit einem Zusatz von Jod oder Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 herstellen will, bedarf der Genehmigung. 2Die Genehmigung wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern

1.
derjenige, unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und

2.
der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zur richtigen Dosierung und gleichmäßigen Durchmischung, notwendig sind.


Abschnitt 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Straftaten



(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt.


1.
entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

2.
entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b, Nummer 3, 4 oder 5 Werbung betreibt oder

3.
ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt.

(3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35; L 349 vom 5.12.2014, S. 67), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/571 (ABl. L 120 vom 8.4.2021, S. 1) geändert worden ist, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(4) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt.

(5) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.07.2014, S. 5) in Verbindung mit Artikel 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c oder d der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/46/EU (ABl. L 230 vom 29.08.2013, S.16) geändert worden ist, eine dort genannte Information bereitstellt.

(6) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1; L 257 vom 23.9.2016, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/589 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 40) geändert worden ist, Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt.

(7) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt.


1.
entgegen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit

a)
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, ohne die dort genannte Warnung,

b)
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, oder

c)
Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder 2, Artikel 8 oder 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt,

2.
entgegen Artikel 1 Absatz 2 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder ausgibt oder

3.
entgegen Artikel 12 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen übermittelt.

(9) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 30), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1040 (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 1) geändert worden ist, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(10) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, das für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurde, in den Verkehr bringt.


1.
entgegen Artikel 1 in Verbindung mit

a)
Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a bis d, jeweils in Verbindung mit Satz 2, oder Buchstabe e bis h, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1, oder

b)
Artikel 7, 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3

ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

2.
entgegen Artikel 9 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen übermittelt.

(12) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 2), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2182 (ABl. L 288 vom 9.11.2022, S. 18), geändert worden ist, eine Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung in den Verkehr bringt.


1.
entgegen Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, c oder e, jeweils in Verbindung mit Nummer 2, oder Artikel 4 Nummer 3 oder Artikel 6 Nummer 1 eine Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung in den Verkehr bringt oder

2.
entgegen Artikel 7 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen übermittelt.


§ 10 Ordnungswidrigkeiten



(1) Wer eine in § 9 Absatz 2, 4, 5, 7, 8, 10, 11 oder 13 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt,

2.
entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe c Werbung betreibt oder

3.
entgegen § 7 Absatz 4 ein dort genanntes Gerät oder Material verteilt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit

a)
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 5,

b)
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, ohne die dort genannte Anleitung oder

c)
Artikel 7 Absatz 1, 3, 6 Satz 1, Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Absatz 8

Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt,

2.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 ein Erzeugnis, eine Probe oder ein Werbegeschenk verteilt oder

3.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 ein Gerät oder Material verteilt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe i, auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1, oder in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1, 2, 6 oder 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, d, f bis h, jeweils in Verbindung mit Nummer 2, oder in Verbindung mit Artikel 5 Nummer 1, 3, 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 eine Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung in den Verkehr bringt.


§ 11 Übergangsregelungen aus Anlass dieser Verordnung



(1) Solange und soweit noch nicht ein unmittelbar geltender delegierter Rechtsakt der Europäischen Union auf Grundlage des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder f der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 gilt oder entsprechende bundesrechtliche Vorschriften erlassen sind, sind auf Getreidebeikost und andere Beikost folgende Vorschriften der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 28. April 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden:

1.
§ 7b Satz 3 und 4,

2.
§ 11,

3.
§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 22 und Anlage 23 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4,

4.
§ 14d Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 18, Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 19 und Absatz 5 in Verbindung mit Anlage 20,

5.
§ 22b Absatz 1 und 2, Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 9 und Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 21,

6.
§ 25 Absatz 1 Nummer 1 und

7.
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und i, Nummer 4, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 6, 7 Nummer 1 Buchstabe e sowie Nummer 2.

(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 29. April 2023 entstanden sind, sind die Vorschriften der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 28. April 2023 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiterhin anzuwenden.


Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe aus Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Chemische Bezeichnung des Wirkstoffes (Muttersubstanz) 1) Rückstandshöchstgehalt
(mg/kg)
Cadusafos0,006
Demeton-S-methyl 
Demeton-S-methyl-sulfon0,006
Oxydemeton-methyl 
Ethoprophos0,008
Fipronil0,004
Propineb0,006
1) Es gilt die aktuelle Rückstandsdefinition gemäß der relevanten Anhänge II, III, IV oder V der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die Rückstandsdefinition ist jeweils in Klammern hinter der
Muttersubstanz angegeben).



Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Wirkstoffe von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die bei Erzeugnissen, die zur Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, nicht angewendet werden dürfen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Chemische Bezeichnung des Wirkstoffes (Muttersubstanz) 1)
Aldrin
Dieldrin
Disulfoton
Endrin
Fensulfothion
Fentin
Haloxyfop
Heptachlor
Hexachlorbenzen
Nitrofen
Omethoat
Terbufos
1) Es gilt die aktuelle Rückstandsdefinition gemäß der relevanten Anhänge II, III, IV oder V der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die Rückstandsdefinition ist jeweils in Klammern hinter der
Muttersubstanz angegeben).